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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.569/2002 /kil 
 
Urteil vom 23. Dezember 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 
3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, Avenue Tissot 8, 
1006 Lausanne. 
 
Einfuhrabgaben, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 30. Oktober 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Y.________ bewirtschaftete aufgrund eines (Pacht-)Vertrags mit dem Grundeigentümer X.________ landwirtschaftliche Grundstücke in Deutschland. In den Jahren 1995 und 1996 führte er aus diesen Grundstücken stammende Ernteerträge im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr bewilligungs- und abgabefrei in die Schweiz ein; insgesamt handelte es sich um 20'500 kg nicht denaturierten Weizen, 16'700 kg Futtergerste und 43'000 kg Körnermais. 
 
Die zuständige Zollbehörde stellte fest, dass die fraglichen Produkte zu Unrecht abgabefrei eingeführt worden seien, und erklärte X.________ leistungspflichtig für hinterzogene Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 45'682.95 (Zoll Fr. 44'414.30 und Mehrwertsteuer Fr. 1'268.65). Beschwerden vorerst an die Oberzolldirektion und anschliessend an die Eidgenössische Zollrekurskommission blieben erfolglos. 
 
Mit an die Eidgenössische Zollverwaltung adressiertem Schreiben vom 15. November 2002 beschwerte sich X.________ über den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 30. Oktober 2002. Die Eidgenössische Zollrekurskommission leitete das Schreiben am 21. November 2002 an das Bundesgericht weiter, welches gestützt darauf ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnete. 
 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung forderte den Beschwerdeführer am 22. November 2002 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 OG auf, bis spätestens 12. Dezember 2002 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen; das Schreiben enthielt den Hinweis, dass gerichtliche Zustellungen unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen können, wenn dieser Auflage nicht Folge geleistet werde. Das als eingeschriebene Sendung versandte Schreiben gelangte mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Am 5. Dezember 2002 wurde es mit A-Post nochmals versandt. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen, die für Abgabenachforderungen (Zoll und Mehrwertsteuer) massgeblich sind, zutreffend wiedergegeben. Ihre Auslegung von Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) bzw. dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall, auch im Hinblick auf die Mehrwertsteuerforderung (vgl. Art. 65 der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV; AS 1994 1464]), lässt sich, im Lichte der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung, in keinerlei Hinsicht beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid insofern als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, als das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abgabebefreiung verneint wird. Auch hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Abgaben besteht kein Anlass für eine Korrektur. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht letztlich einzig geltend, er habe mit der Einfuhr von Landwirtschaftserzeugnissen in die Schweiz durch Y.________ nichts zu tun und er könne diesbezüglich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Damit bestreitet er, dass die hinterzogenen Abgaben bei ihm eingefordert werden dürfen. 
 
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 ZG genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR; SR 313.0) Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehören das Zollgesetz und die Mehrwertsteuerverordnung) nicht erhoben worden sind, nachzuerstatten sind, und zwar ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VstrR). 
 
Der Kreis der gemäss Art. 13 ZG (und Art. 12 VstrR) zur Zahlung und Nachzahlung von Abgaben verpflichteten Personen ist weit gezogen (BGE 89 I 542 E. 4; bestätigt in BGE 107 Ib 198 E. 6; 110 Ib 306 E. 2). Vorliegend ist nicht erforder lich, abschliessend zu prüfen, wie weit dieser Kreis grundsätzlich zu ziehen ist. Eingestandenermassen hat der Beschwerdeführer sich an der Bewirtschaftung der an Y.________ "verpachteten" Grundstücke auch unmittelbar beteiligt; ein eigentlicher Pachtzins war nicht vereinbart, vielmehr liess sich der Beschwerdeführer im Sinne einer Umsatzbeteiligung (Fr. 30.-- bis Fr. 35.--/100 kg geerntete Waren) entschädigen. Damit aber besteht ein enger Zusammenhang zwischen seiner Eigenschaft als Eigentümer der fraglichen landwirtschaftlichen Liegenschaften und der Einfuhr der darauf geernteten Produkte in der Schweiz. Er profitierte insofern vom wegen der Abgabebefreiung erleichterten Absatz in der Schweiz. Er ist an der Einfuhr der Produkte nicht in minderem Ausmasse beteiligt als ein Auftraggeber; er gehört demnach ohne weiteres zum Kreis der Abgabepflichtigen. 
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
2.4 Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt), der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Dezember 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: