Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_336/2015
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Urteil vom 23. Oktober 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschlagung einer Erbschaft; Darlehensvertrag; Beweislast,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) machte am 10. April 2007 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren hängig, in dem er von B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) im Wesentlichen Fr. 71'000.-- nebst Zins verlangte. Die Forderung umfasst zwei (bestrittene) Darlehensforderungen über Fr. 50'000.-- und Fr. 21'000.--, die der am 6. Dezember 2005 verstorbene Vater des Beklagten erhalten und quittiert haben soll und die dem Kläger vom Gläubiger am 8. November 2006 abgetreten wurden.
B.
Am 19. Dezember 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 21'000.-- nebst Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Klage in Gutheissung der Berufung des Beklagten kostenfällig abwies. Es ging davon aus, der Beklagte habe die Erbschaft nach Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gültig ausgeschlagen. Aus diesem Grund verneinte es die Passivlegitimation und wies die Klage ab.
B.a. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 gut. Es wies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses die Frage der Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung umfassend beurteile und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs, eine neue Ausschlagungsfrist anzusetzen, äussere.
B.b. Mit Urteil vom 1. Juni 2015 wies das Obergericht die Klage erneut ab. Es erachtete wiederum die Passivlegitimation nicht als gegeben, prüfte aber zusätzlich die geltend gemachten Darlehen materiell und kam zum Schluss, der Kläger habe insgesamt den Nachweis für den Bestand der behaupteten Darlehen nicht erbracht.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 71'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Zudem stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die Klage mit zwei eigenständigen Begründungen abgewiesen, nämlich der fehlenden Passivlegitimation einerseits und dem mangelnden Nachweis des Bestands der Darlehen andererseits. Der Beschwerdeführer ficht beide Begründungen an, so dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen).
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat als Eventualbegründung die Forderungen materiell beurteilt und für nicht nachgewiesen erachtet. Träfe diese Einschätzung zu, könnte die Frage nach der Passivlegitimation offenbleiben:
2.1. In Bezug auf die Fr. 50'000.-- hat der Beschwerdeführer eine Quittung eingereicht, der nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zweck sie ausgestellt wurde. Es wird darin auf eine separate Vereinbarung Bezug genommen, welche der Beschwerdeführer nicht eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die Zeugenaussagen des Zedenten der Forderung und seines Sohnes mit Blick auf die Interessenlage des ersteren und die familiären Bande des letzteren nicht als genügend, um ein Darlehen nachzuweisen, zumal das behauptete Darlehen weder in der Steuererklärung des Zedenten noch derjenigen des Beschwerdegegners aufgeführt werde. Es erstaune zudem, dass der Beschwerdeführer nicht die geschiedene Ehefrau des Zedenten als Zeugin angerufen habe, auch wenn sie nicht bei der Geldübergabe anwesend gewesen sei, da es naheliegend sei, dass Ehegatten miteinander sprächen, wenn einer Drittperson Darlehen von Fr. 50'000.-- gewährt würden, und der Betrag auch im Rahmen der Scheidung nicht bedeutungslos gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz damit weder im Ergebnis in Willkür verfallen, noch hat sie die Beweislast falsch verteilt. Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht, es bestehe eine natürliche Vermutung gegen die Qualifikation der Übergabe eines bedeutenden Vermögenswertes als Schenkung (vgl. BGE 141 III 7 E. 4.3 S. 11 mit Hinweis), bedeutet das nicht, dass der Beschwerdegegner den Grund der Quittung zu beweisen hätte. Aus der Tatsache, dass er diesen nicht dargelegt hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da nicht festgestellt ist, dass der Beschwerdegegner den Grund gekannt hat. Es ist der Beschwerdeführer, der ein Darlehen behauptet und den Darlehensvertrag nachzuweisen hat. Für eine Klageabweisung genügt es, dass ein anderer Grund als ein Darlehen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.6). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz keine Mutmassungen anstellt, wenn der Beschwerdeführer die Vereinbarung, auf welche in der Quittung verwiesen wird, nicht einreicht. Der Beschwerdeführer legt zwar im Einzelnen dar, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen sind. Dies genügt aber nicht, um die abweichende Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Wenn die Vorinstanz Aussagen von Zeugen, die am Ausgang des Verfahrens ein eigenes Interesse haben könnten oder solchen Personen nahestehen, nur eine verminderte Beweiskraft zuerkennt, ist das nicht unhaltbar, ebensowenig wie der Schluss, den sie aus der fehlenden Aufführung des Darlehens in der Steuererklärung zieht. Selbst wenn das Argument der Vorinstanz bezüglich der geschiedenen Ehefrau des Zedenten nicht überzeugt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, würde dies nicht genügen, um die Beweiswürdigung insgesamt als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
2.2. Mit Blick auf die Fr. 21'000.-- hielt die Vorinstanz fest, bei den Akten liege eine vom 15. Januar 1998 datierte Quittung, worin der Vater des Beschwerdegegners bestätige, vom Darlehensgeber Fr. 21'000.-- als kurzfristiges Darlehen erhalten zu haben. Der Beschwerdegegner habe den Geldfluss bestritten und zudem geltend gemacht, der Vermerk kurzfristig und die Tatsache, dass der Gläubiger das Darlehen nie gegenüber seinem Vater zur Rückzahlung abgemahnt habe und es sich auch nicht im Schuldenverzeichnis der letzten beiden Steuererklärungen sowie den Steuererklärungen 1998 und 1999 seines Vaters fände, lasse darauf schliessen, dass sein Vater dieses Darlehen, sofern es sich um die Unterschrift seines Vaters handle, längstens zurückbezahlt habe. Die Vorinstanz hielt es für unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdegegners in der Steuererklärung wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte. Zudem fänden sich auch keine entsprechenden Einträge in der Steuerklärung des Gläubigers. Das Darlehen werde als kurzfristig bezeichnet und sei im Scheidungsprozess des Gläubigers kein Thema gewesen - ein gewichtiges Indiz, dass die Forderung heute nicht existiere. Zudem erachtete die Vorinstanz die Aussage der Zeugin, welche die Geldübergabe bezeugte, als unglaubwürdig, weil diese vor der Einvernahme mit andern Beteiligten darüber gesprochen habe, was damals passiert sei. Überdies habe die Zeugin genau wissen wollen, dass der Gläubiger um 8.00 Uhr ein Couvert an den Vater des Beschwerdeführers übergeben habe, während aus dem Kontobeleg hervorgehe, dass das Geld erst um 8.26 Uhr abgehoben worden sei. Als Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweis für den Bestand des Darlehens zu erbringen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte nur beurteilen müssen, ob das Darlehen zurückgezahlt worden sei. Dass das Darlehen gewährt worden sei, habe der Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt. Insoweit rügt er eine Verletzung von Art. 311 und von Art. 58 ZPO. Überdies unterscheide die Vorinstanz nicht zwischen den Argumenten, aus denen sie auf die Nichtgewährung schliesse, und den Argumenten, aus denen sie ableite, das Darlehen sei zurückgezahlt. Dies verunmögliche eine Anfechtung und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Er legt in der Folge aber dar, weshalb es (namentlich mit Blick auf die Quittung) willkürlich sei, das Darlehen nicht als erwiesen zu erachten. Auch verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund der von ihr gewürdigten Indizien auf die Rückzahlung des Darlehens schliesse, obwohl der Beschwerdegegner nicht vorbringe, wann das Darlehen zurückbezahlt worden sei, und keinen Beleg dafür einreiche.
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
2.2.3. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass die Vorinstanz einerseits die Übergabe des Darlehens in Zweifel gezogen und andererseits die Rückzahlung des Darlehens geprüft hat. Darin liegt auf den ersten Blick ein gewisser Widerspruch, denn nur wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde, kann eine Rückzahlung erfolgt sein. Dabei handelt es sich genau besehen um eine Doppelbegründung, indem die Vorinstanz einerseits Zweifel an der Auszahlung des Darlehens hegt, andererseits aber namentlich mit Blick auf die Bezeichnung als "kurzfristig" und die fehlende Erwähnung in den Steuerunterlagen und im Scheidungsprozess schliesst, dass das Darlehen, sofern es gegeben wurde, jedenfalls bereits wieder zurückbezahlt worden sei. Dieses Ergebnis fasst die Vorinstanz verkürzt dahingehend zusammen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Beweis für den Bestand des Darlehens zu erbringen, was insofern missverständlich ist, als der Beschwerdeführer die Beweislast nur für den Abschluss des Darlehensvertrages und die Darlehensübergabe trägt. Die Beweislast für die Darlehensrückzahlung trägt der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer hat indessen beide Aspekte der Argumentation erkannt und angefochten. Eine sachgerechte Anfechtung war daher möglich, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist.
2.2.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Beschwerdegegner nicht zwingend darüber informiert sein muss, wann genau sein Vater das behauptete Darlehen zurückbezahlt hat. Wurde das Darlehen tatsächlich nach kurzer Zeit bereits wieder zurückbezahlt und war es zwischen den Darlehensvertragsparteien kein Thema mehr, ist durchaus denkbar, dass ein allfälliger Zahlungsbeleg nicht besonders aufbewahrt wurde. Wenn die Vorinstanz das Verhalten der Parteien gegenüber den Steuerbehörden und im Scheidungsprozess des Darlehensgebers mitberücksichtigt, ist das nicht offensichtlich unhaltbar. Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine abweichende Würdigung der Beweismittel unterbreitet, vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Damit kommt der Frage nach dem Beweis für die Gewährung des Darlehens keine Bedeutung zu.
3.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig. Er hat um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Der Beschwerde war zwar kein Erfolg beschieden, sie war aber dennoch nicht von Vornherein aussichtslos. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Nebenbegründung war zufolge der Verkürzung zum Teil nur schwer verständlich (und bezüglich der Darlehensübergabe wenig überzeugend, da die Vorinstanz nicht darauf einging, wie es zur Quittung gekommen sein sollte, wenn kein Darlehen gegeben wurde). Auch die Hauptbegründung erweist sich bei summarischer Betrachtung nicht als tragfähig. Die Vorinstanz verneinte eine Einmischung in die Erbschaft, weil der Beschwerdegegner in begründeter Weise subjektiv die Auffassung vertrete, er sei bereits zu Lebzeiten seines Vaters Eigentümer der streitigen Aktien geworden. Diese Annahme der Vorinstanz liesse sich aber offensichtlich nicht halten, sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, der Beschwerdegegner habe ein für diese Frage wesentliches Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. November 2005 wahrheitswidrig erstellt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, eine Partei, welche die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, hätte den Entscheid nicht angefochten. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak