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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_48/2011 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 27. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht: 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 10. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung im Wohnheim A.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung: 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte (u.a. psychiatrisches Gutachten vom 10. November 2010) und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die 1953 geborene, bereits 1972 zum ersten Mal und (vor ihrer Einweisung in das Wohnheim A.________) seit Oktober 2007 16 Mal in den ... hospitalisierte Beschwerdeführerin leide sowohl an einer ... wie auch an einer ..., hinsichtlich beider Krankheiten sei die Beschwerdeführerin gänzlich krankheits- und behandlungsuneinsichtig und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente unverzüglich absetzen und sich dadurch massiv gefährden würde, 
dass das Obergericht weiter erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der (auf Grund einer klaren gesetzlichen Regelung durch Regierungsratsbeschluss eingesetzte) ausserordentliche Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Bern zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids befugt gewesen, wie das Bundesgericht bereits in E. 2.2 des Urteils 5A_51/2010 vom 2. Februar 2010 festgestellt habe, 
dass sich die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des ausserordentlichen Stellvertreters auch im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet und diesem pauschal Voreingenommenheit vorwirft, weil es der Beschwerde diesbezüglich an einer Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG fehlt, 
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts bestreitet, jedoch keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Wohnheim A.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person u.a. wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung im Wohnheim A.________ gewährleistet werden kann, das auf die Behandlung und Unterbringung von psychisch beeinträchtigten, auf betreutes Wohnen angewiesenen Menschen spezialisiert ist und damit eine geeignete Institution im Sinne des Gesetzes darstellt, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann