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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1294/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Stübi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung, Raub; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. September 2023 (STBER.2023.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 29. November 2022 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ der vorsätzlichen Tötung, des Raubes, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Vom Vorwurf des Diebstahls und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 95 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Schliesslich regelte das Amtsgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. September 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche und des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. Gleichzeitig bestätigte es die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes und Irreführung der Rechtspflege sowie die von der ersten Instanz verhängten Strafen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Ziffern 3 lit. a und b des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und des Raubes freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei Ziffer 4 des Urteils aufzuheben und er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen. Für die unrechtmässig ausgestandene Haft (95 Tage) sei ihm eine Entschädigung von Fr. 19'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 26. Mai 2020 auszurichten. Schliesslich seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten, zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Verteidiger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung seien unverwertbar. Indem die Vorinstanz den Amtsbericht Nr. 54 als Beweis verwerte, verletze sie Art. 113 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 StPO sowie Art. 6 EMRK.  
 
1.1. Am 14. Mai und 18. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zur Aufklärung der Tötung von B.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer den Einsatz von insgesamt drei verdeckten Ermittlern an. Das Haftgericht genehmigte die verdeckten Ermittlungen und verlängerte diese im Anschluss mehrmals, bis die Strafverfolgungsbehörden den Einsatz am 21. Februar 2020 beendeten. Am 31. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers die verdeckte Ermittlung schriftlich mit. Dieser erhob kein Rechtsmittel.  
 
1.2. Die drei verdeckten Ermittler alias "C.________", "D.________" und "E.________" sind unstreitig als verdeckte Ermittler im Sinne von Art. 285a ff. StPO zu qualifizieren. Ebenfalls ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung nach Art. 286 und Art. 289 StPO bei der Anordnung erfüllt waren.  
 
1.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe während der verdeckten Ermittlung an der Strasse U.________ xxx in Y.________ gewohnt. Aus den Amtsberichten zu den Einsätzen der verdeckten Ermittler sowie deren Aussagen ergebe sich zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Inserats an einer Pinnwand bei einem der verdeckten Ermittler gemeldet habe. Er habe sich um kleinere Arbeiten (Briefkasten leeren, lüften, Pflanzen giessen) in Bezug auf eine Wohnung an der Strasse U.________ yyy gekümmert, welche die verdeckten Ermittler gemietet hätten, und dafür ein kleines Entgelt erhalten. In der Wohnung hätten die verdeckten Ermittler ein Atelier eingerichtet. Dort habe einer der verdeckten Ermittler, "D.________", Interviews mit verschiedenen Personen über deren Leben geführt, um diese Geschichten in einem Buch festzuhalten. "E.________" sei ebenfalls als Person aufgetreten, die eine Geschichte zu erzählen gehabt habe und die "D.________" deshalb unterstützt habe. Zusätzlich habe "E.________" in der genannten Wohnung auch Bilder gemalt, um seine Lebensgeschichte zu verarbeiten.  
 
1.4. Im vorliegenden Fall sind die Interaktionen zwischen den drei verdeckten Ermittlern und dem Beschwerdeführer in 56 Amtsberichten dokumentiert. Nach Ansicht der Vorinstanz belastet der Amtsbericht Nr. 54 den Beschwerdeführer am schwersten. Dieser vom verdeckten Ermittler "E.________" verfasste Bericht beschreibt die Geschehnisse des 16. Januar 2020 und lautet wie folgt:  
 
"Am Donnerstag, 16.01.2020, parkte ich um ca. 13.30 Uhr vor der Wohnung D.________/C.________ an der Strasse U.________ yyy. D.________ war bereits in der Wohnung. Wir weilten den Nachmittag zusammen in der Wohnung. Ich skizzierte und malte auf einer weissen Leinwand einen Mann, welcher von hinten einen anderen Mann erdrosselt. (Anmerkung: Der Täter hat blutige Hände und das Gesicht des Opfers ist blutig). 
Gegen 16.55 Uhr kam A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) zu uns in die Wohnung. Er setzte sich ins Wohnzimmer und D.________ brachte ihm Wasser. Der Beschuldigte erklärte, etwas beschwipst zu sein, er habe Schnapskaffee getrunken. Kurze Zeit später erhielt D.________ einen Anruf. Nach diesem Anruf sagte D.________ zu uns, dass er wegen einer dringenden Angelegenheit leider gehen müsse. D.________ verliess daraufhin um ca. 17.05 Uhr die Wohnung. Ich blieb alleine mit dem Beschuldigten zurück. 
Der Beschuldigte erzählte mir, dass er heute wieder seine Wunde am Fuss pflegen musste. Er wisse mittlerweile genau, wie er das machen müsse. Er habe die Hornhaut um die Wunde vorsichtig abgeschnitten. Die Wunde sei nun nicht mehr so tief. Danach habe er die Wunde mit Salbe gefettet. Seit vier Jahren habe er Probleme mit dem Fuss. Als er seinem Kollegen F.________ beim Umzug geholfen habe, sei die Wunde wieder aufgegangen. Zudem sei der Aufenthalt in Spital viel zu kurz gewesen. Die Ärzte hatten keine Ahnung gehabt. Er habe mit den Ärzten oft Auseinandersetzungen. Gerade gestern bei der Kontrolle sei er wieder einmal abschätzend von einer Dame am Empfang behandelt worden. Er habe dieser Dame dann angedroht, wieder zu gehen. Eine ältere Angestellte sei dann dazwischengekommen und habe ihn beruhigt. Der Beschuldigte sagte, er könne nachvollziehen, dass Frau C.________ und Herr D.________ nicht verstehen würden, weshalb er trotz gesundheitlichen Problemen seinem Kollegen F.________ beim Umzug geholfen habe. Aber F.________ wäre ohne seine Hilfe vollkommen aufgeschmissen gewesen. F.________ sei zur Sonderschule gegangen und habe halt gewisse Probleme. F.________ sei nicht der "Hellste". 
Der Beschuldigte erwähnte, dass er den D.________ nach Geld gefragt habe. Ihm sei von der IV CHF 450.00 gestrichen worden. Anstatt der CHF 950.00 habe er nur CHF 500.00 erhalten. Die hatten ihm für den Spitalaufenthalt die Mahlzeiten von je CHF 15.00 abgezogen. Zusammen ergebe dies den Betrag von CHF 450.00. Er habe sich beschwert und gesagt, das sei doch eine "Milchbüechlirächnig", die nicht aufgehe. Das sei im Dezember gewesen. Das Geld fehle ihm jetzt im Januar. Der Beschuldigte sagte, er habe dem D.________ gesagt, er werde ihm das Geld zurückzahlen. Der D.________ habe dann vorgeschlagen, ihm einfach das Geld für den Februar im Voraus zu geben. Ich antwortete dem Beschuldigten, dass Herr D.________ ein guter Mensch sei und dass ich ihm gestern und heute meine ganze Geschichte erzählt hätte. Ich schaute dabei auf das Bild, das ich an diesem Nachmittag im Beisein von D.________ gemalt hatte. Der Beschuldigte antwortete: "Jajaja, du hast geredet". Ich sagte, ja ich hätte den Typen kaputt gemacht. Der Beschuldigte machte mit seiner Hand ein Kreuzzeichen in die Luft und fragte "Ja so?". Ich antwortete: "Ja klar, den Typen habe ich kaputt gemacht". Ich gab dem Beschuldigten zu verstehen, dass ich den Typen getötet habe. Der Beschuldigte stützte auf dem Sofa sitzend seinen Kopf mit den Händen und antwortete: "Jaja, ich eben auch, ich eben auch". Ich fragte den Beschuldigten, was er damit meine, mit "ich eben auch" und fügte hinzu, er doch sicher nicht wie ich. Der Beschuldigte antwortete: "Doch, doch, ich eben auch". Es sei so ein verdammter "Drecksjugo" gewesen. Er sei bei diesem zuhause gewesen. Plötzlich sei ein Streit ausgebrochen. Der "Jugo" sei mit seinem Büchlein gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihm 12'000 Stutz schulde. In diesem Büchlein habe der "Jugo" viele Namen geschrieben gehabt. Und plötzlich sei der "Jugo" mit einem Messer auf ihn losgegangen. Der Beschuldigte erklärte, er habe dem "Jugo" dann einen Fusstritt gegeben. (Anmerkung: Der Beschuldigte machte auf dem Sofa sitzend mit seinem Fuss einen Kick gerade aus ins Leere). Dann sei der "Siäch" rückwärts über einen Stuhl gestolpert und auf den Tisch gefallen. Der Tisch sei dabei kaputtgegangen. Der "Siäch" habe den Kopf gehalten und "autsch" gesagt. Der Beschuldigte erzählte weiter, er sei dann zu ihm hin und habe gefragt, was los sei, der habe nämlich noch gelebt. Es sei dann ein Nachbar von unten gekommen und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Betroffene habe geantwortet, es sei alles in Ordnung. Der Nachbar sei dann wieder gegangen. Ich fragte den Beschuldigten, mit was für einem Messer er angegriffen worden sei. Er antwortete, mit einem Küchenmesser. 
Weiter erzählte der Beschuldigte, dass er (das Opfer) immer zocken gegangen sei. Er sei sehr oft im "V.________" in W.________ gewesen. Er (das Opfer) habe zwei Mal hintereinander beim Zocken CHF 18'000.00 gewonnen. Er (das Opfer) sei immer mit zwei kriminellen "Jugos" zusammen gewesen. Beim Zocken habe er (das Opfer) immer viel Wodka getrunken. Die beiden "Jugos" sollen ihm (dem Opfer) dann stets Kokain gegeben haben, um ihn (das Opfer) aufzuwecken. Das Kokain habe ihn (das Opfer) dann stets aggressiv gemacht. Die beiden "Jugos" seien oft in X.________ zocken gegangen. Er (der Beschuldigte) könne sich vorstellen, dass die beiden "Jugos" auch noch etwas damit zu tun haben. Diese seien bestimmt nach ihm (dem Beschuldigten) noch in der Wohnung (des Opfers) gewesen. 
Der Beschuldigte sagte, es seien alle vier Mobiltelefone (des Opfers) weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, weshalb er das wisse. Er antwortete, er wisse einfach, dass er (das Opfer) vier Handys gehabt habe. Diese seien dann alle weg gewesen. Eines davon sei stets auf der Fensterbank gewesen. Er (das Opfer) habe dieses Gerät gegen den Innenraum des Wohnzimmers gerichtet gehabt und die Kamera sei immer gelaufen. Dieses Handy sei auch weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, wieso er (das Opfer) den Raum gefilmt habe. Der Beschuldigte antwortete, er (das Opfer) habe einmal mit einer Person, die bei ihm (beim Opfer) "Braunes" gekauft habe, eine Ausenandersetzung gehabt. Nach diesem Zwischenfall habe er (das Opfer) den Raum immer gefilmt. 
Als er (der Beschuldigte) die Wohnung verlassen habe, habe er den Betroffenen noch gefragt, ob er ihm einen Krankenwagen rufen solle, so ein guter Kerl sei er. Er (das Opfer) habe aber verneint. Der Beschuldigte erwähnte immer wieder, dass der Betroffene noch gelebt habe. Vermutlich sei er (das Opfer) an einem Blutgerinnsel gestorben, das sei ihm aber egal. Er (das Opfer) habe das verdient. Er (das Opfer) sei ja mit einem Messer auf ihn losgegangen. 
Beim Verlassen der Wohnung habe er (der Beschuldigte) einfach nur die Türe zugezogen. Die Polizei habe ihm später gesagt, die Türe sei verschlossen gewesen. Der Beschuldigte fügte hinzu, so könne er es ja gar nicht gewesen sein. Man wisse, dass er (das Opfer) mindestens noch zwei Wochen gelebt habe, weil Leute von der Gasse in dieser Zeit bei ihm (dem Opfer) weiterhin "Stoff" bezogen haben sollen. Einer von diesen Leuten sei der "G.________" und eine die "H.________" gewesen. Ausserdem sei die Freundin des Betroffenen auch immer dort gewesen. Er (der Beschuldigte) habe das der Polizei auch so gesagt, die Polizei wisse alles. Er habe der Polizei auch gesagt, dass er (das Opfer) im Estrich ein Kilo "Braunes" versteckt habe und dass irgendwo noch CHF 36'000.00 sein müssten. Die Polizei habe den "Sugar" gefunden, wo das Geld sei, wisse er (der Beschuldigte) nicht. Vielleicht hatten die beiden "Jugos" das Geld genommen. Die beiden habe er (der Beschuldigte) nämlich nach dem Vorfall nie wiedergesehen. 
Die Polizei habe eine Kamera auf das Domizil (des Opfers) gestellt gehabt, um ihn zu observieren. Die Polizei wisse, dass er (das Opfer) noch gelebt habe. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass bei ihm (beim Opfer) noch Hundehaare gefunden worden seien und es komisch sei, dass in der Wohnung eines "Jugos" Hundehaare seien, weil "Jugos" keine Hunde in die Wohnung lassen würden. Er (der Beschuldigte) habe der Polizei dann erklärt, dass das kein normaler "Jugo" gewesen sei, weil dieser im Militär Hundeführer gewesen sei. Deshalb habe er (der Beschuldigte) auch seinen Hund I.________ mit in dessen Wohnung nehmen dürfen. Die Polizei habe noch einen Fleck in der Wohnung (des Opfers) gefunden, es könne sich um Spucke handeln. Aber dieser Fleck habe man ihm (dem Beschuldigten) nicht zuordnen können. Er (der Beschuldigte) habe immer morgens mit ihm (dem Opfer) im MC Donalds Croissants gegessen und Kaffee getrunken. Die Leute hätten ihm (dem Beschuldigten) immer vorgehalten, ihm (dem Opfer) den Rücken gedeckt zu haben. Das sei aber nicht wahr gewesen, er habe mit dem (dem Opfer) ansonsten nichts zu tun gehabt. Die Leute von der Gasse hätten ihn (den Beschuldigten) dann auch beschuldigt, ihn (das Opfer) platt gemacht zu haben. Er (der Beschuldigte) könne sich höchstens vorstellen, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei, weil er sich den Kopf gestossen habe, aber das habe er verdient, der verdammte "Dreckjugo", weil er mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen sei. Ihm sei das aber scheissegal, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei. Er könne nichts dafür, dass der "Jugo" mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen sei und dann habe er ihm einen Kick gegeben. Er (der Beschuldigte) habe ihm (dem Opfer) dann auch eine Postkarte in den Briefkasten gelegt, um sich zu erkundigen, wie es ihm gehe. Die Polizei habe die Postkarte dann später gefunden. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, sie hätten ein Büchlein gefunden, wo sein Name (des Beschuldigten) drinstehen würde. Er habe daraufhin der Polizei geantwortet, dass ihm das scheissegal sei. Die Polizei habe ihn (das Opfer) erst drei Wochen später gefunden. Es sei Indian Summer gewesen und er sei zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich verwest gewesen. Darum hätte man keine Spuren gefunden. 
Plötzlich sagte der Beschuldigte, dass er noch ein Haus weiter müsse. Ich fragte den Beschuldigten, ob er den Wohnungsschlüssel dabei habe, um abzuschliessen. Der Beschuldigte sagte nein, er müsse den Schlüssel zuhause holen. Der Beschuldigte ging dann den Schlüssel holen. Unterdessen wartete ich draussen vor der Türe. Es war ca. 18.00 Uhr, als der Beschuldigte auf einem Fahrrad zurückkam. Er schloss die Wohnungstür C.________/D.________ ab. Ich sagte dem Beschuldigten, dass mich interessieren würde, wie er damit umgehe. Er antwortete, dass das für ihn kein Problem sei, er deswegen nicht Probleme habe wie ich. Ihm sei das scheissegal, das seien jetzt vier Jahre her, und der "Siäch" habe das verdient, das sei ein "Drecksjugo" gewesen. Erstens sei dieser mit dem Messer auf ihn losgegangen und zweitens habe er all die Jungen auf der Strasse mit "Sugar" bedient. Er denke sich einfach, einer weniger. 
Ich sagte dem Beschuldigten, dass wir noch einmal darüber reden können. Er antwortete, er habe noch viel mehr zum Erzählen. Es gäbe noch einiges, das er erzählen könne. Er habe sich auch schon überlegt, das Ganze Herrn D.________ zu erzählen. Er wisse aber nicht recht. Vielleicht hänge das auch mit seinem Alter zusammen. Aber vielleicht würde es ihm tatsächlich guttun, darüber zu reden. Er müsse auch schauen, was dabei finanziell für ihn herausschauen würde. Die Polizei habe versucht, ihn zu verarschen. Die hätten ihm gesagt, er solle zugeben, dass er es gewesen sei. Er würde dann nach etwa acht Jahren wieder freikommen und alles wäre erledigt. Aber er lasse sich nicht verarschen." 
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die verdeckten Ermittler hätten, obwohl er die Vorwürfe bestritten habe, sein Selbstbelastungsprivileg umgangen. Dies, indem sie ihn unter Ausnützung eines vorgängig geschaffenen Vertrauensverhältnisses systematisch mit Fragen konfrontiert hätten, die sie in einer Einvernahme hätten stellen müssen. Um ein solches Vertrauensverhältnis aufzubauen und zu stabilisieren, hätten sie sich richtiggehend aufgedrängt. Was das Gespräch vom 16. Januar 2020 betreffe, verdeutliche insbesondere die Suggestivfrage "er doch sicher nicht wie ich" (siehe E. 1.4 hiervor), wie sehr er sich einer gezielten und systematischen Befragung ausgesetzt gesehen habe. Folglich seien seine im Amtsbericht Nr. 54 wiedergegebenen Aussagen unverwertbar.  
 
1.5.2. Gestützt auf den Inhalt der Amtsberichte kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer einvernahmeähnlichen Situation auszugehen sei, welche das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers ausgehöhlt habe. Es habe weder eine "eindringliche" oder "hartnäckige" Befragung noch ein systematisches "Ausfragen" stattgefunden. Der blosse Umstand, dass die verdeckten Ermittler Fragen zum Prozessgegenstand gestellt hätten, reiche nicht aus, um ein Druck- oder Zwangselement zu bejahen, welches eine einvernahmeähnliche Situation konstituiert hätte. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Erwerb des Vertrauens der Zielperson sei gerade die primäre Aufgabe einer verdeckten Ermittlung. Vorliegend hätten die Beamten aber nicht einmal ein eigentliches Freundschaftsverhältnis aufgebaut. Sowohl aus den Amtsberichten als auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens ergebe sich, dass er überdurchschnittlich mitteilungsbedürftig sei. Dass er - wie er behaupte - immer nur auf Fragen hin etwas gesagt habe, entspreche somit nicht seiner Natur. So habe der Beschwerdeführer seine Bemerkung "Ja, ja, ich eben auch, ich eben auch" von sich aus gemacht, ohne dass der Ermittler nachgefragt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit gehabt, sich abzugrenzen, was die mehrfachen Terminabsagen seinerseits gegenüber den verdeckten Ermittlern belegten.  
 
1.5.3. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO muss sich die beschuldigte Person den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich einer verdeckten Ermittlung, unterziehen. Bewegt sich der verdeckte Ermittler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ist es auch zulässig, ihn zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat und zwecks Erlangung von entsprechenden Informationen, gegebenenfalls sogar selbstbelastenden Aussagen, auf die Zielperson anzusetzen. Dass dabei das Verbot der Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO nicht vollumfänglich greifen kann, liegt in der Natur dieser geheimen Zwangsmassnahme und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
Der verdeckten Ermittlung sind indes Grenzen gesetzt. Diese greifen namentlich dann, wenn der Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die verdeckte Ermittlung darf nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Wird das Selbstbelastungsprivileg verletzt, greift ein absolutes Verwertungsverbot (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3). Eine vernehmungsähnliche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn der verdeckte Ermittler mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisiert und sich dabei einen Gesprächsrahmen zunutze macht, der es der Zielperson erschwert, sich der Konversation zu entziehen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Allan gegen das Vereinigte Königreich vom 5. November 2002 [Nr. 48539/99] § 52 f.; zum Schutz vor falschen Geständnissen in diesem Zusammenhang vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.7). Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt dagegen vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, die dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3). Wenn zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten also keine Beziehung bestand, die das Verhalten des Beschuldigten hätte beeinflussen können, und es der Zielperson freistand, das Gespräch zu führen oder zu verweigern, liegt einerseits keine Umgehung des Schweigerechts und andererseits kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor (vgl. Urteil des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009 [Nr. 4378/02] § 14, 102).  
Hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren die Aussage nicht verweigert, sondern Angaben zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen gemacht und diese bestritten, kann die Rechtslage keine andere sein. Der Beschuldigte hat das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; 131 IV 36 E. 3.1). Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit zu entscheiden, ob er gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was er allenfalls aussagen will. Vorbehalten bleibt eine allfällige Strafbarkeit wahrheitswidriger Aussagen nach Art. 303-305 StGB. Für den Beschuldigten besteht somit grundsätzlich keine Wahrheitspflicht; einfache Lügen des Beschuldigten bleiben ohne direkte strafrechtliche Konsequenz. Hat sich der Beschuldigte entschieden, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten (und damit womöglich zu lügen), darf diese Freiheit nicht umgangen und auf dem Weg verdeckter Ermittlungen versucht werden, ihn zu gegenläufigen, belastenden Aussagen zu nötigen. Ein solches Vorgehen stellt, sofern der verdeckte Ermittler eine vernehmungsähnliche Situation im dargestellten Sinn schafft, eine Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit dar, auch wenn sich der Beschuldigte zuvor nicht ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 
 
1.5.4. Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, das Opfer getötet zu haben, und machte damit von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg umgingen. Obwohl der verdeckte Ermittler das Gespräch vom 16. Januar 2020 einleitete, führte der Beschwerdeführer es weitgehend eigenständig fort und machte einen Grossteil seiner Aussagen aus eigener Initiative. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt. Auch die Frage "er doch sicher nicht wie ich" begründet noch keine Drucksituation, die eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs darstellt. Und selbst wenn diese Frage als Suggestivfrage zu werten wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit (vgl. Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer freistand, das Gespräch jederzeit abzubrechen und die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich auch tat. Zudem liegt kein Vertrauensverhältnis vor, welches das Verhalten des Beschwerdeführers hätte in relevanter Weise beeinflussen können. Zwar kannten sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Ermittler. Eine Beziehung, die eine Druckausübung erlaubt hätte - wie etwa eine Liebesbeziehung, ein Subordinations- oder ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis - ist jedoch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Sie kommt zutreffend zum Schluss, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers nicht umgingen.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 16. Januar 2020 - dem Tag des vermeintlichen Geständnisses - betrunken gewesen. Er habe vor dem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler Kaffee-Schnaps und Likör konsumiert. Dies halte die Vorinstanz selbst fest und ergebe sich aus den Ausführungen des verdeckten Ermittlers "Herrn D.________" anlässlich der Befragung durch die erste Instanz. Die verdeckten Ermittler seien sich also seines alkoholisierten Zustandes bewusst gewesen. Welchen Alkoholisierungsgrad er in diesem Moment aufgewiesen habe, lasse sich aber nicht genau sagen. Es sei mehr als fragwürdig, wie die Vorinstanz gestützt auf den Amtsbericht, der kein Wortprotokoll darstelle, feststellen könne, dass seine geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum nicht beeinflusst gewesen seien. Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass seine Willensfreiheit am späteren Nachmittag des 16. Januar 2020 alkoholbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob er sich selbst in den Zustand des Rausches versetzt habe oder ob dieser Zustand durch die Ermittlungsbehörden herbeigeführt worden sei. Aussagen, die einer alkoholisierten Zielperson durch einen verdeckten Ermittler entlockt werden, seien nach Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar und aus den Akten zu weisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Zielperson der verdeckten Ermittlung bewusst im Moment ihrer Alkoholisierung getäuscht werde. Vorliegend seien die Grenzen des "fair trials" überschritten.  
 
1.6.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am Nachmittag des 16. Januar 2020 nach dem Konsum von Kaffee-Schnaps "etwas beschwipst" gewesen sei. Dies hätten die verdeckten Ermittler transparent dargelegt. Sie hätten ihm den Alkohol aber nicht angeboten. Zudem vermittelten die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nach Auffassung der Vorinstanz nicht den Eindruck, dass seine geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum irgendwie beeinflusst gewesen seien. In der Regel trinke man auch nicht gleich mehrere Kaffee-Schnaps. Sodann betont die Vorinstanz, es sei ein logischer Teil der verdeckten Ermittlung, dass der verdeckte Ermittler die Zielperson über sich und sein Leben täusche. Auf den Inhalt der Amtsberichte sei daher abzustellen.  
 
1.6.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Art. 140 StPO erfährt bei der Anordnung einer verdeckten Ermittlung gewisse Einschränkungen, indem das Täuschungsverbot zumindest punktuell durchbrochen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die übrigen Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO (Verbot von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können) ihren Geltungsanspruch verlieren würden. Auch bei einer verdeckten Ermittlung setzt die Verwertbarkeit eines Beweismittels voraus, dass die Vorgaben von Art. 140 StPO - mit gewisser Relativierung hinsichtlich des Täuschungsverbots - eingehalten werden. Die verdeckte Ermittlung darf nicht dazu missbraucht werden, Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 StPO sowie das Aussageverweigerungsrecht im Besonderen zu umgehen. Kamen verbotene Beweiserhebungsmethoden zur Anwendung bzw. wurde das Selbstbelastungsprivileg verletzt, ist auch bei einer verdeckten Ermittlung Art. 141 Abs. 1 StPO massgeblich und es greift ein absolutes Verwertungsverbot (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). 
Alkohol ist ein Mittel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, das die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen kann. Alkohol beeinflusst folglich die Vernehmungsfähigkeit einer einvernommenen Person unabhängig von den Umständen der Einnahme. Im Hinblick auf die eingeschränkte Denk- und Willensfähigkeit ist es folglich - gerade unter Berücksichtigung von Art. 140 Abs. 2 StPO - unerheblich, ob die einvernommene Person den Alkohol freiwillig zu sich nahm, dazu gedrängt oder sogar gezwungen wurde (vgl. SABINE GLESS, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 und 69 zu Art. 140 StPO). 
Nicht jede Alkoholaufnahme führt zwingend zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Befragung trotz des Alkoholkonsums vernehmungsfähig war. Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen kann (FORNITO ROBERTO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 99). Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der betroffenen Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2; 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.1 f., 3.3.2; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2.2 f.). Das Bundesgericht erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung etwa die Feststellung der Vernehmungsfähigkeit von einvernommenen Personen trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,67 bis 0,69 Promille (Urteil 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2) sowie von 1,48 Promille (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2.2 f.) nicht als willkürlich. 
 
1.6.4. Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Januar 2020 vor seinem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler unbestrittenermassen Alkohol. Wie viele Getränke er zu sich nahm oder wie hoch seine Blutalkoholkonzentration tatsächlich war, liess sich jedoch nicht mehr feststellen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Amtsbericht Nr. 54 annimmt, der Beschwerdeführer sei lediglich "etwas beschwipst", also nur leicht alkoholisiert gewesen. Der Schluss, dass die protokollierten Aussagen keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum enthalten, ist nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus den Beschreibungen des Amtsberichts, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen machte. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei verneinen, dass der Beschwerdeführer in seinen geistigen Fähigkeiten irgendwie bzw. massgeblich beeinflusst gewesen war. Folgerichtig ist auch ihre (implizite) Subsumtion nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aussagen vernehmungsfähig war. Dass der Ermittler eine Alkoholisierung gezielt ausgenutzt hätte, um den Beschwerdeführer in einer Weise zu täuschen, die den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt, ist demgemäss weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Täuschung einer vernehmungsfähigen Zielperson durch den verdeckten Ermittler an sich führt schliesslich wie dargelegt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verletzt.  
 
1.7. Zusammenfassend ist der Amtsbericht Nr. 54 aus der verdeckten Ermittlung verwertbar.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung. Er rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Die Zweifel an der Täterschaft seien derart erheblich, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2). 
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.5.2; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz gelangt - vor allem gestützt auf die Aussagen und das teilweise widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, die Aussagen von Dritten, die Auswertung des Tatorts das rechtsmedizinische Gutachten, die Auswertung von Mobiltelefonen, die an das Opfer adressierte Post und insbesondere gestützt auf die Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung - im Hinblick auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zu folgendem Beweisergebnis:  
Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 in der Wohnung des Opfers in Y.________ in der Strasse Z.________ zzz aufgehalten, als es zu einem Streit gekommen sei. Das Opfer habe dabei sein sogenanntes "Geldschuldenbüchlein" hervorgeholt und geäussert, er schulde ihm Fr. 12'000.--. In diesem Büchlein habe das Opfer detailliert Buch über diverse Schuldner geführt und dabei zahlreiche Namen notiert. Im Zuge des Streits sei das Opfer mit einem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen. Der Beschwerdeführer, welcher dem Opfer gemäss Polizeiangaben "körperlich hoch überlegen" gewesen sei, habe diesem daraufhin einen Tritt versetzt, worauf dieses zunächst gegen einen Tisch und anschliessend zu Boden gestürzt sei, wo es benommen liegen geblieben sei. Dabei sei der Tisch zerbrochen; ein abgebrochenes Tischbein habe sich später unter dem Körper des Opfers befunden. Anschliessend habe er mit einem stumpfen Gegenstand mindestens fünf- bis sechsmal auf den Vorderkopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers eingeschlagen und ihm dadurch die tödlichen Verletzungen zugefügt. Im Zeitpunkt dieser Schläge sei eindeutig kein Angriff des Opfers auf den Beschwerdeführer mehr vorgelegen. Er habe sich danach aus der Wohnung entfernt und dabei die Mobiltelefone des Opfers, dessen Schlüsselbund, die Bauchtasche mit dem "Schuldenbüchlein" und der sogenannten "Drogenbüchse" sowie das Tatwerkzeug mitgenommen und die Wohnungstüre von aussen abgeschlossen. Die Mobiltelefone und das "Schuldenbüchlein" hätten nach Auffassung der Vorinstanz Hinweise auf seine Täterschaft liefern können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge - entgegen seinen vorherigen Gewohnheiten - telefonisch nicht mehr beim Opfer gemeldet. Die Vorinstanz erklärt dies damit, dass er genau gewusst habe, dass das Opfer nicht mehr erreichbar sei. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert der Amtsberichte sowie die daraus gezogenen Schlüsse in Frage. Diese seien nicht verifizierbar und gäben die Gespräche lediglich grob zusammengefasst und sinngemäss wieder. So lasse sich das Ausmass der Einwirkung auf die Zielpersonen nicht überprüfen. Ein Geständnis habe der Beschwerdeführer zudem nie abgelegt. Vielmehr habe er gemäss Amtsbericht Nr. 54 lediglich ausgesagt, dem Opfer - zur Abwehr einer Messerattacke - einen Fusstritt versetzt zu haben, worauf dieses rückwärts über einen Stuhl gestürzt und auf den Tisch gefallen sei. Die Vorinstanz habe sich zwar auf die Amtsberichte gestützt und deren Richtigkeit bejaht, sei aber dennoch ohne stichhaltige Gründe von den Ausführungen des Beschwerdeführers abgewichen und habe den Sachverhalt frei ergänzt. Damit verfalle sie in Willkür und widerspreche sich selbst.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Richtigkeit der Amtsberichte stehe ausser Zweifel. Die erste Instanz habe zwei verdeckte Ermittler und ihre Führungsperson unter Wahrheitspflicht einvernommen, wobei diese die Richtigkeit der Berichte bestätigt hätten. Zudem enthielten die Amtsberichte zahlreiche Details, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich bis zum Niederschlagen des Opfers mit den Ermittlungserkenntnissen gedeckt. Er habe sodann den Tatort, Drogengeschäfte, das Geldschuldenbüchlein sowie weitere Details aus dem Leben des Opfers beschrieben. Er habe gegenüber "E.________" auch erklärt, alle vier Mobiltelefone des Opfers seien verschwunden, was zweifellos Täterwissen darstelle. Die Polizei habe dies nicht erwähnt und es sei auch nicht öffentlich geworden. Selbst dem verdeckten Ermittler, der nur über rudimentäre Fallkenntnisse verfügt habe, habe davon nichts gewusst. Gleiches gelte für die Kopfverletzungen des Opfers, den beschädigten Tisch und die verschlossene Tür. Es bestehe damit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer gegenüber "E.________" seine Auseinandersetzung mit dem Opfer am Abend des 16. Oktober 2016 geschildert habe. Die Vorinstanz betont im Weiteren, die Amtsberichte zeugten nicht von Belastungseifer. Wäre es dem verdeckten Ermittler um eine Überführung um jeden Preis gegangen, hätte er nicht festgehalten, der Beschwerdeführer habe erklärt, das Opfer habe zuletzt noch gelebt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gegen die Berichte nie konkrete Einwendungen erhoben. Nach Auffassung der Vorinstanz sei ihm im Gespräch bewusst geworden, dass er sich gegenüber dem Ermittler zu weit geöffnet habe. Er habe deshalb versucht, den Ausgang der Auseinandersetzung und seine Rolle zu beschönigen. Die Vorinstanz begründet ihre Abweichungen von der beschönigten Version im Amtsbericht Nr. 54 schliesslich damit, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage "jaja, ich eben auch" die Tötung gestanden habe. Diesen Schluss untermauert sie mit den übrigen Indizien.  
 
2.3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Amtsbericht Nr. 54 auseinander, stellt diesen in Zusammenhang mit den übrigen Indizien und begründet schlüssig, weshalb die darin wiedergegebenen Aussagen den Beschwerdeführer schwer belasten. Auch ohne Wortprotokolle und Audioaufnahmen kommt den Berichten Beweiswert zu. Die Vorinstanz nimmt willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer die im Amtsbericht festgehaltenen Aussagen tatsächlich getätigt hat. Ebenso nachvollziehbar begründet sie, weshalb sie vom "Geständnis" des Beschwerdeführers abweicht bzw. weshalb sie seinen Beschönigungen gegen Ende des Gesprächs mit dem verdeckten Ermittler keinen Glauben schenkt, und davon ausgeht, dass dieser das Opfer tötete.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Vorinstanz habe den Todeszeitpunkt willkürlich auf die Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 festgelegt. Ein allfälliger Kontaktabbruch ab dem 16. Oktober 2015 habe daher keinen Indizcharakter. Der Todeszeitpunkt könne nach Ansicht des Gerichtsgutachters bis zu acht Wochen vor dem Auffinden der Leiche eingetreten sein. Folglich hätte die Vorinstanz für den Todeszeitpunkt frühestens vom 25. Oktober 2015 ausgehen müssen. Zudem sprächen Zeugenaussagen gegen den angenommenen Zeitpunkt: Der Optiker J.________ habe ausgesagt, das Opfer habe seine letzte Brille am 13. November 2015, allenfalls wenige Tage früher, abgeholt. Die Hauswartin K.________ habe am 21. Dezember 2015 erklärt, sie habe das Opfer letztmals etwa vier Wochen zuvor - um den 23. November 2015 - gesehen.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz grenzt den Todeszeitpunkt des Opfers auf die Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2015 ein. Sie stützt sich hierfür auf die Aussage von L.________. Dieser habe den Beschwerdeführer am Abend des 16. Oktober 2015 besucht und habe am nächsten Morgen zurückkehren wollen, um dessen Storen zu reparieren. Dann habe ihm das Opfer die Tür aber nicht mehr geöffnet. Diese Aussage untermauert die Vorinstanz mit den erfolglosen Anrufversuchen von L.________ in genau dieser Zeit. Ab dem 17. Oktober 2015 habe das Opfer generell keine Anrufe mehr getätigt, obwohl er zuvor regen telefonischen Kontakt mit zahlreichen Personen gepflegt habe. Ebenso habe er ab diesem Zeitpunkt keine Einzahlungen mehr auf sein Bankkonto vorgenommen und keine Termine mehr wahrgenommen. Die älteste Post in seinem Briefkasten sei ein Kirchenblatt für die Woche vom 17. bis 23. Oktober 2015 gewesen. Es spiele keine Rolle, dass der Arzt des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals U1.________ einen Todeszeitpunkt von zwei bis acht Wochen vor dem Auffinden der Leiche für möglich gehalten habe, da er gleichzeitig betont habe, dass eine genaue Bestimmung nicht möglich sei. Unter Verweis auf die erste Instanz geht die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Optikers J.________, die gegen diesen Todeszeitpunkt sprächen, nicht verlässlich seien. Insbesondere gehe aus den Karteikarten des Optikers hervor, dass das Brillengeschäft den Auftrag für die Brille am 30. September 2015 angenommen und den Kunden am 9. Oktober 2015 informiert habe. Schliesslich finde sich der diesbezügliche Eintrag "Dat.-Abh." am 10. Oktober 2015. Es sei daher wahrscheinlicher, dass das Opfer die Brille bereits am 10. Oktober 2015 abgeholt habe. Ab dem Todeszeitpunkt habe der Beschwerdeführer nie mehr versucht, das Opfer telefonisch zu erreichen, obwohl sie zuvor einen regen Austausch gepflegt hätten. So habe es in den drei Wochen vor dem 16. Oktober 2015 143 telefonische Verbindungen des Beschwerdeführers zum Opfer und 22 in umgekehrter Richtung gegeben, mit bis zu 18 Kontakten an einem Tag. Ab dem 16. Oktober 2015 hätten diese Kontakte abrupt aufgehört. Dritte hätten hingegen noch zahlreiche Anrufversuche unternommen. Eine Erklärung für diesen Kontaktabbruch habe der Beschwerdeführer nie nennen können. Die Vorinstanz deutet dies als Indiz für seine Täterschaft.  
 
2.4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt die Festsetzung des Todeszeitpunkts auf zahlreiche gewichtige Indizien und zieht daraus nachvollziehbare Schlüsse. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, lassen diese Schlüsse nicht als willkürlich erscheinen. So hält der zuständige Gutachter ausdrücklich fest, eine genaue Bestimmung des Todeszeitpunkts sei medizinisch nicht möglich. Dass die Vorinstanz von der trotzdem abgegebenen sehr groben Schätzung abweicht, begründet daher keine Willkür. Weiter legt die Vorinstanz - unter zulässigem Verweis (Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die Ausführungen der ersten Instanz - nachvollziehbar dar, weshalb sie sich nicht auf die Aussagen des Optikers stützt. Zu den vagen Aussagen der Hauswartin äussert sie sich nicht. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Einerseits rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Andererseits ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Folglich ist der von der Vorinstanz festgestellte Todeszeitpunkt nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu vielen anderen Personen - ab genau diesem Zeitpunkt keinen Versuch mehr unternahm, das Opfer telefonisch zu erreichen, obwohl er dies zuvor mehrmals täglich tat, durfte die Vorinstanz als Indiz für seine Täterschaft werten.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz in der Postkarte, welche die Behörden im Briefkasten des Opfers fanden, ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft sehe. Das Handschriftengutachten vom 10. September 2020 habe nicht bestätigen können, dass er sie verfasst habe. Es mache keinen Sinn, dass er sich mit der Postkarte einerseits habe ein Alibi verschaffen wollen und andererseits seine Schrift verstellt habe, um die Ermittlungsbehörden nicht ohne Not auf seine Person zu lenken. Diese Argumentation sei widersprüchlich.  
 
2.5.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Postkarte eindeutig vom Beschwerdeführer stamme. Er habe diese in den Einvernahmen von sich aus angesprochen, das Motiv der Karte beschrieben und später genau beschrieben, was tatsächlich auf der Postkarte stand. Dass die Handschrift auf der Postkarte von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, könne damit begründet werden, dass er die Karte nach eigenen Angaben auf einer Bank vor dem Denner geschrieben habe. Wahrscheinlicher sei aber, dass sich der Beschwerdeführer mit der Karte ein Alibi habe verschaffen wollen. Um die Behörden aber nicht direkt auf ihn zu lenken, habe er die Schrift verstellt und seinen Namen überkritzelt. Es sei ein deutliches Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers, dass dieser sich beim Opfer per Postkarte nach dessen Wohlergehen erkundigte, obwohl er und das Opfer bis zum Tatzeitpunkt täglich vielfach telefonischen Kontakt gehabt hätten.  
 
2.5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz begründet willkürfrei, warum sie davon ausgeht, dass die Karte vom Beschwerdeführer verfasst wurde. Dass das Handschriftengutachten die Karte dem Beschwerdeführer nicht zuordnen konnte, vermag diesen Schluss nicht als willkürlich auszuweisen. Genauso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem eigenen teilweise widersprüchlichen Verhalten etwas zu seinen Gunsten ableiten. Vor dem Hintergrund der häufigen telefonische Kommunikation vor dem 17. Oktober 2015 (siehe E. 2.4.2 hiervor) ist es nicht willkürlich, die Postkarte als belastendes Indiz gegen den Beschwerdeführer zu werten.  
 
2.6. Die weiteren Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgeworfenen vorsätzlichen Tötung genügen den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden erhöhten Begründungsanforderungen nicht (siehe E. 2.1 hiervor). Soweit er geltend macht, es sei relativ wahrscheinlich, dass zwischen dem 17. Oktober 2015 und dem Auffinden der Leiche weitere Personen die Wohnung des Opfers betreten hätten und es dabei zu Auseinandersetzungen gekommen sei, handelt es sich um blosse Spekulationen seinerseits. Gleiches gilt für den Hinweis, das Opfer habe als aggressiver Drogendealer viele Feinde gehabt. Ebenfalls unbeachtlich bleibt die nicht weiter begründete Rüge, die Vorinstanz dürfe aus seinen widersprüchlichen Aussagen nichts gegen ihn ableiten. Gleiches gilt für seine Einwände, wenn er ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Überlegungen argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe die Tatwaffe nicht gefunden oder deren genaue Art sei nicht bestimmbar gewesen. Das Vorbringen, seine Täterschaft sei nicht hinreichend nachgewiesen, weil die Polizei keine konkreten Spuren von ihm am Tatort gefunden habe, blendet ebenfalls die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den übrigen Ermittlungsergebnissen aus. Aus dem gleichen Grund ist auf die Rüge, die Ermittlungsbehörden hätten einen im Amtsbericht Nr. 54 vom Beschwerdeführer erwähnten Nachbarn ausfindig machen müssen, nicht einzutreten. Da diese Rügen den erhöhten Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügen, ist auf sie nicht weiter einzugehen.  
 
2.7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Seine Willkürrüge erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung in rechtlicher Hinsicht. Er habe in Notwehr gehandelt und deren Grenzen nicht überschritten. Dabei stützt er sich auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach er das Opfer lediglich in Reaktion auf eine Messerattacke getreten und danach von ihm abgelassen habe. Damit weicht er in wesentlichen Punkten vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen Raubes. Er rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Die Vorinstanz gelangt betreffend den Vorwurf des Raubes zu folgendem Beweisergebnis:  
Der Beschwerdeführer habe am 23. September 2017 um 17.11 Uhr in Y.________, zum Nachteil der Geschädigten einen Raub begangen. Er habe der Geschädigten in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Nachdem ihn die Geschädigte auf frischer Tat ertappt gehabt habe, habe er ihr eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht, um die gestohlene Sache zu behalten. Die Geschädigte habe zwei Noten zu je Fr. 20.-- in der gestreckten Hand nach oben gehalten. In diesem Moment habe ihr der Beschwerdeführer, welcher gerade aus Richtung Postplatz-Abgang gekommen sei und vorher ein Messer in der rechten Hand gehalten habe, die beiden Geldscheine im Vorbeirennen aus der Hand gerissen und sei davongerannt. Die Geschädigte sei ihm die Treppe hinauf nachgerannt, habe ihm zugerufen, dass das Geld ihr gehöre, und ihn gepackt. Daraufhin habe er sich umgedreht, sie geschubst und ein Springmesser mit einer 12,5 cm langen Klinge drohend gegen sie gehalten. Er habe Stichbewegungen gegen sie ausgeführt und geschrien, sie solle ihn in Ruhe lassen. Die Distanz habe dabei einen Meter betragen. Danach sei dem Beschwerdeführer das Messer aus der Hand auf den Boden gefallen und er habe sich vom Tatort entfernt. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussage der Auskunftsperson M.________ nicht hinreichend gewichtet. Gestützt auf dessen Aussage hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass er weder die Auskunftsperson noch die Geschädigte mit dem Messer direkt bedroht noch sonst Gewalt gegen sie eingesetzt habe. Als er das Messer hervorgeholt habe, sei er gemäss den Schilderungen der Auskunftsperson, die weder zu ihm noch zur Geschädigten in einer näheren Beziehung gestanden sei, drei bis vier Meter von der Geschädigten entfernt gewesen.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung massgeblich auf die Aussagen der Geschädigten in Kombination mit den Überwachungsaufnahmen. Die Entwendung der beiden Banknoten sei an sich unbestritten und in einer Videoaufzeichnung dokumentiert. Die Aussagen der Geschädigten in Bezug auf den strittigen Messereinsatz des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Sie habe sehr anschaulich ihre Gefühle geschildert, als der Beschwerdeführer sie mit einem Messer bedroht habe. Auch habe sie ausgeführt, wie das Messer kurz auf den Boden gefallen sei und der Beschwerdeführer es sofort wieder von dort aufgenommen habe. Eine solche Komplikation wäre bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten. Die Aussage der Auskunftsperson M.________, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten ein Abstand von mehreren Metern bestanden habe, könne hingegen nicht den gesamten Ablauf betreffen. Unbestritten sei nämlich, dass sie den Beschwerdeführer am Arm gepackt und sich ihm damit auf kurze Distanz genähert habe. Wie die genaue Beschreibung der Geschädigten zeige, müsse sie das Messer geöffnet gesehen haben. Der Beschwerdeführer habe dieses nach dem Treppenaufstieg geöffnet, als ihn die Geschädigte gepackt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie von ihm abgelassen und ihn ohne Weiteres habe gehen lassen.  
 
4.2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie in Bezug auf die zweite Phase der Geschehnisse - d.h. nach der Entwendung des Geldes - nicht auf die Aussage der Auskunftsperson M.________ abstellt, sondern gestützt auf die Ausführungen der Geschädigten davon ausgeht, dass diese den Beschwerdeführer zunächst packte, dann aber von ihm abliess, weil er sie aus nächster Nähe mit einem Messer bedrohte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspr uch wegen Raubes (in der Tatvariante des räuberischen Diebstahls) in rechtlicher Hinsicht. Er macht geltend, seine Tat sei als "Entreissdiebstahl" im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und nicht als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Es liege folglich ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welches gemäss Art. 109 StGB verjährt sei. Er stützt sich dabei auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach er die Geschädigte nicht direkt mit einem Messer bedroht habe. Als er das Messer hervorgeholt habe, sei er drei bis vier Meter von der Geschädigten entfernt gewesen. Damit weicht er von dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Der Beschwerdeführer akzeptiert den Schuldspruch, rügt aber, die Vorinstanz hätte im Sinne von Art. 304 aZiff. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen müssen. Er argumentiert, die Voraussetzungen von Art. 304 aZiff. 2 StGB seien erfüllt. Sein Verschulden sei leicht. Er habe sein Fehlverhalten sofort gestanden, bereue seine Tat und die Gefährdung des geschützten Rechtsguts sei minim gewesen. Zudem sei er unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, nachdem bei der Polizei am 23. September 2017 um 17.16 Uhr die Meldung über den Raub eingegangen war (vgl. E. 4.1 hiervor), habe der Beschwerdeführer selbst um 18.27 Uhr die Alarmzentrale angerufen. Er habe der Polizei bewusst wahrheitswidrig angezeigt, von einem unbekannten Mann tätlich angegriffen worden zu sein. Zudem habe er ausgeführt, der Angreifer habe ihn bestehlen wollen. Auf den Videoaufnahmen sei jedoch zu sehen, wie der Beschwerdeführer dem vermeintlichen Angreifer nachlaufe und diesen selbst zuerst angreife. Das Opfer könne sich befreien. Ein Versuch des Opfers, dem Beschwerdeführer etwas zu entwenden, sei nicht zu sehen. Dieser habe sich mit der telefonischen Anzeige der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Es sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Er habe seine falschen, belastenden Angaben bei der ersten Gelegenheit zurückgezogen, dies allerdings vor dem Hintergrund der Videoaufzeichnungen, die das Gegenteil seiner Aussagen belegt hätten. Überdies habe der Beschwerdeführer den angeblichen Täter und dessen Wohnort genau beschreiben können, was eine Identifizierung wohl ermöglicht hätte. Die Vorinstanz nimmt keinen Umgang von der Strafe und schliesst in der Konsequenz auf eine asperationsweise Erhöhung der Geldstrafe um 50 Tagessätze.  
 
6.3. Den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Nach altem Recht konnte der Richter in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 304 aZiff. 2 StGB).  
Art. 304 aZiff. 2 StGB wurde per 1. Juli 2023 aufgehoben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior). Das neue Recht stellt nicht das mildere dar, weshalb Art. 304 aZiff. 2 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar bleibt. 
 
6.4. Aufgrund der festgestellten Sachlage schliesst die Vorinstanz vertretbar auf ein leichtes Verschulden, ohne aber einen "besonders leichten" Fall zu bejahen. Sie zeigt das Strafbedürfnis und das aus ihrer Sicht angemessene Strafmass auf und verneint auf diese Weise überzeugend (implizit) einen Anwendungsfall von Art. 304 aZiff. 2 StGB. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für 95 Tage unrechtmässige Untersuchungshaft (Art. 431 Abs. 1 StPO) im Umfang von Fr. 19'000.--, zzgl. 5 % Zins seit 26. Mai 2020. Vor Vorinstanz verlangte er für 91 Tage in Untersuchungshaft noch eine Entschädigung von Fr. 18'200.--. Soweit er vor Bundesgericht den Streitgegenstand ausweitet, ist sein Begehren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen begründet er dieses einzig mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer beantragt, sämtliche Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er stützt seine Argumentation ausschliesslich auf die Gutheissung der Beschwerde. Diese ist jedoch, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stübi