Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
1P.2/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
24. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Z.T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Langstrasse 4, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-8, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit, 
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens 
(Strafverfahren; Besuchsbewilligung), hat sich ergeben: 
 
A.-Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt ein Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien durch, denen umfangreicher Heroinhandel vorgeworfen wird. Am 18. Oktober 1999 wurden im Rahmen dieses Verfahrens in einer Wohnung in Spreitenbach verschiedene Personen im Zusammenhang mit einem Herointransport aus Mazedonien festgenommen. Darunter befand sich Z.T.________, der sich seither in Untersuchungshaft befindet. In der Wohnung wurden Fr. 81'500.-- sichergestellt. Gleichzeitig wurden in Spreitenbach ca. 19 kg Heroin beschlagnahmt. Vor dem Haus, in dem sich die betreffende Wohnung befand, wurde E.T.________, der Bruder von Z.T.________ verhaftet. Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von E.T.________ in Luzern konnten Fr. 7'150.-- in bar sichergestellt werden. 
E.T.________ wurde am 19. Oktober 1999 aus dem Polizeiverhaft entlassen. Er wird weiterhin der Mittäterschaft beim Z.T.________ vorgeworfenen Heroinhandel beschuldigt. 
 
Am 13. Dezember 1999 lehnte die Bezirksanwaltschaft Zürich ein Gesuch ab, es sei E.T.________ zu gestatten, seinen inhaftierten Bruder Z.T.________ zu besuchen. Einen dagegen gerichteten Rekurs von Z.T.________ wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 24. Dezember 1999 mit der Begründung ab, es bestehe die Gefahr einer Kollusion zwischen den beiden Personen. 
 
B.-Gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft führt Z.T.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit sowie von Art. 8 EMRK und von Art. 17 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2). Er beantragt, den Rekursentscheid aufzuheben. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich lässt sich nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde beantragt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt die Staatsanwaltschaft als Rekursinstanz eine Verfügung der Bezirksanwaltschaft und verweigert damit kantonal letztinstanzlich (§ 409 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]) die beantragte Besuchsbewilligung. 
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um einen Endentscheid über das strittige Gesuch, obwohl es ihm frei steht, in Zukunft weitere solche Gesuche zu stellen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher ohne weiteres zulässig. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.- a) Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228 mit Hinweisen). Die von der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechte, insbesondere die persönliche Freiheit (vgl. jetzt Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist), stehen auch den Untersuchungsgefangenen zu. Diese dürfen in ihren Freiheitsrechten lediglich soweit eingeschränkt werden, als es strafprozessuale Zwecke erfordern. 
Diese Erfordernisse können allerdings nur im Hinblick auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles präzise bestimmt werden. Je höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen sein (BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228 mit Hinweisen). 
Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit eines Gefangenen, sondern auch für die Ausübung seines Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 Ziff. 1 UNO-Pakt II und Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sieht ausdrücklich vor, dass ein Eingriff einer Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist (vgl. zur Zulässigkeit von Einschränkungen von Grundrechten jetzt auch Art. 36 BV). § 71 Abs. 1 StPO/ZH enthält den entsprechenden Grundsatz, dass den Verhafteten keine grösseren Beschränkungen aufzuerlegen seien, als der Zweck des Verfahrens es erfordere. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Fall umstrittene Einschränkung. Da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie engere Schranken aufstellen würde, als die genannten verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen, braucht im Folgenden nur geprüft zu werden, ob letztere durch die angefochtene Massnahme verletzt wurden. 
 
b) Das Bundesgericht erkannte in BGE 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f., dem Untersuchungsgefangenen müsse das Recht gewährleistet werden, in der Regel nach Ablauf eines Monats pro Woche insgesamt während mindestens einer Stunde Besuche von nahen Familienangehörigen zu empfangen. Der Ausdruck "in der Regel" ist dahin zu verstehen, dass das Recht des Untersuchungsgefangenen auf einen bestimmten Besuch beschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr derart hoch erscheint, dass der Zweck der Untersuchung nicht mehr erreicht werden könnte, falls dem Untersuchungsgefangenen der Empfang des Besuches erlaubt würde. Die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr muss dafür in mindestens so hohem Masse gegeben sein, dass der Gefangene schon allein aus genau demjenigen Grunde in Untersuchungshaft behalten werden dürfte, welcher gegen die Zulassung des konkret gewünschten Besuches spricht. Wenn ein Besuch wegen Kollusionsgefahr verweigert wird, ist die konkrete Gefahr einer Kollusion mit gerade derjenigen Person nötig, deren Besuch beantragt wird. Eine bloss theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, würde nicht für die Weiterführung der Untersuchungshaft genügen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35). Genauso wenig genügt daher die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einem Besuch mit seinem Bruder kolludieren könnte, für die Verweigerung einer Besuchsbewilligung (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. September 1998 i.S. M. in EuGRZ 1998, S. 676 f.). 
 
c) Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine besondere konkrete Gefahr einer Kollusion zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht. Anders als im erwähnten, am 28. September 1998 beurteilten Fall, in dem der besuchswillige Verwandte, soweit bekannt, mit den dem Inhaftierten vorgeworfenen Drogengeschäften nichts zu tun hatte, ist der Bruder des Beschwerdeführers der Mittäterschaft bei dessen Delikten beschuldigt. Er wurde auch gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer verhaftet und in seiner Wohnung wurde eine unerklärbar hohe Geldsumme gefunden. 
Er wurde zwar nach kurzer Zeit wieder freigelassen und wird nicht als Haupttäter angesehen. Er bleibt aber beschuldigt. 
Die Staatsanwaltschaft führt im angefochtenen Entscheid aus, dem Beschwerdeführer werde Drogenhandel in grossem Stil vorgeworfen und sein Bruder stehe im Verdacht, in irgendeiner Form mitgewirkt zu haben. In ihrer Vernehmlassung fügt sie bei, andere Brüder des Beschwerdeführers stünden ebenfalls im Verdacht, im Drogenhandel aktiv gewesen zu sein und einer von ihnen sei sogar mit Waffengewalt aus dem Gefängnis befreit worden. Der Beschwerdeführer selbst stellt eine Beteiligung seines Bruders oder die Möglichkeit, dass dieser als Bote tätig werden könnte, "nicht von vornherein in Abrede". Er macht aber geltend, es handle sich um eine abstrakte Kollusionsgefahr, die in allen Fällen bestehen würde, in denen noch nicht alle Mittäter und Gehilfen einer Straftat identifiziert, gestellt und miteinander konfrontiert worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft belegen angesichts der Art der vorgeworfenen Delikte nicht nur eine erhöhte Kollusionsgefahr, sondern diese bezieht sich auch konkret auf den besuchswilligen Bruder. 
 
d) Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der angefochtene Entscheid sei jedenfalls unverhältnismässig. Der sachbearbeitende Bezirksanwalt weile bis Ende Januar 2000 in den Ferien, und daher könne bis dahin kein Fortschritt der Untersuchung erwartet werden, der einen Besuch seines Bruders ermöglichen würde. Somit bleibe ihm dessen Besuch auch mehr als drei Monate nach seiner Verhaftung versagt. Anderseits erscheine eine Aufsicht anlässlich eines Besuchs als vom Verhältnismässigkeitsprinzip gebotene mildere Massnahme. 
 
Eine Strafuntersuchung wird nicht von einer bestimmten Person, sondern von einer Behörde geführt. Daher erstaunt es, dass die Staatsanwaltschaft einräumt, gewisse bezirksanwaltliche Einvernahmen, einschliesslich der notwendigen Konfrontationseinvernahmen, könnten wegen einer über einmonatigen Ferienabwesenheit eines Bezirksanwalts erst nach Ende Januar 2000 durchgeführt werden. Zu Recht fügt die Staatsanwaltschaft jedoch bei, die Untersuchung ruhe gegenwärtig nicht. Es muss von der Bezirksanwaltschaft erwartet werden, dass sie die Strafuntersuchung, auch gegen den Bruder, bis Ende Januar 2000 vorantreibt und dass sie die Möglichkeit eines Besuchs des Bruders angesichts neuer Untersuchungsergebnisse laufend im Hinblick auf den Zweck der Haft und des Verhältnismässigkeitsprinzips überprüft. Vorderhand erscheint jedoch ein Verbot von Besuchen des Bruders angesichts aller Umstände nicht als unverhältnismässig, auch wenn es bis Ende Januar 2000 andauern sollte. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dieser Bruder sei der einzige Verwandte, der ihn im Gefängnis besuchen könnte. 
 
Die Zulassung eines Besuchs unter Aufsicht einer Person, welche die Sprache der Brüder beherrscht und den Fall kennt, hätte die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zwar weniger schwerwiegend eingeschränkt. Da beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht nur eigentliche Absprachen, sondern auch blosse Warnungen an Dritte zu befürchten sind, steht jedoch nicht fest, dass eine solche Massnahme geeignet gewesen wäre, eine Kollusion zu verhindern. 
Die überwachende Person könnte eine verschlüsselte Information nicht notwendigerweise erkennen und ihr Einschreiten könnte eine Kollusion nur unterbrechen, aber nicht ungeschehen machen. 
 
3.- Zusammenfassend stellte die Verweigerung eines Besuchs durch seinen mitbeschuldigten Bruder zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers dar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro C-8, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 24. Januar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: