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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_678/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1961 geborene A.________ bezieht seit 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Juni 2009). Am 26. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. März 2009 zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades habe. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens durch unabhängige Sachverständige, an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 27. November 2012). Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2013 nicht ein.  
 
A.b. Am 16. April 2013 kündigte die IV-Behörde eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) an, welche bei einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterstelle erfolgen werde. Der vorgesehene Fragenkatalog liege der Mitteilung bei. Die von A.________ daraufhin formulierten Ergänzungsfragen wurden ebenfalls berücksichtigt. Die in der Folge mit der Begutachtung betraute Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) informierte im Rahmen der Terminbestätigung am 1. Juli 2013 darüber, dass neben den drei bereits erwähnten Gutachtern zusätzlich der Chefarzt der Stiftung MEDAS, Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mitwirken werde. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 liess die Versicherte im Wesentlichen einwenden, sie widersetze sich einer Ausweitung der Begutachtung auf die Thematik der Arbeitsfähigkeit und der Person von Dr. med. B.________ als begutachtendem Arzt. Am 17. Juli 2013 hielt die IV-Stelle mittels Zwischenverfügung an der Abklärung durch die MEDAS in der in Aussicht gestellten Form unter Einbezug von Dr. med. B.________ fest.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Juni 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen zu neuem Erlass einer Zwischenverfügung ohne die Zusatzfragen hinsichtlich der "Arbeitsfähigkeit" an die IV-Stelle zurückzuweisen. In Bezug auf das gestellte Ausstandsbegehren habe eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Eintretens und materieller Behandlung der Rüge zu erfolgen. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320). 
 
2.  
 
2.1. Da die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.) - hier der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2013 -, handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG.  
 
2.2. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Die Bundesrechtskonformität anderer Aspekte der Gutachtensanordnung wird letztinstanzlich gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_35/2014 vom 16. Juni 2014 E. 1).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat sich in seinem Entscheid mit der Auswahl der Gutachtensstelle, namentlich dem angewandten System der Zufallsvergabe, dem Beizug des Dr. med. B.________ und den von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen befasst. Keine Ausführungen sind demgegenüber zu den gegen eine Angestellte der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Ausstandsgründen ergangen. Da darüber noch nicht verfügungsweise befunden worden sei, bildeten diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
3.2. Was die Details der Gutachtensanordnung anbelangt, so das auch letztinstanzlich gerügte Vergabeprozedere und der Inhalt der den Gutachtern vorgelegten Fragen (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit etc.), kann insoweit auf die Beschwerde nach dem Dargelegten nicht eingetreten werden. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin einen allenfalls daraus resultierenden Nachteil im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nicht einzugehen ist sodann mangels Anfechtungsgegenstands auf die erneut thematisierte Ausstandsproblematik betreffend eine Mitarbeiterin der IV-Stelle.  
 
3.3.  
 
3.3.1. In Bezug auf die Ablehnung von Dr. med. B.________ als Gutachter gilt es zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden auf Grund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war. Insbesondere besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt namentlich zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren verrechtlicht wird. Dies würde vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f. mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin begründet den geltend gemachten Ausschluss von Dr. med. B.________ als mitbegutachtendem Facharzt zum einen damit, dass dessen Mitwirkung als Neurologe und Psychiater fachlich nicht erforderlich sei. Gemäss klar abgestecktem Gutachtensauftrag erweise sich eine neurologische Untersuchung als entbehrlich und für die psychiatrische Abklärung habe die MEDAS laut Mitteilung vom 24. Juni 2013 bereits med. prakt. Wiki vorgesehen. Zudem solle Dr. med. B.________ eine entscheidende Rolle in der rückwirkenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zukommen, welches Element bei der Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung indessen unmassgeblich sei. Diese Einwendungen betreffen nach den aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht die Unparteilichkeit des ins Auge gefassten Sachverständigen, sondern Aspekte der materiellen Fallerledigung, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist. Auch auf sie ist gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid zurückzukommen. Die Beschwerde ist mithin auch insoweit unzulässig.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl