Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_660/2016
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Urteil vom 23. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsches Zeugnis, Urkundenfälschung etc., Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. April 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 10. Dezember 2014 wegen falschen Zeugnisses und wegen Begünstigung schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wegen Begünstigung wurde Umgang genommen. X.________ wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Am 6. April 2016 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die Verurteilung wegen Begünstigung und wegen falschen Zeugnisses und sprach eine Strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aus.
Das Kantonsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 22. September 2007 setzten die beiden Buben A.________ und B.________, der Sohn von X.________, eine Waldhütte in Brand. A.________ orientierte die Feuerwehr und benutzte dabei das Handy von B.________. Dieser bestritt in der Folge konsequent, an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein. Im Strafverfahren gegen ihren Sohn B.________ sagte X.________ als Zeugin vor der Jugendstaatsanwaltschaft unter anderem aus, sie sei am Tag nach dem Brand, d.h. am 23. September 2007, mit B.________ und ihrer Tochter im Café C.________ in D.________ gewesen und sie hätten dort zu Mittag gegessen. Um dies zu belegen, wies sie eine schriftliche Bestätigung des Café-Inhabers E.________ sowie eine handschriftliche Quittung der erwähnten Konsumationen vor. Die Bestätigungen hatte E.________ auf Insistieren von X.________ rund vier Monate nach dem erwähnten Brandfall ausgestellt, weil ihm diese mitgeteilt hatte, ihr Mann habe sie geschlagen, weil sie ohne Quittung für das ausgegebene Geld nachhause gekommen sei. X.________ hatte dieses Manöver inszeniert, um darzulegen, dass die um die Mittagszeit des 23. September 2007 versendete SMS an A.________ mit verfänglichem Inhalt ("Si wüssed doch nöd dass mer sind gsi") unmöglich von B.________ habe stammen können, da er sich damals nicht in der Nähe seines Wohnortes, wo die SMS geortet worden war, sondern in D.________ aufgehalten habe. Sie beschuldigte des weiteren den Freund ihres Sohnes, den SMS-Verkehr gefälscht zu haben. X.________ sagte im Weiteren aus, das Handy, von welchem aus die Feuerwehr orientiert worden war, gehöre ihrer Mutter F.________, die es am Tag des Brandes ihrem Sohn ausgeliehen und am Abend wieder entgegen genommen habe, wo sie dann die Rückreise nach G.________ mit dem Nachtzug angetreten habe. F.________ habe am darauffolgenden Tag das Handy nicht mehr aufgefunden. X.________ sagte ferner aus, ihre Mutter habe deswegen eine Verlustanzeige erstattet; diese erfolgte aber erst rund vier Monate nach dem Vorfall. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung legte X.________ dar, das Mobiltelefon sei im März 2008 von einem Beamten gefunden und ihrer Mutter nachhause zurückgebracht worden. Ungeachtet dieser Aussagen erachtete es das Jugendgericht als erwiesen, dass A.________ und B.________ den Brand der Waldhütte verursacht hatten. Damit steht auch fest, dass es B.________ war, der sich am Tag danach in G.________ in der Nähe seines Wohnortes befunden und mit A.________ per SMS ausgetauscht hatte. Das Verfahren gegen B.________ wurde am 12. November 2008 definitiv eingestellt, weil der Schaden vollständig beglichen wurde und somit ein Strafbefreiungsgrund vorlag.
C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt die Einstellung des Verfahrens, eventuell einen Freispruch. Subeventuell sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen und subsubeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Die Verletzung wiege derart schwer, dass hier nur noch die Verfahrenseinstellung als Sanktion greifen könne. Die Vorinstanz habe zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, deren Schwere jedoch falsch gewichtet. Von den möglichen Sanktionen - Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, Schuldigsprechung der Täterin unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio in extremen Fällen die Verfahrenseinstellung - habe sie sich für die mildeste Sanktion entschieden. Sie habe sich dabei nicht zur gesamten Verfahrensdauer von rund 9 Jahren geäussert, die als vollkommen unverhältnismässig einzustufen sei, zumal das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig oder aufwändig eingestuft werden könne. Die Verfahrenseinstellung rechtfertige sich auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Verfahrensstillstände. Dabei stünden insbesondere die Verfahrensstillstände in den Zeiträumen zwischen dem 2. Juni 2009 und dem 17. März 2010, zwischen dem 10. September 2010 und dem 18. Juli 2011 sowie zwischen dem 12. Oktober 2011 und dem 17. September 2013 im Vordergrund. Dass die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise auf die Komplexität des Verfahrens und auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, wie dies die Vorinstanz ausführe, sei verfehlt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Eingaben und Beweisanträgen dafür besorgt gewesen, das Verfahren voranzutreiben und sich möglichst bald entlasten zu können. Ihre Beweisanträge seien mit Ausnahme des technischen Gutachtens ohnehin jeweils abgewiesen oder unberücksichtigt gelassen worden, sodass dadurch auch keine Verzögerungen entstanden seien, welche ihr anzulasten wären. Die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung zudem vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass das Strafverfahren die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg psychisch massiv belastet habe. Ihre starke Befassung mit dem Verfahren zeige sich auch in ihren zahlreichen und äusserst ausführlichen Eingaben.
1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach Absatz 2 sind Verfahren vordringlich zu behandeln, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, bestimmt sich in jedem Einzelfall anhand der Bedeutung des Falles sowie des Verhaltens der betroffenen Person und der Behörden. Ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dabei ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass die Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden ist. Unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung zu gewichten. Bei schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Schuldigsprechung bei gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe erfolgen oder aber das Strafverfahren kann als ultima ratio in extremen Fällen eingestellt werden (BGE 117 IV 124 E. 4).
1.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, dabei aber die Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots falsch gewichtet habe. Sie habe die mildeste Massnahme getroffen; dabei sei die Verletzung derart schwerwiegend, dass sie anstelle der Reduktion der Strafe das Strafverfahren hätte einstellen müssen. Einerseits wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Gesamtverfahrensdauer von mehr als 9 Jahren nicht gewichtet zu haben; andrerseits listet sie selber die Verfahrensabschnitte ausführlich und einzeln auf, um die Verletzung des Beschleunigungsgebotes darzulegen.
1.2.1. Ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Dabei beginnt die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, mit der ersten Mitteilung der Strafbehörden an die Betroffene zu laufen, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird. Ob sie tatsächlich erst mit der Zustellung des letztinstanzlichen Urteils endet (so SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 5; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 230 f.), hat das Bundesgericht in dieser allgemeinen Form als fraglich bezeichnet (BGE 117 IV 124 E. 3). In der Tat wäre es stossend, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erst beurteilt werden könnte, nachdem der letzte Entscheid in der Sache ergangen ist. Vielmehr muss der beschuldigten Person grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens oder mit Bezug auf das Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Festgelegte Zeitgrenzen, bei deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots anzunehmen ist, bestehen ohnehin nicht. Die Untersuchung wegen des Vorwurfs des falschen Zeugnisses durch die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer Mitteilung der Jugendanwaltschaft vom 2. Juni 2009 eröffnet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind vorliegend keine 9 Jahre, sondern bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2014 deren 5, bis zum Urteil der Vorinstanz am 5. April 2016 knapp 7 Jahre vergangen. Das ist entschieden zu lang und die Vorinstanz hat denn auch entsprechend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Dabei ist ihr keine Rechtsverletzung anzulasten, dass sie sich zur Gesamtdauer, d.h. bis zum Erlass der vorinstanzlichen Urteils, nicht ausdrücklich geäussert, sondern die einzelnen Verfahrensabschnitte gewogen und gewürdigt und anschliessend in einer Gesamtwürdigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht hat.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Komplexität des Verfahrens und ihr Verhalten herbeigezogen, um die lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Die Ausgangslage mag in der Tat nicht besonders komplex gewesen sein. Allein die Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit der Beschwerdeführerin, mit welcher sie ihren Sohn vor einer Bestrafung wegen der Brandstiftung der Waldhütte - zum Teil mit abstrusen Begründungen - bewahren wollte, haben die Strafbehörden herausgefordert und deren Abklärungsaufwand erheblich gesteigert. Der Vorinstanz ist somit nicht anzulasten, dass sie die lange Dauer des Verfahrens im Lichte der relativen Komplexität und des Verhaltens der Beschwerdeführerin gewürdigt hat.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, das von ihr verlangte technische Gutachten habe zwar einige Zeit beansprucht, ansonsten sei sie aber mit ihren Beweisanträgen nicht durchgedrungen, sodass auch diesbezüglich die lange Verfahrensdauer nicht ihr anzulasten sei. Allein aus dem Umstand, dass wegen der falschen Aussagen der Beschwerdeführerin ein Gutachten darüber erstellt werden musste, inwiefern es denkbar sei, dass A.________ das Handy der Grossmutter von B.________ hätte "gehackt" haben können, lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussagen nicht darum ging, die Angelegenheit möglichst rasch zu begleichen. Sie kann daher aus ihrem Verhalten nichts ableiten, was die Verletzung des Beschleunigungsgebots als besonders schwer erscheinen lassen könnte. Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, die massive Belastung zu berücksichtigen, die das Strafverfahren ihr bereitet habe, verfängt nicht. Zum einen hat sie sich diese Belastung selber zuzuschreiben, zum anderen hat sie die Strafbehörden mit ihren umfangreichen Eingaben belastet und damit nicht unerheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen.
1.2.4. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt und als Konsequenz davon in Würdigung der Verfahrensdauer als solche, der Komplexität der Angelegenheit und des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Strafe um ein Drittel reduziert. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Mit ihren Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid fehlerhaft vorgegangen wäre. Insbesondere sind ihre Rügen nicht dazu dargetan zu begründen, weshalb es sich hier um einen extremen Fall von Verletzung des Beschleunigungsgebots gehandelt habe, der nur mir der ultima ratio der Einstellung des Verfahrens begegnet werden könnte. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
2.
Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin einen Freispruch. Wegen ihrer Nähe zum damals 12-jährigen Sohn hätte sie als Auskunftsperson befragt werden müssen. Sie sei fälschlicherweise als Zeugin einvernommen worden. Ihre Aussagen seien daher nicht verwertbar und sie müsse deshalb freigesprochen werden. Ob eine gültige Aussage vorliege, bestimme sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, hier nach dem Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (aStP/SG). Nach Art. 82 Abs. 1 aStP/SG seien Personen, von denen ein wesentlicher Aufschluss über die Tat oder den Täter zu erwarten seien, als Zeugen einzuvernehmen, soweit die Strafprozessordnung keine Ausnahme von der Zeugnispflicht vorsehe. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b aStP/SG sei demgegenüber als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer in besonders naher Beziehung zum Verfahrensgegenstand stehe. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer gültigen Aussage zu Unrecht bejaht habe. Laut Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin als Mutter im Verfahren gegen ihren Sohn keine Parteistellung und habe auch sonst kein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang gehabt. Auch hätte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, worauf sie jedoch verzichtet habe. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer Rolle als Mutter als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen, sondern vielmehr deshalb, weil sie aufgrund ihrer starken Involvierung in das Verfahren gegen ihren Sohn zum Verfahrensgegenstand in einer besonders nahen Beziehung gestanden habe. Die Vorinstanz habe auch nicht gebührend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in einen massiven und nicht mehr zu vereinbarenden Interessenskonflikt gebracht worden sei, da eine komplette oder teilweise Verweigerung der Aussage zumindest faktisch als mögliches Indiz gegen ihren Sohn hätte gewertet werden können. Dies sei im Übrigen durch das spätere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2008 bestätigt worden, weshalb dem Sohn der Beschwerdeführerin für einen Teil seines Verfahrens nachträglich ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Die Vorinstanz begebe sich sodann in einen krassen Widerspruch, wenn sie einerseits bei der Zeugeneigenschaft vorbringe, die Beschwerdeführerin habe im Strafverfahren ihres Sohnes kein unmittelbares eigenes Interesse am Verfahrensausgang gehabt und wenn sie andrerseits bei der Strafzumessung ausführe, die Beschwerdeführerin habe sich nur deshalb so stark im Strafverfahren gegen ihren Sohn eingebracht, weil sie befürchtet habe, dass eine Verurteilung ihres Sohnes negative Folgen auf den hängigen Sorgerechtsstreit haben könnte.
2.1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses setzt somit voraus, dass die Täterin in einem gerichtlichen Verfahren als Zeugin eine gültige Aussage gemacht hat und dass diese falsch ist. Die Beschwerdeführerin ist im Untersuchungsverfahren vor der Jugendanwaltschaft gegen ihren Sohn als Zeugin einvernommen worden. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in welchem sie unzweifelhaft gelogen hat, als sie aussagte, sie habe am Tag nach dem Brand mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in D.________ in einem Café zu Mittag gegessen.
2.2. Im Zeitpunkt der Einvernahme der Beschwerdeführerin galt noch kantonales Strafprozessrecht. Handlungen, die unter kantonalem Prozessrecht vorgenommen worden sind, behalten auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 weiterhin ihre Gültigkeit. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts grundsätzlich nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen vermögen keine Willkür darzutun. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach gemäss Art. 95 lit. b aStP/SG eine Befragung als Auskunftsperson nur noch für Kläger und für andere Personen vorgesehen war, die in besonders naher Beziehung zum Verfahrensgegenstand stehen, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe, ist unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht aufgrund ihrer Rolle als Mutter als Auskunftsperson befragt werden müssen, sondern vielmehr deshalb, weil sie aufgrund ihrer starken Involvierung in das Verfahren gegen ihren Sohn zum Verfahrensgegenstand in einer besonders nahen Beziehung gestanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Diese Auffassung würde dazu führen, dass es jeder Person frei stünde, durch eine eigens gesteuerte Implikation der Aussagepflicht als Zeugin mit den damit verbundenen Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer falschen Aussage zu entgehen. Ausserdem verzichtete die Beschwerdeführerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, obwohl sie auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war. Die Rüge ist unbehelflich. Damit ist die Verurteilung unter anderem wegen falschen Zeugnisses zu Recht erfolgt.
3.
Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Nach Art. 305 Abs. 2 StGB könne von einer Bestrafung wegen Begünstigung Umgang genommen werden, sofern die Täterin in so naher Beziehung zum Begünstigten stehe, dass ihr Verhalten entschuldbar sei. Entscheidend sei, ob die Tat menschlich verständlich, sogar moralisch gerechtfertigt erscheine. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung seien vorliegend zweifelsfrei gegeben. Es sei naheliegend, dass der Sohn der Beschwerdeführerin stark unter dem gegen ihn geführten Jugendstrafverfahren gelitten habe und damit sei auch naheliegend, dass die Beschwerdeführerin ihn davor habe schützen und entlasten wollen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus rein egoistischen Gründen gehandelt habe, um im Sorgerechtsstreit gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann keinen Nachteil zu erleiden, entbehre jeglicher Grundlage und gehe aus den Untersuchungsakten in keiner Weise hervor. Indem die Vorinstanz keinen Anlass für eine Strafbefreiung sehe, verletze sie die Bestimmung von Art. 305 Abs. 2 StGB.
3.1. Nach Art. 305 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Täterin in so nahen Beziehungen zum Begünstigten steht, dass ihr Verhalten entschuldbar ist. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, deren Anrufung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches statt auf Straffreiheit auch bloss auf Strafmilderung erkennen kann. Entscheidend ist, ob die Tat menschlich begreiflich ist, ja unter Umständen auch moralisch gerechtfertigt werden kann (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 305). Bezüglich Ermessensentscheiden greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Vorliegend hat die Vorinstanz erkannt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr menschlich verständlich oder moralisch gerechtfertigt erscheint. Die Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn hat sie indessen in der Strafzumessung durchaus berücksichtigt, indem sie diese beim subjektiven Tatverschulden gewichtet und die Einsatzstrafe nach dem Asperationsprinzip nur um 30 Tage erhöht hat. Inwiefern sie damit ihr Ermessen missbraucht haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses