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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_36/2011 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Remo Gilomen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 11. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________, geb. am xxxx 1959, leidet an einer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und einer ausgeprägten Antriebsstörung, mutmasslich im Rahmen einer depressiven Verstimmung. Er war deswegen bereits zweimal in einer Klinik untergebracht. 
 
B. 
Mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 23. Dezember 2010 wurde X.________ in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB längstens bis zum 1. Februar 2011 in die Klinik A.________ eingewiesen und die Klinik dazu verhalten, bis spätestens zum 31. Januar 2011 ein Gutachten zu erstellen. 
 
C. 
X.________ gelangte gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Bern, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen. Diese hörte den Betroffenen am 11. Januar 2011 im Beisein des Anwalts an, nahm von den Akten Kenntnis und wies gleichentags den Rekurs ab. 
 
D. 
X.________ hat gegen dieses ihm am 13. Januar 2011 zugestellte Urteil gleichentags (Postaufgabe 13. Januar 2011) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das Urteil der Rekurskommission vom 11. Januar 2011 aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Im Weiteren stellt er das Gesuch, die Entlassung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu verfügen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Der Regierungsstatthalter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
E. 
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist mit Verfügung vom 14. Januar 2011 abgewiesen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Laut dem angefochtenen Urteil ist der Beschwerdeführer längstens bis zum 1. Februar 2011 in die Klinik eingewiesen worden. Dem Bundesgericht ist nicht bekannt, ob die Massnahme zurzeit bereits aufgehoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 [AS 2010 1739; BBl 2006 7221]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist insoweit einzutreten. 
 
2. 
Im vorliegenden Fall hat der Regierungsstatthalter in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB die Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung angeordnet. Das Obergericht hat die Voraussetzungen für eine Einweisung als gegeben erachtet und deshalb den gegen die Verfügung des Regierungstatthalters erhobenen Rekurs abgewiesen. 
 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Einweisung zwecks Begutachtung der betroffenen Person mit Art. 397a Abs. 1 ZGB ausnahmsweise vereinbar, soweit eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen. Die Einweisung zu diesem Zweck kommt nur infrage, wenn die Krankheitsursache des bereits festgestellten Verhaltens der betroffenen Person nur im Rahmen eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik sorgfältig abgeklärt werden kann. Die lediglich zur stationären Begutachtung eingewiesene Person darf nicht länger gegen ihren Willen in der Anstalt zurückbehalten werden, als dies zur Begutachtung erforderlich ist (Urteil 5A_250/2010 vom 14. April 2010 E. 2.3; 5A_668/2010 14. Oktober 2010 E. 3.1; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, 1995, N. 114-117 und N. 285-290, und Geiser, a.a.O., N. 16, je zu Art. 397a ZGB). 
 
2.2 Gegenstand der Prüfung bildet somit grundsätzlich als Erstes, ob die Rekurskommission aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers schliessen durfte, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung könne ernsthaft in Betracht gezogen werden; wird dies bejaht, gilt es als Nächstes abzuklären, ob die Anordnung der stationären Begutachtung als verhältnismässig angesehen werden kann. Kommt nur eine stationäre Begutachtung infrage, bleibt grundsätzlich abschliessend zu prüfen, ob die Dauer der Massnahme dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unrichtig. Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen von Dr. med. R.________, die er jedoch seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Es stelle sich daher grundsätzlich die Frage, wie diese Ärztin die Sachlage analysieren wolle, wenn sie mit dem Beschwerdeführer gar nicht im Kontakt gestanden sei. Im Weiteren lägen keine Aussagen von Dr. med. R.________ vor, welche jene von Dr. S.________ vom 22. Dezember 2010 bestätigten. Die verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung und der vorinstanzliche Entscheid stützten sich lediglich auf Aussagen, die vom "Hörensagen" belegt seien. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht nur auf die Aussagen von Dr. med. R.________ oder von Dr. S.________ gestützt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass sie sich auf die Verfügung des Regierungstatthalters vom 23. Dezember 2010, auf den Austrittsbericht der Klinik vom 20. Oktober 2010, auf den Bericht der Klinik A.________ vom 29. Dezember 2010, den Aufnahmebefund vom 15. Dezember 2010 und den Verlaufsbericht der Klinik A.________ vom 15. Dezember 2010 bis 30. Dezember 2010 sowie auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. T.________, Arzt der Klinik A.________, vom 30. Dezember 2010 berufen hat. Der Vorwurf, die vorinstanzliche Würdigung der Verhältnisse beruhe nur auf Hörensagen, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern nicht auf die in den Akten aufgeführten Aussagen und Berichte abgestellt werden dürfte bzw. inwiefern daraus willkürliche Schlüsse gezogen worden seien. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht nachgewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne einer ungenügenden Abklärung liegt nicht vor. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stelle nicht in Abrede, dass er bei sich einstellenden Problemen Alkohol konsumiere und somit an einem Schwächezustand leide. Die Vorinstanz bejahe jedoch zu Unrecht eine Selbstgefährdung. Sie stütze sich diesbezüglich auf die Aussage von Dr. med. U.________, welcher ihn gemäss Protokoll vom 22. Dezember 2010 an diesem Tag das erste Mal gesehen habe. Dieser Arzt stütze seine Analyse auf die Aussagen von Dr. S.________, die ihre Angaben wiederum auf die angeblichen Aussagen von Dr. R.________ stütze. Er (der Beschwerdeführer) habe sich immer von Suizidgedanken distanziert und habe sich überdies am 15. Dezember 2010 selbst in die Klinik eingewiesen. 
 
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Entscheid mit Bezug auf die Frage der Selbstgefährdung nicht ausschliesslich auf die Angaben von Dr. U.________ gegründet. Wie bereits dargelegt, hat sie die Aussagen und Berichte verschiedener Personen verwertet. Dem angefochtenen Urteil kann zudem entnommen werden, dass die Vorinstanz insbesondere auch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2010 berücksichtigt hat, die sich ausführlich zum Gesundheitszustand und zu den Folgen dieses Zustandes für den Beschwerdeführer geäussert hat. Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Zudem geht es vorliegend nicht um eine endgültige Diagnose, sondern um eine Einweisung zur fachärztlichen Abklärung des Gesundheitszustands. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der bisherigen Darstellung treffe nicht zu, dass das erforderliche Gutachten nicht ambulant erstellt werden könne. Er habe im Übrigen anlässlich der Rekursverhandlung eine Bestätigung ins Recht gelegt, wonach er selber die durchzuführende Psychotherapie organisiert habe. 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, um welches Dokument es sich handelt. Dieses wurde denn auch der Beschwerde nicht beigelegt. Im Übrigen hat er im kantonalen Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass er sich freiwillig einer ambulanten Begutachtung unterzogen hat. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei krankheitseinsichtig und habe sich bereit erklärt, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Überdies komme die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht in Betracht, da es ihm besser gehe und er sich selbst helfen könne. 
 
4.1 Das Obergericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Problemtrinker zu qualifizieren sei. Gemäss der im Urteil aufgeführten ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 2010, welche das Obergericht ausführlich gewürdigt hat, ist der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 wegen einer Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und wegen ausgeprägter Antriebstörung, mutmasslich im Rahmen einer depressiven Verstimmung, freiwillig zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten, wobei er, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits relativ kurze Zeit davor, nämlich vom 27. September 2010 bis 19. Oktober 2010, aus denselben Gründen in der Klinik untergebracht war. Den weiteren obergerichtlichen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar bei Dr. med. R.________, psychiatrische Dienste Interlaken, in Behandlung begeben hat, dass aber weder eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung möglich gewesen ist, da der Beschwerdeführer zu einer ausreichenden Kooperation nicht fähig war. Laut Urteil besteht anamnestisch eine Alkoholabhängigkeit seit mehr als 15 Jahren und seit kurzer Zeit auch eine Benzodiazepinabhängigkeit. Der Beschwerdeführer war in den letzten 12 Monaten einer Reihe von belastenden Ereignissen ausgesetzt (Scheidung, schwere Infekte, verbunden mit der Diagnose einer wohl erblichen Kardiomyopathie, Tod seiner Mutter, Verlust der eigenen Schreinerei durch einen Brand), die ihn zunehmend aus der Bahn geworfen haben und ihn immer depressiver werden liessen. Er hat sodann die ihm eingeräumten Möglichkeiten, seine berufliche Situation zu bereinigen, bisher in keiner Weise genutzt. Das Urteil bejaht eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Nach den obergerichtlichen Ausführungen, die sich, wie erwähnt, auf die Ausführungen von Dr. T.________ stützen, ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage, sich um seine beruflichen und persönlichen Belange, speziell um die versicherungsrechtliche Abwicklung seines Werkstattverlusts ausreichend zu kümmern. 
 
4.2 Aufgrund der auf ausführlicher Würdigung der eingeholten ärztlichen Berichte und auf der Befragung des Beschwerdeführers beruhenden Abklärung des Sachverhalts hat das Obergericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, annehmen dürfen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung könne ernsthaft in Betracht gezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einweisung zwecks Begutachtung mit dem Hinweis auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes bestreitet, ergeht er sich zu einen in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Zum andern übersieht er, dass die fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustands gerade der Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist. Sodann ist er nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zurzeit wegen seines momentanen Gesundheitszustands nicht in der Lage, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. 
 
Mit Blick auf diese tatsächlichen Feststellungen besteht keine Gewähr für eine erfolgversprechende ambulante Behandlung, womit denn auch ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer werde sich nicht freiwillig einer ambulanten Begutachtung unterziehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einweisung des Beschwerdeführers zwecks Begutachtung erfüllt. Dass die Dauer der angeordneten Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, wird nicht geltend gemacht, und ist daher vorliegend nicht zu prüfen. Eine Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB bzw. des verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist somit nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in einer eigenen Würdigung des Sachverhalts und damit in einer appellatorischen Kritik an den tatsächlichen Feststellungen, auf die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der schwierigen finanziellen Umstände werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde angesichts der grösstenteils appellatorischen Vorbingen des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden