Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_61/2023
Urteil vom 23. November 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klagebewilligung, Kostenauflage, Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 26. Oktober 2023 (BZ 2023 65).
Erwägungen:
1.
Nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung stellte das Friedensrichteramt Baar in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2023 fest, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben und erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mit Urteil vom 29. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramts erhobene Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine von ihm am 29. August 2023 der Post übergebene Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, im Zusammenhang mit dem Schreiben des Obergerichts vom 26. Oktober 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er kritisiert in verschiedener Weise das Vorgehen des Friedensrichteramts und des Obergerichts des Kantons Zug, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern im zu beurteilenden Fall Rechtsverzögerung (Art. 117 i.V.m. Art. 94 BGG) vorliegen soll.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann