Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_265/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Januar 2025 (300.2024.156).
Sachverhalt:
A.
Am 27. Oktober 2019 überschritt A.________ auf der Schwarzwaldallee in Basel als Lenker eines Personenwagens die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Auf sein Ersuchen sistierte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 21. Juni 2023 wegen dieses Vorfalls der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Nachdem dieses Strafurteil in Rechtskraft erwachsen war, nahm das SVSA das Administrativverfahren am 29. Januar 2024 wieder auf. Es gab A.________ nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon dieser mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Gebrauch machte.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat. Da diese Verfügung nicht dem Rechtsvertreter von A.________, sondern Letzterem direkt zugestellt worden war, hob das SVSA diese mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wieder auf und ordnete die erwähnte Administrativmassnahme erneut an.
B.
Dagegen gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2025 (zugestellt am 2. April 2025) abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 19. Mai 2025 beantragt A.________, das Urteil der Rekurskommission vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben. Stattdessen sei zufolge Eintritts der Verjährung auf jegliche Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei der Vorfall als besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG zu qualifizieren und demnach auf jegliche Massnahme zu verzichten. Subeventualiter sei er wegen einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.
Das SVSA und die Rekurskommission ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Auch das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen, zumal kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Sie erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, sodass sie im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz ging vorliegend mit dem SVSA davon aus, der Beschwerdeführer habe durch das Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Umstände die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet, mithin in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (vgl. auch Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2023, E. 6.2; Urteil 1C_635/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2). Auch in subjektiver Hinsicht bestätigte die Vorinstanz die Erwägungen des SVSA, welches sich bei der Beurteilung des Verschuldens ebenfalls der rechtlichen Würdigung des Appellationsgerichts angeschlossen habe. Dieses habe ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, angesichts der örtlichen Verhältnisse handle es sich beim betreffenden Streckenabschnitt der Schwarzwaldallee nicht um einen typischen lnnerortsbereich und die Tempoüberschreitung von 25 km/h sei im untersten Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen nach der Rechtsprechung (schematisch) eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln anzunehmen sei (Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2023, E. 6.2). Die Vorinstanz erachtete diese rechtliche Würdigung des Strafgerichts als vertretbar, womit das SVSA zu Recht das Vorliegen einer schweren Widerhandlung verneint habe (anders habe das Bundesgericht allerdings im Urteil 1C_635/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.3 entschieden, in welchem eine Geschwindigkeitsüberschreitung an derselben Örtlichkeit zu beurteilen war). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ändere diese Berücksichtigung mildernder Umstände auf der subjektiven Seite indes nichts daran, dass er (in objektiver Hinsicht) die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet habe.
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
2.2.1. Von vornherein nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz vorwirft, diese habe in Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Bindungswirkung des Strafurteils ausser Acht gelassen, dass es sich beim fraglichen Streckenabschnitt um einen atypischen Innerortsbereich bzw. eine "Innerortsstrecke mit Ausserortscharakter" handle.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird gerade nicht vom im Strafurteil festgestellten Sachverhalt abgewichen. Im Gegenteil hat sie sogar - wie bereits das SVSA - die im Strafurteil des Appellationsgerichts genannten "speziellen Ortsverhältnisse" im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt. Dass die Vorinstanz die besonderen örtlichen Verhältnisse zwar in subjektiver Hinsicht (bei der rechtlichen Würdigung des Verschuldens), nicht aber in objektiver Hinsicht (bei der Beurteilung der verursachten Gefährdung) berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2.2 hiernach).
Soweit die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers überhaupt für den Ausgang des Verfahrens massgebend sind, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Fehl geht auch sein Einwand, seine "Strafbarkeit" stütze sich einzig auf eine ungesetzliche Beschilderung des betreffenden Streckenabschnittes, zumal es sich korrekterweise um eine "Innerortsstrecke mit Ausserortscharakter" handle und deshalb eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten müsste. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht massgebend ist, ob die Signalisation korrekt war oder nicht. Es ist unerheblich, ob der fragliche Streckenabschnitt korrekterweise als Innerortsbereich bzw. mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert worden ist oder nicht. Selbst rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale sind verbindlich und zu beachten (zum Ganzen: BGE 150 II 505 E. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
2.2.2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat das gesetzliche System der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne der Art. 16a-c SVG zutreffend dargelegt. Dass sie die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert hat, ist nicht zu bemängeln.
Die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, die kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraussetzt, fällt bereits deswegen ausser Betracht, weil aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (in objektiver Hinsicht) nicht von einer geringen Gefährdung der Sicherheit anderer ausgegangen werden kann. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig von den konkreten Umständen - mithin auch bei einer atypischen Innerortsstrecke - ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn - wie vorliegend - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGE 150 II 505 E. 6.1; 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1 f.; Urteile 1C_635/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3).
Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, der vom Bundesgericht angewandte Schematismus, wonach ungeachtet der konkreten Umstände von einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer auszugehen sei, nur dann zur Anwendung gelange, wenn auch der subjektive Tatbestand der Rücksichtslosigkeit erfüllt sei. Er scheint mit seinen Ausführungen zu übersehen, dass der Tatbestand der schweren (wie auch der leichten und mittelschweren) Widerhandlung sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente aufweist, die voneinander zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen sind. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer durch das Überschreiten der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Umstände die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet hat, beschlägt die objektive Komponente. Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut dies (in subjektiver Hinsicht) in der Regel mindestens grobfahrlässig. Die Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht jedoch von diesem Schematismus abgewichen und hat die Umstände des konkretes Falls (atypischer Innerortsbereich) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und ihm aus diesem Grund kein rücksichtsloses bzw. grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen; andernfalls hätte sie - wie im Urteil 1C_635/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.3 betreffend denselben Streckenabschnitt - auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkennen müssen. Mit der Vorinstanz ändert die Berücksichtigung mildernder Umstände auf der subjektiven Seite nichts daran, dass der Beschwerdeführer (in objektiver Hinsicht) die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet hat.
Die Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung steht - mit der Vorinstanz und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum Strafurteil. Das Appellationsgericht hat den Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Diese Bestimmung umfasst sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG (BGE 135 II 138 E. 2.4; vgl. auch Urteil 1C_517/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2.3, wonach die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen über unterschiedliche Abstufungen verfügen).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Administrativmassnahme sei - in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR (relative Verjährungsfrist von drei Jahren) - verjährt, dringt er ebenfalls nicht durch. Für die Anordnung von strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen gelten keine Verjährungsfristen (vgl. Urteile 1C_28/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; 6A.113/2006 vom 30. April 2007 E. 4; CÉDRIC MIZEL, in: Jeanneret/Kuhn/Mizel/Riske [Hrsg.], Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 2.3.2 zu den Vorbem. zu Art. 16 ff. SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 79 ff. und 88). Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht keine überlange Verfahrensdauer und macht auch nicht geltend, der angeordnete Ausweisentzug sei durch Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt worden (vgl. BGE 150 II 505 E. 7; 135 II 334 E. 2.2 und 2.3).
3.
Nach dem Dargelegten ist die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier