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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_438/2019  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Juli 2019 (ZKBER.2019.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. September 2012 als technischer Kaufmann bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. November 2015 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag. Der Kläger behauptet, dass ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer telefonischen Auskunft von C.________, Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, eine Anstellung bei einer Unternehmung in Abchasien entgangen sei. 
 
B.  
Am 28. März 2018 reichte er am Richteramt Dorneck-Thierstein Klage ein. Er beantragte zusammengefasst, die Beklagte sei aufgrund der ihm entgangenen Anstellung zu verpflichten, Fr. 15'000.-- Genugtuung und "nicht weniger" als Fr. 10'000.-- Schadenersatz zu leisten. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der von ihm eingeleiteten Betreibung zu beseitigen. 
Am 18. Dezember 2018 wies das Amtsgericht die Klage ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Juli 2019 ab. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das "Urteil des Beschwerdegegners" [recte: der Vorinstanz] sei aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abänderungen sie beantragt. Dazu ist im Prinzip ein materieller Antrag erforderlich; ein Antrag auf blosse Aufhebung genügt nicht und macht die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Anträge auf Aufhebung und Rückweisung genügen ausnahmsweise dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt einzig, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Ebensowenig legt er in der Beschwerdebegründung dar, warum der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügen sollte. Er macht aber unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu wenig Zeit gewährt worden sei, sich mit der Duplik der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen. Sodann beruft er sich darauf, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 152 ZPO von ihm beantragte Zeugen nicht befragt habe.  
Würde diesen Standpunkten des Beschwerdeführers gefolgt werden, könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Bei dieser Sachlage genügt der blosse Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers. 
 
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). 
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 247 ZPO. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien ihm vom Richter zehn Minuten eingeräumt worden, die schriftliche Duplik der Beschwerdegegnerin zu studieren. Die gewährte Zeitperiode sei für ihn als Laien nicht geeignet, die von einem Anwalt verfasste Duplikschrift zu lesen und anschliessend darauf zu reagieren. Er habe bereits in der Hauptverhandlung "ganz entschieden" gegen die Verhandlungsführung des Richters protestiert. Die Erstinstanz hätte richtigerweise die Verhandlung abbrechen und diese auf einen späteren Zeitpunkt verschieben müssen. Die Vorinstanz habe demnach die Verletzung seines Gehörsanspruchs zu Unrecht verneint.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 4A_85/2018 vom 4. September 2018 E. 5; 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2).  
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.1; 5A_967/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.1.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; 4P.189/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 3.2.3). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich pauschal geltend zu machen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da ihm die Erstinstanz vor der Hauptverhandlung zu wenig Zeit gewährt habe, sich mit der Duplikschrift der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen. Er zeigt aber in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht ansatzweise auf, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren eingeführt hätte, wenn ihm mehr Zeit gewährt worden wäre, sich mit der gegnerischen Eingabe zu befassen, und inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Auf seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht einzutreten.  
Inwiefern vorliegend die Bestimmung von Art. 247 ZPO verletzt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2), sodass auch darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 152 ZPO, da die Vorinstanzen die von ihm beantragten Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung nicht einvernommen haben.  
 
4.2. Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).  
Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 152 ZPO. Inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung aber willkürlich wäre, zeigt er nicht auf, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2). Die Rüge geht damit fehl. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
 
6.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger