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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 420/04 
 
Urteil vom 23. November 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 25. August 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) das am 7. November 2001 wegen seit Januar 2001 anhaltender Rückenschmerzen angemeldete Leistungsgesuch der 1975 geborenen S.________ ab, weil bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Juni 2004 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung und die IV-Stelle verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid vom 17. März 2004 die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die ergänzenden Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) nach BGE 126 V 75 sowie zum maximal zulässigen Abzug von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc i.f.). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). 
2. 
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer mit polydisziplinärem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 16. Oktober 2002 festgestellten Beschwerden die angestammte Tätigkeit in der Auspackerei der Firma B.________ AG nicht mehr ausüben kann, dass ihr aber trotz ihres Gesundheitsschadens nicht-wirbelsäulenbelastende leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten und ohne Rumpfrotationsbewegungen bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 75% zumutbar sind. 
3. 
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Dabei ist zu prüfen, welche Erwerbseinbusse die eben genannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Während die Beschwerdeführerin von einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% ausgeht, ermittelten Verwaltung und Vorinstanz eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 23%. 
4. 
4.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Januar 2002, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
4.2 Die Versicherte stand während gut zehn Jahren in demselben Arbeitsverhältnis, welches schliesslich per 31. Januar 2002 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie diese angestammte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin ausgeübt hätte. Die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 43'887.- (= [Fr. 3'300.- x 13] x 1,023) im Jahre 2002 gestützt auf die Angaben der Firma B.________ AG. vom 23. November 2001 sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne von 2001 auf 2002 von 2,3% (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91 Tabelle B10.3 Zeile Nominallohnindex "Frauen") ist daher nicht zu beanstanden. Dieser Validenlohn liegt im Vergleich zu den Durchschnittslöhnen von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im verarbeitenden Gewerbe und der Industrie zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken sogar leicht über dem entsprechenden Zentralwert von Fr. 43'488.- (= Fr. 3'624.- x 12) gemäss LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1 Zeile 15). Von einem unterdurchschnittlichen oder gar deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen kann deshalb entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein. 
5. 
5.1 Nimmt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2002 S. 43 TA1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 3'820.- (LSE 2002, a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 3'982.35 (= [Fr. 3'820.- : 40] x 41,7) und jährlich Fr. 47'788.20 (= Fr. 3'982.35 x 12) entspricht. Da die Versicherte nur zu 75% arbeitsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 35'841.15 (= Fr. 47'788.20 x 0,75). 
5.2 Abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung und der Tatsache, dass die Versicherte Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), sind andere, das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im Einzelfall für einen höheren Abzug sprechen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist entgegen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89% auf allen Anforderungsniveaus proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8*; vgl. auch Urteile R. vom 19. Oktober 2004 Erw. 5.2.2, I 300/04, T. vom 9. September 2003 Erw. 3, I 72/03, T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2, I 359/02, K. vom 21. März 2003 Erw. 5.2.2, U 118/02, und D. vom 28. November 2002 Erw. 3.2, I 120/02). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale rechtfertigt sich hier kein höherer Abzug als 10%, so dass die Versicherte mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 32'257.- (= Fr. 35'841.15 x 0,9) hätte erzielen können. 
6. 
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. Erw. 4.2 und 5.2 hievor) resultiert eine Erwerbseinbusse von 27%. Liegt kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor, ist die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
7. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: