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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_136/2007 
 
Urteil vom 23. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1967, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Guido Bürle Andreoli, 
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ meldete sich ab 1. Februar 2005 zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ersuchte sie mit Schreiben vom 28. Februar 2005, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie die dazugehörenden Unterlagen einzureichen. Nachdem ein Teil der Dokumente eingetroffen war, verlangte die Arbeitslosenkasse am 2. März, 4. April und 12. Juli 2005, die Versicherte habe die noch fehlenden Papiere innert gesetzter Frist einzureichen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verneinte sie mit Verfügung vom 10. Januar 2006 den vom 1. Februar bis 31. Juli 2005 geltend gemachten Anspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 fest. 
B. 
In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 20. Februar 2007). 
C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. 
F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97. BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
 
2. 
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen - hier nicht zur Diskussion stehenden - Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 244 E. 3a S. 245). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (ARV 2002 S. 188 E. 3c [Urteil vom 27. März 2002, C 312/01]). 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung (E. 1) anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge. 
3. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Februar bis Juli 2005 und in diesem Rahmen die Frage der Verwirkung. Diese ist nach dem Gesagten eingetreten, falls der Anspruch nicht innert gesetzlicher Frist rechtsgültig (unter Beibringung der von der Verwaltung verlangten, für die Beurteilung benötigten Unterlagen) geltend gemacht wurde und die Verwirkungsfolge für diesen Fall ausdrücklich und unmissverständlich angedroht worden war. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG). 
3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Versicherte sei nicht ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolgen aufmerksam gemacht worden. Sämtliche Schreiben der Arbeitslosenkasse enthielten zwar den Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 3 AVIG und dass bei verspäteter Geltendmachung der Anspruch auf Arbeitlosenentschädigung erlösche. Auch sei die Versicherte gemäss Art. 29 AVIV auf die Notwendigkeit der Einreichung der Formulare aufmerksam gemacht worden. Jedoch habe die Kasse unterlassen, der Beschwerdegegnerin unmissverständlich und ausdrücklich die Leistungsverweigerung anzudrohen für den Fall, dass sie die verlangten Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist vollständig einreiche. Denn aus den in den Aufforderungen wiedergegebenen Bestimmungen gehe nicht klar hervor, dass bei Versäumnis der angesetzten Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen die Folgen der Anspruchsverwirkung eintreten. Eine solche war, entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse, trotz Fristansetzung und Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend. Der Hinweis, der Anspruch erlösche auch, wenn nicht innert 30 Tagen die benötigten Unterlagen eingereicht würden, fehlt ganz. Erst mit Androhung der gesetzlichen Verwirkungsfolgen bei Nichteinreichung der benötigten Unterlagen wird die versicherte Person unmissverständlich und ausdrücklich auf die mögliche Leistungsverweigerung hingewiesen. Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von einer unzureichenden Androhung der Verwirkungsfolgen ausgehen und hat somit Bundesrecht nicht verletzt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 Rz. 10). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. November 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Heine