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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
6B_1412/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, 
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, vom 21. November 2016.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 21. November 2016 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht ein. Es wies in seiner Verfügung zudem darauf hin, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre, da X.________ der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und das Bezirksgericht Winterthur zu Recht festgestellt habe, dass seine gegen den Strafbefehl des Stadthalteramtes des Bezirks Winterthur erhobene Einsprache als zurückgezogen gelte (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO). 
 
2.  
In der Eingabe ans Bundesgericht vom 7. Dezember 2016 äussert sich X.________ zum Fristversäumnis im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und zum Fernbleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht. Damit genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die von ihm gerügte willkürliche Beweiswürdigung des Stadthalteramtes war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und vom Bundesgericht demnach nicht zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs 1, Art. 90 BGG). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held