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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_77/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justiz und Gemeinden 
des Kantons Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Dezember 2021 (60/2021/25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. Dezember 2018 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen A.________ wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 270 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme auf. 
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019). 
 
B.  
Am 4. November 2020 ersuchte A.________ im Rahmen der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme um bedingte Entlassung. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 lehnte das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen (Amt für Justiz) das Gesuch um bedingte Entlassung ab und ordnete die Fortführung der stationären Massnahme an. Den Antrag auf ein weiteres Gutachten lehnte es ebenfalls ab. 
Den dagegen gerichteten Rekurs von A.________ und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 6. Juli 2021 ab. 
 
C.  
Dagegen führte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 14. Dezember 2021 insoweit ab, als A.________ die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verlangte. 
Hingegen hiess es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf die Kosten und Entschädigung gut. Es gewährte A.________ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.--, befreite ihn wegen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen von der Bezahlung und verpflichtete ihn zur Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage ist. Den Rechtsanwalt von A.________ entschädigte es für das Rekursverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 1'500.--. Auch hier verpflichtete es A.________ zur Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage ist. Die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- auferlegte es A.________ zu neun Zehnteln und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Wiederum befreite es ihn zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen von der Bezahlung und verpflichtete ihn zur Nachzahlung, sobald er dazu in der Lage ist. Den Rechtsanwalt entschädigte es aus der Staatskasse mit Fr. 1'500.-- und verpflichtete A.________ zur Nachzahlung im Umfang von neun Zehnteln, sobald er dazu in der Lage ist. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei ein Gutachten über seinen aktuellen psychischen Zustand einzuholen. 
Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, erst aus dem angefochtenen Entscheid habe sich ergeben, dass Obergerichtspräsidentin B.________ und Oberrichter C.________ mitgewirkt hätten. Diese beiden Gerichtspersonen seien bereits am Strafurteil vom 4. Dezember 2018 beteiligt gewesen und hätten in den Ausstand treten müssen. 
 
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.  
Das Vollzugsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 439 Abs. 1 StGB). Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Schaffhausen (JVV/SH; 341.101) regelt die vollzugsrechtliche Zuständigkeit und verweist in § 9 JVV für das Verfahren und den Rechtsschutz für den Justizvollzug auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz/SH; 172.200]). Art. 2 dieses Gesetzes konktretisiert die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV verankerten verfassungsmässigen Garantien der Unabhängigkeit und Unbefangenheit entscheidender Behörden für das verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Demnach haben Behördenmitglieder in der öffentlichen Verwaltung unter anderem in den Ausstand zu treten, wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stellung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als gerichtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben (Art. 2 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz/SH). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1; zum Willkürbegriff: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Hingegen prüft es grundsätzlich frei, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt. Dies betrifft insbesondere die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.2). 
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Gerichts begründet sein. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist. Der objektive Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit genügt. Hingegen ist nicht bloss auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 32; 141 IV 178 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensschritten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1; 137 I 227 E. 2.1; 131 I 113 E. 3.4 f.; Urteile 6B_770/2019 vom 7. November 2019 E. 2.1; 6B_1175/2016, 6B_1176/2016 vom 24. März 2017 E. 8.2). Allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile 6B_770/2019 vom 7. November 2019 E. 2.1; 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2.3; 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.5). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, im damaligen Strafverfahren und auch hier sei entscheidend, wie das Gutachten vom 28. September 2017 gewürdigt werde. Die Vorinstanz schätze das Gutachten weiterhin als aktuell ein. Dies sei widersprüchlich und willkürlich. Das Massnahmenzentrum habe eine Verbesserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers festgestellt. Deshalb sei er sogar in eine externe Pension verlegt worden. Daher sei sein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der betreffenden Gerichtspersonen gerechtfertigt.  
 
2.3. Die Rüge ist unbegründet.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Mitwirkung am ursprünglichen Strafurteil keine Befangenheit der betreffenden Gerichtspersonen zu begründen. So handelt es sich um unterschiedliche Verfahren - ein Straf- und ein Verwaltungsverfahren - mit verschiedenem Gegenstand sowie rechtlichen und tatsächlichen Fragen; mithin unterscheiden sich die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme und zur bedingten Entlassung. Aus der Beteiligung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspersonen am ursprünglichen Strafverfahren lässt sich zudem nicht schliessen, dass das vorliegende Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr offen wäre. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich die beteiligten Gerichtspersonen bei ihrer ersten Befassung in einer Weise geäussert hätten, welche bei objektiver Betrachtung darauf schliessen liesse, dass sie sich mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Frage der bedingten Entlassung bereits festgelegt hätten, was den Anschein der Befangenheit begründen würde. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Gutachten sei noch aktuell, ist nachfolgend zu prüfen. Eine allfällige Korrektur hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu erfolgen. Die vorinstanzliche Würdigung begründet indes von vornherein keine Befangenheit, da diese zum Zeitpunkt der Besetzung des Spruchkörpers zu prüfen ist und der inhaltliche Entscheid damals noch nicht feststand. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme zu Unrecht verweigert. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). 
Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8; 141 IV 236 E. 3.7; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.1; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Es ist nach der Rechtsprechung zulässig, ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht erheblich verändert haben. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4; 6B_557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1; 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.4.7; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.2. Gemäss Vorinstanz berücksichtigte das Amt für Justiz drei Verlaufsberichte des Massnahmenzentrums vom 23. November 2018, 13. Dezember 2019 und 23. Oktober 2020 sowie die Ergebnisse des Standortgesprächs und der Anhörung vom 7. Dezember 2020. Es sei zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer könne keine positive Legalprognose gestellt werden. Ziel und Zweck der Massnahme seien noch nicht erreicht. Eine positive Entwicklung sei nur marginal ersichtlich. Vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2019 habe sich der Beschwerdeführer auf die Massnahme gar nicht eingelassen, und danach nur ungenügend. Dies habe den Vollzugsverlauf verzögert. Weiterhin müsse versucht werden, beim Beschwerdeführer Einsicht in seine Erkrankung zu wecken oder zumindest ein Verständnis für den Zusammenhang seines Verhaltens mit der Medikation. Sollte dies nicht gelingen, sei es umso wichtiger, an seiner Belastbarkeit und sozialen Kompetenz zu arbeiten. Dies sei mit weiteren Vollzugsöffnungen zu erproben. Die Rückfallgefahr habe noch nicht hinreichend verringert werden können, so dass eine bedingte Entlassung nicht in Frage komme. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche ein neues Gutachten erforderlich machen würden.  
Sodann verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des Regierungsrats, wonach der Beschwerdeführer bisher keine Einsicht in seine Störung erlangt habe und auch keinen Therapiebedarf sehe. Eine Aufarbeitung der Geschehnisse sei kaum möglich gewesen, weshalb der Therapieverlauf verzögert sei. Die Medikamente seien noch nicht optimal dosiert. Die Rückfallgefahr bestehe fort und es sei zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Es stehe zu befürchten, dass er die Medikamente nicht zuverlässig einnehmen würde, was seinen psychischen Zustand verschlechtern würde. Deshalb könne ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert habe, sei kein neues Gutachten einzuholen. 
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Gutachten vom 28. September 2017 auseinander. Darin werde eine deutliche Rückfallgefahr festgestellt. Begründet werde die negative Legalprognose mit der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers, dessen sozialer Desintegration, ungenügender Konfliktlösungsfähigkeit und fehlender Auseinandersetzung mit der Tat. Eine Chance auf eine Senkung der Rückfallgefahr habe der Gutachter einzig in einer stationären therapeutischen Massnahme mit einer Dauer von ein bis zwei Jahren gesehen. 
Die Vorinstanz erwägt unter verschiedenen Aktenhinweisen, der Beschwerdeführer habe anfangs Probleme mit den Strukturen und Regeln der stationären therapeutischen Massnahme bekundet. Dann habe er Fortschritte gemacht, worauf er zuerst in die offene Betreuungsabteilung des Massnahmenzentrums und schliesslich in die externe Pension habe umziehen können. Dies sei positiv zu werten, wenn man von seiner Flucht vom 5. bis 10. Juni 2021 absehe. Entscheidend für eine ausreichende Verminderung der Rückfallgefahr sei aber die Behandlung der psychischen Störung. Eine solche Behandlung sei kaum möglich gewesen. Deshalb habe sich an den Verhältnissen, die dem Gutachten zugrunde liegen, nichts Wesentliches verändert. Der Beschwerdeführer habe sich lange nicht auf die stationäre therapeutische Massnahme eingelassen. Gemäss Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2019 habe er gehofft, das Bundesgericht werde sich gegen die Massnahme aussprechen. Daher sei bis im Dezember 2019 eine effektive Arbeit im Rahmen des risikoorientierten Interventionsprogramms für straffällige Klienten (RISK) überhaupt nicht möglich gewesen. 
Die Vorinstanz fährt fort, gemäss Gutachten hätte zu Beginn der Massnahme der Schwerpunkt auf eine Förderung der Therapiemotivation und der Krankheitseinsicht gelegt werden müssen. Hier hätten jedoch noch kaum Fortschritte erzielt werden können. Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2020 werde festgehalten, die therapeutische Auseinandersetzung sei weder mit einem persönlichen noch mit einem deliktorientierten Fokus gelungen. Der Beschwerdeführer bestehe darauf, psychisch nicht gestört zu sein und keine Behandlung zu benötigen. Die fehlende Krankheitseinsicht sei auch in früheren Verlaufsberichten festgestellt worden und werde im Austrittsbericht des Massnahmenzentrums vom 2. November 2021 bestätigt. Zudem ergebe sich aus den Verlaufsberichten, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Opferrolle einnehme. Aus diesen Gründen sei keine Auseinandersetzung mit der Straftat möglich gewesen. 
Laut Vorinstanz wird eine medikamentöse antipsychotische Behandlung zur Senkung des Rückfallrisikos als unerlässlich angesehen, solange eine deliktorientierte Psychotherapie nicht möglich sei. Eine vorübergehende Reduktion der Medikamente auf Wunsch des Beschwerdeführers habe zu einer Negativspirale geführt mit externalisierendem, bagatellisierendem, oppositionellem und forderndem Verhalten. Dabei habe der Beschwerdeführer den Zusammenhang mit der Reduktion der Medikamente nicht erkannt. Auch in diesem Bereich sei bisher bloss erreicht worden, dass der Beschwerdeführer die antipsychotische Medikation toleriere; eine Optimierung der Dosierung sei bislang nicht möglich gewesen. Würde der Beschwerdeführer die Medikamente nach einer bedingten Entlassung absetzen, träte eine Verschlechterung seines Zustands und damit eine Erhöhung der Rückfallgefahr ein. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.3.1. Er rügt, gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB betrage der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Der Gesetzgeber habe insoweit eine Zeitspanne von einem Tag bis fünf Jahre vorgeschrieben, so dass sich das zu erwartende Mittelmass auf 2,5 Jahre belaufe. Wenn der tatsächliche Freiheitsentzug dieses Mittelmass übertreffe, so sei dies besonders zu begründen.  
Wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegt, hängt die bedingte Entlassung einzig von einer günstigen Prognose ab. Die abstrakte Dauer der stationären therapeutischen Massnahme hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die bedingte Entlassung. Ohnehin ist nicht ersichtlich, worauf sich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers errechnete Mittelwert stützen sollte. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesetz sei kein Stufenplan vorgesehen. Mit dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht vereinbaren, wenn ein Stufenplan auf fünf Jahre ausgelegt sei und damit die gesetzlich vorgeschriebene Maximaldauer als Regeldauer voraussetze.  
Es trifft zu, dass die bedingte Entlassung nicht verweigert werden darf, nur weil die stufengerechte Vorbereitung fehlt (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7). Vielmehr kommt es allein auf die Rückfallgefahr an. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Allerdings übergeht er, dass die Vorinstanzen überzeugend begründen, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückfallgefahr dürfe nicht allein von der Vollzugseinrichtung festgestellt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung eines unabhängigen Gutachters abzustellen. Die Vorinstanz stütze sich auf das Gutachten vom 28. September 2017. Dieses sei nicht mehr aktuell.  
Diesen Einwänden entgegnet bereits die Vorinstanz überzeugend, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend verbessert hat. Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes gegen die Erkenntnisse aus den Verlaufsberichten vor. Seit dem Gutachten vom 28. September 2017 hat sich an der Grundlage für die negative Legalprognose nichts Wesentliches geändert. Das Gutachten ist in diesem Punkt weiterhin aktuell und es kann darauf abgestellt werden. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz auch mehrere, neuere Verlaufsberichte, die ihre Sichtweise stützen. Das Gutachten von 2017 ist somit nicht alleinentscheidend. Unter diesen Umständen ist die von der Vollzugsbehörde vorgesehene stufengerechte Entlassungsvorbereitung nicht zu beanstanden, selbst wenn eine solche nicht gesetzlich vorgesehen oder in jedem Fall zwingend ist (vgl. Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass weiterhin von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist und ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann. 
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs.  
Die Vorinstanz legt dar, dass die stationäre therapeutische Massnahme weiterhin verhältnismässig ist. Gemäss ihren Feststellungen ist der Therapiebedarf nach wie vor gegeben. Weshalb die Art der angeordneten Therapie ungeeignet sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine ambulante Fortsetzung der Massnahme reicht nicht aus, weil dann die zuverlässige medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet wäre. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass er wegen Drohung verurteilt wurde und nicht etwa wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben. 
 
3.4. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen eine günstige Prognose zutreffend verneint und den Antrag auf bedingte Entlassung folgerichtig abgelehnt.  
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass damit nichts präjudiziert wird für die jährliche Überprüfung der Massnahme. Bei jener Gelegenheit wird das Amt für Justiz auch weitere Vollzugslockerungen zu prüfen haben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kostenentscheidung. Er beanstandet, dass ihn die Vorinstanz verpflichtet hat, die einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten zu neun Zehnteln nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 
Weshalb sämtliche Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsanwalts der Staatskasse belastet werden sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Offenbar stellte er diesen Antrag für den Fall, dass er mit der vorliegenden Beschwerde in der Sache durchdringt, was aber nicht der Fall ist. 
 
5.  
Die Vorinstanz verletzt Art. 59 StGB nicht, indem sie die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme ablehnt. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und folglich auf Kosten zu verzichten. Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe ist dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger beizuordnen und aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt