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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_663/2011 
 
Urteil vom 23. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau eine undatierte Strafklage gegen eine Psychiatrieschwester der Psychiatrischen Klinik Wil ein, weil sie ihm drei neue Radios entwendet haben soll. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 27. Oktober 2011, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass keine konkreten Verdachtsmomente für den behaupteten Diebstahl vorliegen würden. 
 
2. 
X.________ reichte am 18. November 2011 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Da der Eingabe der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen beigelegt war, ist die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegenzunehmen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen nicht verständlichen Ausführungen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) klarerweise nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli