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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_508/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, 
2. Kanton Zürich, 
vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 20. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Arbeitsgericht Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Klage mit Urteil vom 2. März 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies; 
dass der Beschwerdeführer Berufung (betreffend die Klage) und kantonale Beschwerde (betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) erhob und das Obergericht des Kantons Zürich am 20. August 2015 die beiden Verfahren vereinigte und beide Rechtsmittel kostenfällig abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 20. August 2015 beantragt, er sei nicht zu verpflichten, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 62 BGG zu leisten, eventualiter sei der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2; 
dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben, und in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde unzulässig ist, soweit darin ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren vor dem Arbeitsgericht thematisiert wird; 
dass die Anträge des Beschwerdeführers die Kostenregelung vor Bundesgericht betreffen, er damit aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, zumal er sowohl in seiner Klage als auch in der Berufung diverse Rechtsbegehren gestellt hat und aus der Berufungsbegründung nicht klar wird, inwieweit er daran vor Bundesgericht festhält; 
dass der Beschwerdeführer auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verzichtet und das Bundesgericht einlädt, die Aussagen des Obergerichts mit der Klagebegründung, der Beschwerde- und der Berufungsschrift zu vergleichen; 
dass die Beschwerde weder den Anforderungen an die Rechtsbegehren noch an die Begründung genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist; 
dass es nicht Sache des Bundesgerichts ist, eine Strafuntersuchung betreffend die in der Beschwerdeschrift behaupteten strafbaren Handlungen ("Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, Nötigung, Begünstigung etc.") an die Hand zu nehmen; 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dem aber keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Gegenpartei keine Parteientschädigung zusteht; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak