Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_890/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch und/oder Rechtsanwältin Kathrin Waditschatka,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anzeige der Konkursverhandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. September 2025 (ZKBES.2025.245).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 18. September 2025 zeigte das Richteramt Thal-Gäu dem Beschwerdeführer (Schuldner) und der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) die am 6. November 2025 stattfindende Verhandlung über das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. xxx an.
Mit Bezug auf diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer an das Amtschreiberei-Inspektorat und bat darum, die Aktenlage, die Beweise und seine Gegenargumente anzuschauen. Am 22. September 2025 (Postaufgabe) gelangte er mit demselben Anliegen an die Gerichtsverwaltung und verlangte zusätzlich den Ausstand von Amtsgerichtspräsident Walser. Mit Urteil vom 25. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2025 (Postaufgabe) "Einspruch" beim Bundesgericht erhoben. Zudem hat er eine inhaltlich gleichlautende Eingabe eingereicht, die auf den 12. Oktober 2025 datiert ist, ursprünglich an das Obergericht gerichtet war und von diesem an den Beschwerdeführer zurückgesandt worden war, und die er offenbar nachträglich mit dem Vermerk "c/o Bundesgericht" versehen hat.
2.
Einen "Einspruch" an das Bundesgericht gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer gar nicht die Vorladung beanstande, sondern die Betreibungsforderung bestreite, was im jetzigen Verfahrensstadium aber nicht mehr überprüft werden könne und dürfe. Das Ausstandsgesuch wäre beim Richteramt Thal-Gäu einzureichen gewesen. Auf eine Überweisung werde verzichtet, da das Gesuch als aussichtslos erscheine.
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich zunächst zum Ausstandsgesuch gegen Amtsgerichtspräsident Walser. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang gegen Recht verstossen haben soll. Im Übrigen macht er geltend, beim Richteramt Thal-Gäu eine "Zweitschrift" wegen des Ausstandsgesuchs gestellt zu haben. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass er auch beim Richteramt um den Ausstand von Amtsgerichtspräsident Walser ersucht hat, so dass er an einer Überweisung gar kein Interesse mehr hätte.
Ausserdem bezieht sich der Beschwerdeführer auf die obergerichtliche Erwägung, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine erneute Prüfung nicht mehr stattfinde. Er erläutert, dass er aufgegeben habe, nachdem er den Zahlungsbefehl erhalten und Amtsgerichtspräsident Walser die Richtigkeit der Betreibung bestätigt habe. Er habe nicht mehr dagegen protestiert. Seine wiederholten Einwände seien nicht gewürdigt und die Zweifel an der Berechtigung der Betreibung nicht beachtet worden. Gerechtigkeit sei also jetzt eine Sache der Paragraphen. Bei alldem legt er nicht dar, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Urteil Recht verletzt haben soll. Entgegen dem Anliegen des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten erneut zu prüfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Richteramt Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg