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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_548/2021  
 
 
Urteil vom 23. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. September 2021 (608 2021 109). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. September 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass das kantonale Gericht erwogen hat, trotz zweimaliger Mahnung und eingeleiteter Betreibung seien die ausstehenden Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 136.55 nicht bezahlt worden, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 166.55 (inklusive Bearbeitungskosten) zu Recht beseitigt worden sei, 
dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise wiederzugeben, indem sie insbesondere vorbringt, bis zum 1. Oktober 2021 habe sie vom Krankenversicherer keine Leistungsabrechnung erhalten, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen (Bundes-) Recht verletzen, 
dass die Beschwerde zudem keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass sie damit insgesamt den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger