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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_682/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arrestbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 (PS170165-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Auf Begehren des Beschwerdegegners erliess das Bezirksgericht Bülach am 16. März 2017 einen Arrestbefehl gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 621'800.-- basierend auf einem von den Parteien in einem Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 19. April 2016 bzw. den diesbezüglichen Abschreibungsentscheid. Die von der Beschwerdeführerin am 11. April 2017 erhobene Arresteinsprache wurde vom Bezirksgericht mit Urteil vom 13. Juli 2017 abgewiesen. Am 31. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. August 2017 ab. 
Am 8. September 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Arrests. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und um Sistierung bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_220/2017. 
Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 BGG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'000.-- aufgefordert. Zugleich hat es mitgeteilt, dass über das Sistierungsgesuch erst später entschieden werde. Das Bundesgericht hat zudem Vernehmlassungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat auf Äusserung verzichtet und der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (sowie dem Sistierungsgesuch) widersetzt. Am 29. September 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 10. Oktober 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt. 
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Sistierung werden damit gegenstandslos. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg