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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_956/2023  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entlassung des amtlichen Verteidigers; Interessenkollision, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Oktober 2023 (SBK.2023.184). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ und seinen Sohn B.________ ein Strafverfahren. Sie verdächtigt A.________, sich bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der (mittlerweile aufgelösten) C.________ AG der Misswirtschaft, der Gläubigerbevorzugung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie bei der Ausübung seines Amtes als faktisches Organ der D.________ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. B.________ verdächtigt sie, sich bei der Ausübung seines Amtes als Organ der C.________ AG der Misswirtschaft, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung sowie bei der Ausübung seines Amtes als Organ der D.________ AG in Liq. der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. Juni 2021 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Stefan Semela mit Wirkung ab 28. Mai 2021 als amtlichen Verteidiger von A.________ ein. Am 14. Oktober 2021 setzte sie Rechtsanwalt E.________ mit Wirkung ab 11. Oktober 2021 als amtlichen Verteidiger von B.________ ein.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Semela darauf hin, dass ein Interessenkonflikt vorzuliegen scheine und er als Verteidiger vom Verfahren gegen A.________ auszuschliessen und eine Anzeige an die Anwaltskommission zu erstatten sei. Rechtsanwalt Semela teilte der Staatsanwaltschaft am 14. April 2023 mit, dass kein konkreter Interessenkonflikt vorliege und ein solcher von der bisherigen Verfahrensleitung wie den beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidigern verneint worden sei.  
 
B.c. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft am 17. Mai 2023, Rechtsanwalt Semela per sofort als amtlichen Verteidiger abzusetzen und als Vertreter von A.________ aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Es sei eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Semela per 10. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger von A.________ entlassen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und sein bisheriger amtlicher Verteidiger im Verfahren KSTA ST.2019.30 zu belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Entscheidung gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts. A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist dessen Beschwerde nur zulässig, wenn ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Bei der Auswechslung des amtlichen Verteidigers oder der amtlichen Verteidigerinn entgegen dem Willen der beschuldigten Person droht dieser grundsätzlich ein solcher Rechtsnachteil (BGE 135 I 261 E. 1; 133 IV 335 E. 5; Urteil 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78-81 BGG erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche Nichtbehandlung des Beweisantrags auf Befragung der ehemaligen Verfahrensleiterin sowie die Verletzung von Art. 127 Abs. 4 und Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61). 
 
3.1. Nach Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Diese Pflicht wird unter anderem in Art. 12 lit. c BGFA konkretisiert. Danach haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Daraus ergibt sich insbesondere ein Verbot der interessenkollidierenden Doppelvertretung: Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien, namentlich Mitbeschuldigte, mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteil 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 E. 4.1).  
In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen muss: Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, verstossen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn sie in diesen Parteien vertreten, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht indessen nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen. Verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4 mit Hinweisen). 
Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn wie hier eine amtliche Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen (Urteil 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die bisher gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und von B.________ schienen grundsätzlich übereinstimmend. So habe letzterer in der ersten Einvernahme angegeben, dass er im Grunde von nichts wisse, und habe hinsichtlich jeglicher Geschäftstätigkeit in Bezug auf die genannten Firmen wie Zahlungen, Geschäftsführung, Buchhaltungen oder Kreditanträge auf den Vater verwiesen. Das Verhältnis zum Vater - so die Vorinstanz - scheine (mittlerweile) allerdings getrübt zu sein. So habe B.________ angegeben, dass seine Frau den Vater als Halunken bezeichne oder (sein Schwager) F.________ ein "armer Siech" sei, weil er auf den Vater reingefallen sei und er wohl als Sündenbock benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass B.________ blosser Verwaltungsrat und er selbst für die Geschäftsführung zuständig gewesen sei. Entscheidungen, die gefällt worden seien, seien - auch wenn gemeinsam besprochen - durch ihn initiiert worden. Sollte sich abzeichnen, dass ein strafrechtlich relevantes, schuldhaftes Handeln vorliege, treffe seinen Sohn seines Erachtens keine Schuld, da er zu jenem Zeitpunkt weder ausbildungsmässig noch tatsächlich oder emotional in der Lage gewesen sei, die Tragweite dieser Handlungen abzuschätzen.  
Aus den Akten ergebe sich - so die Vorinstanz -, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft bereits früher ein Strafverfahren gegen B.________ geführt habe und dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2022 (SST.2021.198) der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen worden sei. Damals sei B.________ durch den aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Semela, verteidigt worden, wobei im damaligen Verfahren B.________' Tätigkeit als formeller Verwaltungsrat der G.________ AG (mittlerweile aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht) im Vordergrund gestanden habe. Das Obergericht habe es jedoch als erstellt angesehen, dass der Beschwerdeführer insofern involviert gewesen sei, als dass die G.________ AG die Buchführung nicht selbst ausgeführt, sondern an externe Firmen, an welchen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, übergeben habe. Wenn auch zwischen den Verfahren kein direkter Sachzusammenhang bestehe, könne eine Verbindung zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren nicht verneint werden: Es scheine offensichtlich, dass beim Vorgehen von Vater und Sohn hinsichtlich ihrer "Firmenführung" ein gewisser modus operandi vorliege. Es sei durch den Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt worden, dass der Sohn blosser Strohmann des Vaters sei und selbst keine eigenverantwortlichen Entscheidungen treffen könne. Es scheine daher wahrscheinlich, dass der Vater in den Sohn betreffenden, ähnlich gelagerten Verfahren im Hintergrund als lenkende Hand involviert gewesen sein dürfte. 
Rechtsanwalt Semela habe B.________ (und den Beschwerdeführer) zudem in einem Verfahren im Kanton Bern als Straf- und Zivilkläger vertreten, wie er B.________ aktuell im Zivilverfahren VZ.2020.5 vor dem Bezirksgericht Muri gegen die D.________ AG in Liq. vertrete (und er insofern auch mit ihm in Kontakt stehen dürfte). Thema des letzteren Prozesses seien allfällige unrechtmässige Bezüge von B.________ zu Lasten der D.________ AG in Liq., welche offenbar auch Gegenstand des Strafverfahrens seien. Auch hinsichtlich des Verfahrens VZ.2020.5 sei somit ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zu bejahen. Zudem gebe der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. September 2023 an, dass auch er sich (zumindest im Hintergrund) am Verfahren VZ.2020.5 beteilige und den Sohn instruiert habe. 
Es möge zutreffend sein, dass sich die Kantonale Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalten habe, wenn sie die Einsetzung von Rechtsanwalt Semela als amtlichen Verteidiger beantragt habe, obwohl sie von seiner Verteidigung oder Vertretung von B.________ in anderen Verfahren gewusst beziehungsweise ihn trotz den Hinweisen auf einen allfälligen Interessenkonflikt über längere Zeit in diesem Amt belassen habe. Entgegen dem Beschwerdeführer sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die damalige Verfahrensleiterin eine Interessenkollision explizit verneint habe. Vielmehr sei relevant, dass ein konkreter Interessenkonflikt vorliege: Zwar deckten sich die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Sohnes in dem Sinne, dass B.________ aussage, er habe im Grunde genommen von nichts gewusst und sein Vater habe alles ausgeführt beziehungsweise sei verantwortlich gewesen, und der Beschwerdeführer jegliche Schuld auf sich nehme, obgleich er noch ausgeführt habe, dass Entscheide jeweils gemeinsam besprochen worden seien. Insgesamt könne jedoch ein späterer Strategiewechsel im Verfahren inklusive von sich gegenseitig belastenden Aussagen nicht ausgeschlossen werden. "Derartiges sollte sich insbesondere durch die Beschuldigten auch offengehalten werden". Zudem habe der Beschwerdeführer sogar ausgesagt, dass er nicht über den Kopf des Sohnes hinweg entschieden, sondern ihn in seine Entscheidungen auch einbezogen habe, womit er diesen nicht vollständig entlaste; seitens des Sohnes seien hinsichtlich des Vaters nur belastende Aussagen erfolgt. 
Während den Mandatsverhältnissen zu B.________ wie auch zum Beschwerdeführer dürften diese Rechtsanwalt Semela zweifelsohne sensible Informationen anvertraut haben. Es scheine in einer derartigen Situation nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt Semela zuungunsten eines der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nehme, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder gewisse Verteidigungs- und Angriffsmittel nicht benutze. Als Verteidiger des Beschwerdeführers sei er "zu seiner Interessenwahrung aber gerade hierzu verpflichtet", was sich wiederum nicht mit der Treuepflicht aufgrund des laufenden wie des ehemaligen Mandatsverhältnisses zu B.________ vereinbaren lasse. 
 
3.3. Die Beschwerde ist unbegründet:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Rechtsanwalt H.________ habe Ende 2021 die damalige Verfahrensleiterin der Kantonalen Staatsanwaltschaft die Frage nach einer Interessenkollision gestellt, was von dieser "explizit" verneint worden sei. Wie die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG) - festhält, geht solches aus den Akten nicht hervor. Auch einem E-Mail vom 12. April 2023 von Rechtsanwalt H.________ an Rechtsanwalt Semela sei nichts von einer Verneinung eines Interessenkonflikts der damaligen Verfahrensleiterin zu entnehmen. So habe Rechtsanwalt H.________ darin nur geschrieben, dass weder er noch sein Klient eine Interessenkollision sehen würden und diese Thematik ja bereits anlässlich seiner Einsetzung besprochen worden sei. Der Beschwerdeführer belegt und begründet nicht näher, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein sollten, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie die vom Beschwerdeführer anbegehrte Befragung der ehemaligen Verfahrensleiterin zur angeblichen Verneinung eines Interessenkonflikts nicht durchgeführt habe. Im Übrigen hat die Verfahrensleitung ohnehin jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der drohende Interessenkonflikt bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Verfahrensleitung hätte erkannt werden können oder nicht (Urteil 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 E. 3 mit Hinweis).  
 
3.3.2. Auch im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese legt jedenfalls nachvollziehbar dar, inwiefern aufgrund des engen Sachzusammenhangs des gegenständlichen Strafverfahrens mit dem hängigen Zivil- bzw. SchKG-Verfahren VZ.2020.5 aber auch dem früheren Strafverfahren SST.2021.198 eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Anwälten eine Vertretung bereits dann untersagt ist, wenn die Möglichkeit besteht, es könnten dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus einem anderen Mandatsverhältnis verwendet werden (Urteil 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Dies ist hier der Fall. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft trotz den Hinweisen auf einen allfälligen Interessenkonflikt Rechtsanwalt Semela über längere Zeit im amtlichen Mandat beliess, ändert nichts am Ganzen. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Semela sei nicht gewährleistet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler