Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_632/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung usw.; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. April 2025 (SB240108-O/U/bs).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am
14. Dezember 2023 in Abwesenheit wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts vom 30. März 2022 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Bezirksgericht schob den Vollzug der 5-monatigen Strafe auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 142
IV 265 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid, also das obergerichtliche Urteil vom 28. April 2025. Die Vorinstanz ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO an, weil im Berufungsverfahren einzig Rechtsfragen zu klären seien, insofern namentlich, ob eine Zusatzstrafe von 5 Monaten bei einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten zu vollziehen sei.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer fundamentale Verfahrensrechte als verletzt; er macht insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend und moniert, in Abwesenheit verurteilt worden zu sein, ohne dass ihm die Gelegenheit gewährt worden sei, sich wirksam und persönlich zu verteidigen. Über das Verfahren sei er nicht ordnungsgemäss in Kenntnis gesetzt worden, mit der Folge, dass er daran nicht habe teilnehmen können.
Im Rahmen seiner Kritik übersieht der Beschwerdeführer indessen, dass er nicht in Abwesenheit verurteilt wurde. Das Berufungsverfahren vor Vorinstanz wurde (vielmehr) schriftlich durchgeführt. In seiner Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Voraussetzungen von Art. 405 und Art. 406 StPO , so dass sich aus seinen Ausführungen nicht ergibt, inwiefern die Vorinstanz das schriftliche Verfahren zu Unrecht und damit in Verletzung von Bundesrecht angeordnet und durchgeführt haben soll. Der Beschwerdeführer war im Berufungsvefahren vor Vorinstanz zudem amtlich vertreten. Sollte er mit seinem Vorbringen allenfalls auch den Vorwurf einer ungenügenden Verteidigung erheben wollen, zeigt er ebenfalls nicht im Ansatz auf, worin eine unzureichende Verteidigerleistung bestanden und inwiefern sich eine solche zu seinem Nachteil auf das Verfahren im Allgemeinen und die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs im Speziellen ausgewirkt haben könnte, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine unzureichende Verteidigung im Berufungsverfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mithin nicht zu entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren und zu mandatieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
5.
Zustellungen an die vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebenen Zustelladressen blieben ohne Erfolg ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"); ebenso Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort. In der Folge wurde der Beschwerdeführer per Publikation dazu aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was er bis heute nicht getan hat. Das für ihn bestimmte Urteilsexemplar bleibt deshalb vorerst im Dossier.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt vorerst im Dossier.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill