Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_684/2025  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schorno. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Roland Mösch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016 bis 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 (A-5727/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ AG gegen den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 12. August 2024 ab. Hiergegen lässt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Urteils vom 27. Oktober 2025 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden; auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Neue Begehren sind hingegen unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Die Vorinstanz erwog, die ESTV habe den Antrag auf eine persönliche Besprechung abweisen und aufgrund der Akten entscheiden dürfen. Eine Gehörsverletzung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, liege nicht vor. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe nicht und der Beschwerdeführerin sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden sich zur Sache zu äussern, einerseits mündlich im Kontrollverfahren und andererseits schriftlich im Einspracheverfahren. In materieller Hinsicht bestätigte sie die Steuernachforderung von Fr. 78'445.-.  
 
2.5. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Einerseits verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf ihre Ausführungen in ihrer Einsprache an die ESTV bzw. in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz. Dabei ist zu beachten, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3). Andererseits genügt die appellatorisch geltend gemachte Gehörsverletzung und die geltend gemachte unrichtige Feststellung des Sachverhalts den erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, welche Tatsachen und Ausführungen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Soweit die Beschwerdeführerin Belege einreicht und geltend macht, ein Betrag von Fr. 13'014.- müsse vom verfügten Betrag in Abzug gebracht werden, ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Ermessenseinschätzung handelt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegensprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schorno