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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_369/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Betätigungsvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. April 2023 (608 2022 138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a Der 1979 geborene A.________, selbstständigerwerbender Landwirt, meldete sich am 22. März 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Bericht der Zentrum B.________ AG vom 17. Juli 2012 litt der Versicherte seit mehreren Jahren an einem cerviko-radikulären Syndrom bei links foraminaler Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper C6/7 mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie einer Coxarthrose links nach Zustand eines Morbus Perthes. Er war deswegen bei Drehbewegungen des Kopfes, repetitivem Heben und Tragen von Lasten, längeren Fahrten auf dem Traktor sowie beim Melken und Gehen (insbesondere auf unwegsamem Gelände) beeinträchtigt. Seit Februar 2011 war er bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die IV-Stelle gewährte verschiedene Eingliederungsmassnahmen, unter anderem versorgte sie den Versicherten mit Hilfsmitteln (Frontlader mit Silagegreifgabel; zwei Traktorsitze; Einbau einer Schubstangenentmistungsanlage; Ladewagen mit Querförderband; Futtermischwagen). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Februar 2014 verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, mithilfe der gewährten arbeitserleichternden Massnahmen sollte es dem Versicherten möglich sein, die selbstständige Tätigkeit als Landwirt weiterhin in einem rentenausschliessenden Ausmass aufrecht zu erhalten. 
 
A.b Am 29. September 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Er wies auf die bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin, zu welchen ein Burnout hinzugetreten sei. Die IV-Stelle veranlasste eine orthopädische und psychiatrische Exploration bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel. Gemäss deren Expertise vom 19. Januar 2021 bestanden chronische Hüftbeschwerden links, chronische Fussbeschwerden rechts sowie chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden an der adominanten linken Seite. Der Versicherte sei für körperlich leicht bis selten mittelschwer belastende Verrichtungen uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig. Namentlich sollte er das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, das längere Stehen und Gehen sowie die Einnahme kauernder und gebückter Positionen vermeiden. Für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil sei er vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht schränke der zu diagnostizierende Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion die Arbeitsfähigkeit nicht lang andauernd ein. Sodann liess die IV-Stelle am 20. Januar 2022 die betrieblichen Gegebenheiten an Ort und Stelle prüfen (Abklärungsbericht vom 2. März 2022). Gemäss der im Vorbescheidverfahren eingeholten Stellungnahme des Abklärungsfachmannes vom 21. Juni 2022 vermöchten die beiden Lehrlinge, die nicht am selben Tag vom Betrieb schulabwesend seien, über das ganze Jahr ein Pensum von 3'619 Stunden und ein qualifizierter Angestellter ein solches von 2'640 Stunden zu leisten. Mit den dem Versicherten zumutbaren 1'500 Arbeitsstunden für Produktionsführung und Administration würden somit jährlich 7'759 Stunden erreicht. Für eine optimale Betriebsführung fehlten 541 Arbeitsstunden (8'300 minus 7'759), die der Versicherte durch eine optimale Organisation und Aufteilung angepasster und leichterer Arbeiten im Betrieb selber zu bewältigen vermöchte. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36 % (Einkommen ohne Invalidität bzw. Valideneinkommen: Fr. 127'042.-; Einkommen mit Invalidität bzw. Invalideneinkommen: Fr. 81'011.-; Erwerbseinbusse: Fr. 46'031.-) und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 6. April 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sei ihm ab 7. Mai 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 46 % auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und den im ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelten Invaliditätsgrad bundesrechtskonform feststellte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Soweit es indessen - wie im vorliegenden Fall - in erster Linie um einen bereits vorher entstehenden Rentenanspruch geht, beurteilt sich die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2.2. Zu wiederholen ist, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a analog gelten. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93 E. 4 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht erwog, zur Beurteilung, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer mit den von den Gutachtern der ABI angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Bauernhof noch zu betätigen vermöge, sei auf den in allen Teilen beweiskräftigen Bericht der Abklärungsperson vom 2. März 2022 sowie dessen Stellungnahme vom 21. Juni 2022 abzustellen. Um den Hof zu betreiben, seien insgesamt 8'300 Arbeitsstunden notwendig. Davon seien 1'500 Stunden vom Beschwerdeführer für die Produktionsführung und die Administration, 2'640 Stunden von einem qualifizierten Betriebsmitarbeiter und 3'619 Stunden von den beiden Lehrlingen zu leisten. Hinsichtlich der Differenz von 541 Arbeitsstunden liessen sich genügend körperlich angepasste Arbeiten finden, die der Beschwerdeführer verteilt auf ein Jahr zu verrichten vermöge. So könne ihm beispielsweise zugemutet werden, sich um die Fütterung der Milchkühe, der Aufzuchtrinder und Kälber zu kümmern, wofür ihm ein von der Beschwerdegegnerin finanzierter Ladewagen mit Querförderband und ein Futtermischwagen zur Verfügung stünden. Diese Hilfsmittel erleichterten ihm gemäss eigenen Angaben die Arbeit erheblich (vgl. Abklärungsbericht vom 20. November 2015). Zu erwähnen seien auch das von der Beschwerdegegnerin (mit-) finanzierte Entmistungssystem mit Schubstangen und der Frontlader mit einer Silagegreifgabel, mit deren Hilfe der Beschwerdeführer beim Ausmisten zumindest gewisse leichtere Arbeiten übernehmen könne. Zu denken sei etwa an das Evakuieren des übrig gebliebenen Mistes im Aussenbereich mit dem Frontlader (vgl. Stellungnahme des Abklärungsfachmannes vom 19. Dezember 2013). Ausserdem seien dem Beschwerdeführer zwei luftgefederte pneumatische Traktorsitze finanziert worden, die es ihm ermöglichten, auch Arbeiten auf dem Feld zu bewältigen (zum Beispiel Aussäen, Mähen, Austragen von Mist oder Gülle, Schädlingsbekämpfung). Zuzumuten sei ihm auch, die Herde auf die Weide zu treiben, die Wassertanks und die Zäune zu überprüfen sowie die Kälber und die Mutterkühe zu überwachen. Insgesamt, so die Vorinstanz abschliessend, habe der Beschwerdeführer den Betrieb so zu organisieren, dass er körperlich leicht bis selten mittelschwer belastende Arbeiten im Umfang der zur Debatte stehenden 541 Stunden pro Jahr respektive 10 Stunden pro Woche selber verrichten könne. Diejenigen Tätigkeiten, die mit dem ärztlichen Leistungsprofil nicht übereinstimmten, könne er an den Betriebsangestellten und die Lehrlinge delegieren.  
 
4.1.2. Hinsichtlich der Bewertung des Erwerbsausfalls hielt das kantonale Gericht fest, das landwirtschaftliche Valideneinkommen betrage Fr. 127'042.- (Durchschnitt der Betriebsjahre 2015 bis 2020). Der Beschwerdeführer beschäftige jeweils für die Monate Mai bis September eine Hilfsperson, die er mit Fr. 16'009.- brutto entlöhne. Einem ganzjährig und vollzeitlich engagierten qualifizierten Betriebshelfer müsste er gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes (Stand 2020/2021) einen Bruttolohn von Fr. 62'040.- bezahlen. Die Differenz von Fr. 46'031.- (Fr. 62'040.- minus Fr. 16'009.-) sei vom Valideneinkommen abzuziehen, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 81'011.- ergebe. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz weise in keiner Art und Weise nach und zeige anhand der IV-Akten nicht auf, inwieweit es sich bei den von ihr aufgezählten Arbeiten allesamt um körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen handle. Sie übersehe zudem, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf einem Bauernhof mit Tierhaltung kaum möglich sei, die zugemuteten Tätigkeiten nach 1.5 Stunden zu unterbrechen und am folgenden Tag fortzusetzen. So könne zum Beispiel der Fütterungsvorgang nicht einfach unterbrochen werden. Das kantonale Gericht übergehe insgesamt in willkürlicher Weise das von den Sachverständigen der ABI formulierte Anforderungsprofil. Sodann halte der Abklärungsfachmann fest, der Beschwerdeführer sollte sein Arbeitspensum auf circa 50 % beziehungsweise 1'500 Stunden reduzieren können, um gesundheitlich wirklich entlastet zu werden. Da die organisatorischen und administrativen Aufgaben sowie die leichteren Handreichungen bereits einen zeitlichen Aufwand von rund 1'500 Stunden umfassten, sei es nicht möglich, dass er darüber hinaus noch die 541 fehlenden Reststunden leiste. Dazu bedürfe er der Unterstützung eines zusätzlichen qualifizierten Mitarbeiters, den er zu entlöhnen habe.  
 
 
4.3. Mit diesen allgemein gehaltenen Vorbringen geht der Beschwerdeführer auf die detaillierten Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht hinreichend substanziiert ein. Sie genügen der in E. 1.2 hievor erwähnten Rügepflicht nicht, weshalb sich das Bundesgericht nicht näher damit befasst. Angemerkt sei zum einen, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der ABI für angepasste Tätigkeiten zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Namentlich ist er aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Zum anderen zeigt die Vorinstanz anhand verschiedener Auskünfte des Abklärungsfachmannes im Einzelnen auf, dass der Beschwerdeführer körperlich stark belastende Tätigkeiten mithilfe der zugesprochenen Hilfsmittel zu verrichten imstande ist. Zu diesem wesentlichen Punkt äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Schliesslich kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Invalidenversicherung nur die invaliditätsbedingte Ewerbseinbusse zu entschädigen hat. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung einen personellen Mehraufwand von Fr. 46'031.- jährlich beziehungsweise Fr. 3'836.- monatlich berücksichtigt. Gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes für das Jahr 2021 beträgt der Richtlohn für einen landwirtschaftlichen Betriebsangestellten der Lohnklasse 5 (Arbeiten werden gemäss Auftrag selbstständig ausgeführt; Grundkenntnisse vorhanden) zwischen Fr. 3'385.- und Fr. 4'125.-. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus zusätzliche Hilfskräfte benötigen, um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, stünde dies nicht mehr in Zusammenhang mit den gesundheitlich bedingten Einschränkungen. Auch zu diesem Aspekt bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts vor. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder