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[AZA] 
H 86/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 24. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1933, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 
Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Die griechische Staatsangehörige B.________, 
geboren am 21. Dezember 1933, wohnhaft in Piräus/Griechen- 
land, bezog seit 1. September 1979 eine ganze ordentliche 
einfache Invalidenrente. Infolge Vollendens des 62. Alters- 
jahres sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) 
mit Wirkung ab 1. Januar 1996 an Stelle dieser Invaliden- 
rente eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1069.- 
zu (Verfügung vom 12. Dezember 1995). 
    B.- Im Rahmen des gegen diese Altersrentenverfügung 
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ergab sich, dass 
B.________ von 1947 bis 1954 in Griechenland Versicherungs- 
zeiten zurückgelegt hatte. Die Berücksichtigung derselben 
führte rückwirkend ab 1. Juli 1989 zu einer Neuberechnung 
der bisherigen Invalidenrente, wobei ab 1. Januar 1994 
zusätzlich eine Erziehungsgutschrift angerechnet wurde. 
Dies ergab eine Invalidenrente von zuletzt (1995) 
Fr. 1460.- im Monat (rechtskräftige Verfügungen vom 
31. März 1998). 
    In der Folge zog die SAK die beschwerdeweise angefoch- 
tene Verfügung vom 12. Dezember 1995 lite pendente in Wie- 
dererwägung, berechnete die Altersrente neu (wobei sie 
ebenfalls eine Erziehungsgutschrift berücksichtigte, nicht 
aber die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszei- 
ten) und sprach B.________ eine Altersrente von Fr. 1217.- 
ab 1. Januar 1996 und von Fr. 1248.- ab 1. Januar 1997 zu. 
Gegen die entsprechende Verfügung vom 26. August 1998 erhob 
B.________ wiederum Beschwerde. 
    Mit Entscheid vom 28. Januar 1999 wies die Eidgenössi- 
sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
den Personen beide Beschwerden ab, soweit darauf eingetre- 
ten werden konnte. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
B.________, es sei ihr ab 1. Januar 1996 weiterhin eine 
unter Einschluss der griechischen Beitragszeit berechnete 
Invalidenrente auszurichten; ferner sei die griechische 
Beitragszeit rückwirkend ab 1. September 1979 und nicht 
erst ab 1989 anzurechnen; sodann sei eine griechische Bei- 
tragszeit von mindestens fünf Jahren zu berücksichtigen; 
schliesslich sei auch die (schweizerische) Beitragszeit 
ihres geschiedenen Ehemannes zu berücksichtigen oder der 
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn seine Beiträge 
nicht an den griechischen Sozialversicherungsträger über- 
wiesen worden wären. 
    Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
(BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen 
Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf eine 
Invalidenrente und über die Entstehung des Anspruchs auf 
eine Altersrente sowie deren Berechnung, insbesondere auch 
bei Ablösung einer Invalidenrente zutreffend dargestellt. 
Ebenfalls richtig ist die Wiedergabe der hier massgeblichen 
Bestimmungen des schweizerisch-griechischen Abkommens über 
Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973, insbesondere was die 
Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten bei einer 
Invalidenrente, nicht aber bei einer Rente der AHV anbe- 
langt (Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Abkommens). Darauf 
wird verwiesen. 
 
    2.- Ausgangspunkt ist die Verfügung vom 12. Dezember 
1995, welche die Zusprechung einer ordentlichen einfachen 
Altersrente ab 1. Januar 1996 zum Gegenstand hat und im 
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiedererwägungsweise 
durch die Verfügung vom 26. August 1998 ersetzt wurde. 
Streitig kann daher nur sein, welche Leistung der Beschwer- 
deführerin ab 1. Januar 1996 zusteht und wie diese zu be- 
rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, 
welche die Berechnung der bis Ende 1995 ausgerichteten 
Invalidenrente betreffen, kann auf die Verwaltungsgerichts- 
beschwerde nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorin- 
stanz festhält, sind die Verfügungen vom 31. Januar 1998, 
mit welchen die Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 
1989 bis 31. Dezember 1995 neu berechnet wurden, durch 
Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft 
erwachsen und daher einer Überprüfung im vorliegenden Ver- 
fahren entzogen. 
 
    3.- a) Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid mit 
Recht aus, dass die bislang ausgerichtete Invalidenrente 
mit Vollenden des 62. Altersjahres der Beschwerdeführerin 
am 21. Dezember 1995 von Gesetzes wegen erloschen ist und 
ab 1. Januar 1996 durch eine Altersrente abgelöst wurde. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändern 
daran nichts. Insbesondere ist unerheblich, aus welchem 
Grunde die Invalidität seinerzeit eingetreten ist und dass 
die Beschwerdeführerin nach wie vor invalid ist. Ebenso 
wenig sind die steuerrechtlichen Belange in Griechenland 
von Bedeutung. 
 
    b) Auch legt die Vorinstanz ebenso einlässlich wie 
zutreffend dar, dass die der Beschwerdeführerin zustehende 
Altersrente in allen Teilen richtig berechnet worden ist. 
    Zunächst trifft zu, dass der Beschwerdeführerin auf- 
grund ihrer eigenen schweizerischen Beiträge und Beitrags- 
zeiten (die Berücksichtigung der Beitragszeiten des ge- 
schiedenen Ehemannes entfällt von vornherein zufolge Über- 
weisung seiner Beiträge an die griechische Sozialversiche- 
rung) und in Anrechnung der Erziehungsgutschrift (die erst 
ab Inkrafttreten des diesbezüglichen Bundesbeschlusses am 
1. Januar 1994 möglich ist) eine Altersrente von Fr. 850.- 
im Monat (ab 1. Januar 1996) zustünde. 
    Des weitern ist die in Art. 33bis Abs. 1 AHVG vorgese- 
hene Vergleichsrechnung in jeder Beziehung richtig durch- 
geführt worden. Dabei ist die bisherige Invalidenrente 
rückwirkend ab der Anspruchsentstehung neu zu berechnen, 
dies nach den Regeln der Gleichbehandlung von Angehörigen 
der Vertragsstaaten, d.h. ohne Anrechnung der ausländischen 
Versicherungszeiten. Die auf diese Weise festgesetzte Rente 
ist sodann an die zwischenzeitlich erfolgten Revisionen 
anzupassen und auf den Stand bei Eintritt ins AHV-Alter zu 
bringen. Das Resultat ist alsdann mit den Berechnungsgrund- 
lagen zu vergleichen, die sich für die Altersrente ergäben, 
wenn bisher keine Invalidenrente bezogen worden wäre (nicht 
publiziertes Urteil N. vom 10. Oktober 1986, H 47/86). Mit 
dieser Rechtsprechung steht die Wegleitung des BSV über die 
Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV (Ab- 
schnitt Griechenland Rz 33 und 33.1) in Einklang. Die Fest- 
legung der der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 zuste- 
henden Altersrente auf Fr. 1217.- monatlich erweist sich 
aufgrund der erwähnten Grundsätze als korrekt. 
    Auch die diesbezüglich erhobenen Rügen sind nicht 
stichhaltig. Der Einwand, dass in weit zurückliegenden Jah- 
ren erzielte Einkommen nicht mit den heutigen verglichen 
werden könnten, ist dadurch entkräftet, dass die Summe der 
Einkommen aus allen Jahren mit dem Faktor 1,5 aufgewertet 
wurden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13). Damit wird der 
Geldentwertung und andern wirtschaftlichen Faktoren (wie 
dem Anstieg des Reallohnniveaus) Rechnung getragen (BGE 106 
V 203). Unzutreffend ist des weitern auch das Vorbringen, 
die Rente müsse auf den Einkommen der letzten fünf Jahre 
berechnet werden; diese Betrachtungsweise lässt sich mit 
dem schweizerischen Recht nicht vereinbaren (Art. 30 Abs. 2 
AHVG; vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 10 f.). Nicht 
zu hören ist schliesslich auch das Begehren, es sei der 
mutmassliche Rentenbetrag zu ermitteln, wenn die Beiträge 
des geschiedenen Ehemannes nicht nach Griechenland überwie- 
sen worden wäre; denn diese Frage ist für die hier allein 
streitige Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden 
schweizerischen Rente ohne Belang. 
    Die Rentenverfügung vom 26. August 1998 lässt sich 
somit nicht beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: