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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_872/2010 
 
Urteil vom 23. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 26. Mai 2010 das Gesuch des 1963 geborenen K.________ um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren, mit Entscheid vom 16. September 2010 abgewiesen hat, 
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2008 erneuern lässt, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die Rechtsprechung über die psychischen Gesundheitsschäden, welche Anspruch auf eine Invalidenrente begründen können (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298), zutreffend wiedergegeben und richtig dargelegt hat, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Invalidität führt, zu bewirken vermag, wobei ein Abweichen von diesem Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise in Betracht fällt (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353), 
dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es seien keine somatischen Beschwerden gegeben, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen, diese vielmehr durch organisch nicht erklärbare, psychische Abläufe eingeschränkt wird, 
dass die ärztlicherseits bestätigte somatoforme Symptomatik nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts überwindbar ist und die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit von einem invalidisierenden Leiden gesprochen werden kann, nicht erfüllt sind, 
dass insbesondere eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht vorliegt und auch andere Kriterien (vgl. die Aufzählung in BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.) nicht vorhanden sind, 
dass nach den Feststellungen der Vorinstanz somit keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb sie verneint hat, dass beim Versicherten eine Invalidität vorliege, 
dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, inwieweit das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben soll, 
dass namentlich die letztinstanzlich vorgetragene Behauptung, bei den erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen handle es sich um objektivierbare Einbussen, nicht zutrifft, geht es im Falle des Beschwerdeführers doch gerade um Einschränkungen, die weder organisch nachweisbar noch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch zuverlässig einschätzbar sind, weshalb neuropsychologischen Testresultaten die erforderliche Beweiskraft insbesondere hinsichtlich Ätiologie der Beschwerden abgeht (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 216/03 vom 20. September 2004), was auch im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S 281 ff.), 
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen hauptsächlich auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz beschränkt, 
dass er zudem die zitierte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen kritisiert, jedoch nichts vorbringt, was ein Abweichen davon begründen könnte, 
dass der Versicherte demnach gemäss den jedenfalls nicht offensichtlich unrichtigen und daher letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 4a S 399) voll arbeitsfähig ist und ihm die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist, 
dass unter diesen Umständen ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfällt, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer