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[AZA 7] 
I 367/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Lustenberger, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin 
Polla 
 
Urteil vom 24. Januar 2002 
 
in Sachen 
A.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsschutz X.________, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1943 geborene A.________ meldete sich am 30. April 1998 unter Hinweis auf seit rund fünf Jahren bestehende rheumatische, asthmatische sowie nervlich bedingte Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels rentenbegründender Invalidität den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 21. Oktober 1998). 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen um Zusprechung einer Invalidenrente und weiteren medizinischen Abklärungen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Mai 2000). 
 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine Invalidenrente zu gewähren und ein unabhängiges Gutachten bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einzuholen. 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG) nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 27 IVV; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 146) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf wird verwiesen. 
 
b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilweise erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. 
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, wobei insbesondere die Frage im Raum steht, ob die Versicherte als ganztägig oder teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG einzustufen ist. 
 
a) Verwaltung und Vorinstanz gingen - insbesondere gestützt auf den Bericht der Arbeitslosenkasse Z.________ vom 22. Mai 1998 (wonach von März 1995 bis Februar 1997 eine Vermittlungsbereitschaft von 50 % bestand) und den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 11. Juni 1998 - davon aus, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. 
Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, sie sei als Vollerwerbstätige zu betrachten, da sie ohne Gesundheitsschaden aus finanziellen Gründen einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Sinne einer Eventualbegründung macht sie geltend, es treffe nicht zu, dass bezüglich der Haushaltstätigkeit keine Behinderung vorläge, hätten doch ihr Ehemann und Spitexangestellte aus gesundheitlichen Gründen die Haushaltsführung weitgehend übernommen. 
 
b) Mit Blick auf die umfassende und schlüssige Würdigung der Aktenlage durch das kantonale Gericht besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit auf 50 % abzuweichen. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 11. Juni 1998 seit 1981 ausschliesslich Teilzeitstellen inne, wobei sie bei ihrer letzten Stelle als Imbissbar-Verkäuferin bei der Y.________ AG bis 31. März 1998 ca. 12 Stunden in der Woche gearbeitet hatte. Zum andern suchte sie während ihrer vom 2. März 1995 bis 1. März 1997 dauernden Arbeitslosigkeit lediglich eine Arbeit im Umfang von 50 % und keine Vollzeitstelle, was hinsichtlich des Alters des zu betreuenden Sohnes, welcher 1997 15jährig war, sicherlich schon zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Dass gerade zum Verfügungszeitpunkt (21. Oktober 1998), wie geltend gemacht wird, die Versicherte ohne den Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen wäre, findet nirgends eine Stütze und ist somit nicht hinreichend erstellt. 
 
 
3.- Nicht zu beanstanden ist das durch die Vorinstanz bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % erzielbare Valideneinkommen. 
Gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.________ AG ergibt sich bei einem Stundenlohn von Fr. 16.60, einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden und einem hälftigen Pensum ein hypothetischer Verdienst im Jahr 1998 von Fr. 18'077.- (2178 Std. [jährliche Arbeitszeit] x Fr. 16.60 x 0,5). 
 
4.- a) Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ist von den schlüssigen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in den Berichten des Dr. med. B.________ (vom 12. Juni 1998, Datum Eingang IV-Stelle) und des Dr. 
med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 6. Juli 1998), auszugehen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen). Von der beantragten zusätzlichen medizinischen Begutachtung ist abzusehen, da hievon keine zu einem abweichenden Ergebnis führenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). Gemäss Dr. med. B.________ leidet die Versicherte an einer chronifizierten Schmerzsymptomatik, welche zu einer erheblichen muskulären Dekonditionierung geführt habe, wobei ihr für leichtere Arbeiten wie auch bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fast-Food-Verkäuferin ein 50 %iges Arbeitspensum zumutbar sei. Dr. med. S.________ nimmt zur Arbeitsfähigkeit insoweit Stellung, als er die Beschwerdeführerin zu 50-60 % arbeitsunfähig schätzt, da die Schmerzstörung chronifiziert sei, wobei er nebst der Somatisierungsstörung (ICD F. 45.0) auch eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.23) feststellt. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf von einer 55 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging, lässt sich dagegen nichts einwenden. Das lange nach Verfügungserlass (21. Oktober 1998) erstellte Attest des Dr. med. 
K.________ vom 14. Juni 2000 vermag daran nichts zu ändern. 
 
b) Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Jahre 1996 (LSE) beträgt der Bruttolohn für Frauen im privaten und öffentlichen Sektor für einfache und repetitive, produktionsnahe Tätigkeiten in den Bereichen "herstellen und bearbeiten von Produkten" sowie "Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten", Fr. 42'330.- im Jahr. 
Zu berücksichtigen sind die Nominallohnentwicklung von 1,2 % (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %), ein leidensbedingter Abzug von 20 % (vgl. BGE 126 V 75) und nach dem in Erw. 2b Gesagten ein Arbeitspensum von 50 %. Aufgrund dieser Elemente ergibt sich ein Wert von Fr. 17'135.- ([42'330 . 
101, 2 : 100] . 0,8 . 0,5). Zu prüfen ist nun, ob und wie sich die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 55 % (Erw. 4a) auf die Einkommenserzielung auswirkt. Da sich die 55 % auf einen vollen Einsatz im erwerblichen Bereich beziehen, die Beschwerdeführerin aber nur halbtags ausserhäuslich arbeitet, erleidet sie unter der - bei den gegebenen Verhältnissen nicht in Frage zu stellenden - Annahme, dass sich die Erwerbs- proportional zur Arbeitsfähigkeit vermindert, eine Einbusse von 5 % (geforderte Arbeitsfähigkeit von 50 %, abzüglich noch bestehendes Leistungsvermögen von 45 %) auf Fr. 17'135.-, was ein Invalideneinkommen von Fr. 16'278.- (Fr. 17'135 . 0,95) ergibt. Wird dieser Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 18'077.- gegenübergestellt, ergibt sich eine Einschränkung von 9,9 % und damit eine gewichtete (BGE 125 V 146) Teilinvalidität im erwerblichen Bereich von 4,95 %. 
5.- Angesichts eines erwerblichen Teilinvaliditätsgrades von genau 4,95 % (BGE 127 V 129) fiele eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im nichterwerblichen Bereich zu mindestens 70,1 % behindert wäre, sodass gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 35,05 % resultierte. Nun hat die Verwaltung sich von der Durchführung einer Haushaltsabklärung dispensiert, was im Rahmen der hier massgeblichen gemischten Methode an sich zu beanstanden ist. Indessen kann nach der gesamten Aktenlage und unter Berücksichtigung aller Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin eine solch hohe gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltführung ausgeschlossen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Versicherte wegen ihrer Schmerzsymptomatik und muskulären Dekonditionierung an der Vornahme der üblichen leichteren Haushaltsarbeiten gehindert wäre, so wenig es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, leichtere ausserhäusliche Tätigkeiten zu 40-50 % zu versehen (Erw. 4b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 24. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: