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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_918/2025  
 
 
Verfügung vom 23. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. November 2025 (2N 25 159/2U 25 55). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde vom 13. November 2025 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2025 wurde mit undatierter Eingabe (Posteingang am 23. Dezember 2025) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller