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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_43/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, die heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und nach ihren Angaben zuvor, bis zum Erhalt des Ausweises B am 1. Juni 2016, einen Ausweis F hatte (vorläufig aufgenommen), ersuchte um Nachzug für ihren Ehemann und den volljährigen (1978 geborenen) Sohn. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte das Begehren ab. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies mit Verfügung der Präsidentin das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab; zugleich wurde der Betroffenen Frist bis 30. November 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ beschwerte sich dagegen mit Schreiben vom 14. November 2016 beim Verwaltungsgericht selber, welches die Sache am 15. November 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft Zulässigkeit und Art eines Rechtsmittels frei und von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475).  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Rechtsstreit hat eine ausländerrechtliche Bewilligung zum Gegenstand. Dass die Vorinstanz nicht über die Bewilligungsfrage, sondern über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat, ändert nichts daran, dass für die Beurteilung von Art und Zulässigkeit des Rechtsmittels auf den zu Grunde liegenden materiellen Rechtsstreit abgestellt wird (Grundsatz der Einheit des Prozesses, vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). 
Mit dem Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wird um Bewilligungen für den Ehemann und den volljährigen Sohn ersucht. Die Beschwerdeführerin hat heute eine Aufenthaltsbewilligung; Art. 44 AuG ermöglicht ihr den Nachzug des Ehemannes, wenn er mit ihr zusammenwohnen wird, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Ehegatten nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sein sollten, kann die Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung aus Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an ihren Ehemann ableiten (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287; neuerdings etwa Urteil 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2). Keine bundesrechtliche oder völkerrechtliche anspruchsbegründende Norm findet sich für den Nachzug des volljährigen Sohnes. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend unzulässig, und gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts steht als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Als solche ist die Eingabe vom 14. November 2016 entgegenzunehmen. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 76 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist zur Begründung der Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels darauf, dass die Nachzugsgesuche verspätet gestellt worden seien und ein Nachzug des längst volljährigen Sohnes ohnehin nicht in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar zum Aspekt der Rechtzeitigkeit des Nachzugsgesuchs, ohne aber auf den Umstand einzugehen, dass sie schon 2005 vorläufig aufgenommen worden ist, was sich auf die Fristen des Familiennachzugs auswirkt (vgl. Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 VZAE, dazu E. I der Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober 2016). Jedenfalls lässt sich der Rechtsschrift vom 14. November 2016 nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung der Prozessaussichten insgesamt und mit der daraus folgenden Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern es solche verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Ergänzend ist beizufügen, dass die Akten nicht erkennen lassen, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit formgültigen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller