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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_702/2020  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, Amthaus I, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Polizeiliche Kontrolle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 1. Oktober 2020 (VB.2020.00014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde am Morgen des 5. Februar 2015 im Hauptbahnhof Zürich von der Stadtpolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen. Da er den Anlass für die Kontrolle einzig in seiner dunklen Hautfarbe sah, weigerte er sich, sich zu identifizieren.  
 
Mit Strafbefehl vom 16. März 2015 verurteilte der Stadtrichter von Zürich A.________ wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anweisung zu einer Busse von Fr. 100.-. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 22. März 2016 verlangte A.________ von der Stadtpolizei Zürich festzustellen, dass die Polizeikontrolle vom 5. Februar 2015 widerrechtlich gewesen sei. Im Hinblick auf das laufende Strafverfahren sistierte die Stadtpolizei das Verfahren.  
 
A.c. Am 7. November 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung zu einer Busse von Fr. 100.-. Zur Begründung führte es an, die Anordnung der Personenkontrolle sei nicht nichtig (und daher jedenfalls zu befolgen) gewesen. Ob sie allenfalls rechtswidrig gewesen sei, könne nur auf dem Verwaltungsrechtsweg nachträglich geklärt werden.  
 
Diese Verurteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2017 und vom Bundesgericht am 7. März 2018 mit Urteil 6B_1174/2017 geschützt. 
 
A.d. In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich das Verwaltungsverfahren fort und wies am 20. Dezember 2018 das Gesuch von A.________ um Erlass einer Feststellungsverfügung ab.  
 
Am 10. April 2019 wies der Stadtrat von Zürich die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung der Stadtpolizei vom 20. Dezember 2018 ab. 
 
Am 20. November 2019 wies der Statthalter den Rekurs von A.________ gegen diesen Entscheid des Stadtrats ab. 
 
Am 1. Oktober 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gut, hob die angefochtenen Entscheide des Statthalters, des Stadtrats und der Stadtpolizei auf und stellte fest, dass die am 5. Februar 2015 an A.________ durchgeführte Personenkontrolle rechtswidrig war. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2020 beantragt A.________: 
 
"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben, als dass die Prüfung unterlassen wurde, ob die am 5. Februar 2015 am Beschwerdeführer vorgenommene Polizeikontrolle rechtswidrig war, weil sie Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 und 13 BV verletzte. 
 
2. Es sei festzustellen, dass die am 5. Februar 2015 am Beschwerdeführer vorgenommene Polizeikontrolle Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 und 13 BV verletzte. 
 
3. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Prüfung der genannten Grundrechtsverletzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
4. und 5.... (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung)." 
 
C.   
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Damit ist die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig (Art. 113 BGG). Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeberechtigung setzt u.a. ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Ein solches Interesse hat der Beschwerdeführer nicht; er hat vielmehr vor Verwaltungsgericht vollständig obsiegt und beantragt daher weder die Aufhebung noch die Änderung des angefochtenen Entscheids, sondern vielmehr ausschliesslich eine Ergänzung der Begründung. Dazu ist er offenkundig nicht berechtigt, er hat keinen Anspruch darauf, dass die umstrittene Polizeikontrolle noch zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der EMRK geprüft wird. Aus der von ihm angeführten Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 I 296, 136 I 274), auf Haftbeschwerden unter gewissen Voraussetzungen auch dann einzutreten, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit der Freilassung des Inhaftierten während des bundesgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, kann der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges ableiten. Anders als in diesen Fällen hat er ein günstiges Urteil erstreiten können, in dem das Verwaltungsgericht entsprechend seinem Antrag die Widerrechtlichkeit der umstrittenen Polizeikontrolle festgestellt hat; die Fälle sind daher nicht vergleichbar. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann allerdings ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi