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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_693/2010 
 
Urteil vom 24. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1969, bezog vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die in der Folge gestellten Leistungsbegehren des B.________ wies die IV-Stelle ab oder trat nicht darauf ein (zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2007). 
Am 8. Januar 2009 meldete sich B.________ unter Hinweis auf (starke) Schmerzen "überall", Schlafstörungen und schmerzbedingte Unmöglichkeit, aufzustehen, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle lud B.________ zu einem Gespräch vom 20. Januar 2009 ein und teilte ihm am 21. Januar 2009 mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht möglich. Sie veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Frau Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 4. März 2009. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen B.________ einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Mai 2009 einreichen liess, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2009 das erneute Leistungsbegehren ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Juni 2010 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab 7. Juli 2009 beantragen. Überdies sei ein "unabhängiges und objektives Sachverständigengutachten einzuholen"; eventualiter seien die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorzuladen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 ab, worauf B.________ den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Januar 2007 in anspruchserheblichem Ausmass verändert hat. 
 
3.1 Die Vorinstanz würdigte die seit 20. Juni 2003 (Bericht des Dr. med. F.________, FMH für Innere Medizin) erstellten medizinischen Unterlagen umfassend und sorgfältig. Sie erwog mit nachvollziehbarer Begründung und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert der Beurteilungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (hiezu Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 ff.) und zur besonderen Sorgfalt, welche bei der Würdigung abweichender Beurteilungen behandelnder Mediziner erforderlich ist (Urteil 8C_328/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.4.2; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353, bestätigt z.B. im Urteil 9C_179/2010 vom 22. Juni 2010), die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ abgestellt. Es sei davon auszugehen, dass zwischen Januar 2007 und der angefochtenen Verfügung keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Veränderung des Gesundheitsschadens eingetreten sei. 
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Weder kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig oder offensichtlich unrichtig noch die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als willkürlich bezeichnet werden. Die letztinstanzlich erhobene Behauptung, die Beurteilung der Frau Dr. med. G.________ stütze sich "ausschliesslich auf das alte Gutachten von Herrn Dr. med. I.________", entbehrt in Anbetracht der ausführlichen und im Einzelnen dokumentierten Untersuchung vom 4. März 2009 durch Frau Dr. med. G.________ jeder Grundlage. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid widersprüchlich sein soll, soweit die Vorinstanz darin - zu Recht - erwog, zum einen sei die gestützt auf das Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2004, erfolgte Leistungsabweisung (Verfügung vom 7. Juli 2004) längst rechtskräftig, zum anderen habe Frau Dr. med. G.________ (einzig) zu beurteilen gehabt, ob seit jener Begutachtung eine anspruchsrelevante Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es trifft zu, dass sowohl die den Beschwerdeführer bis Juli 2007 behandelnde Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch Dr. med. S.________ von einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung ausgingen: Während Dr. med. R.________ (zuletzt) ein hysterisches Erleben feststellte (Schreiben vom 12. Mai 2006), was indes keiner Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem entspricht, diagnostizierte Dr. med. S.________ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0; z.B. Brief vom 22. Mai 2009). Indes berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass sich die behandelnden Ärzte massgeblich auf die Schilderungen des Versicherten abstützten, während sowohl Dr. med. G.________ als auch die Ärzte an der Psychiatrischen Klinik (Austrittsbericht vom 5. Oktober 2007) eine Schizophrenie mit detaillierter Begründung als unwahrscheinlich erachteten. Hierauf durfte die Vorinstanz ohne Weiteres abstellen. Auf eine Befangenheit der Frau Dr. med. G.________ - so sie denn rechtzeitig gerügt worden wäre (hiezu Urteil 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 4.1 mit Hinweisen) - lassen die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus dem Untersuchungsbericht vom 4. März 2009 nicht schliessen und es bestehen auch sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die von Dr. med. G.________ geschilderten Inkonsistenzen der beschwerdeführerischen Angaben sind plausibel, zumal bereits Dr. med. I.________ solche festgestellt und im Einzelnen beschrieben hatte. Was die Abhängigkeit der RAD-Ärztin von der Versicherung betrifft, ist eine solche nach unlängst bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Grund, eine Befangenheit anzunehmen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 4 und 5 betreffend MEDAS; BGE 123 V 175 E. 4b S. 178 f.). Schliesslich ist nicht bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss kam, von der vorinstanzlich beantragten nochmaligen Begutachtung sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, welcher den Versicherten am 10. Oktober 2007 und 28. September 2009 gesehen hatte, keine (erhebliche) Verschlechterung attestierte, sondern lediglich darauf hinwies, die Konsequenzen der geklagten chronischen Schmerzen seien "zu diesem Zeitpunkt" auf der persönlichen, psychischen und sozialen Ebene bedenklich (Schreiben vom 19. Oktober 2009). Davon abgesehen ist die gutachtliche Festlegung der für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Tatsachen nicht Sache der behandelnden Ärzte (z.B. Urteil I 292/05 vom 19. Oktober 2005 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 264, 115 V 134, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158). Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer fordert die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, falls seinen Vorbringen nicht gefolgt werde. Das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ist indes grundsätzlich schriftlich (Art. 102 BGG). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in den Rechtsschriften ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung in Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde, zumal der Versicherte auch nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechts- und Tatfragen nicht aufgrund der Akten beantwortet werden können. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung ist daher abzuweisen. Selbst wenn die Voraussetzungen Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt wären, haben primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten. Voraussetzung ist ein im erstinstanzlichen Verfahren zu stellender klarer und unmissverständlicher Parteiantrag (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen), weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 59 N 5 f., Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 59 N 1-6 und 35-41). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann schliesslich auch nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.). 
 
5. 
Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind kantonale Gerichte von Bundesrechts wegen nicht an allenfalls geltend gemachte Honoraransprüche gebunden, weshalb sie grundsätzlich auf die Einholung einer Kostennote verzichten können (Urteil 2P.83/1998 vom 5. Januar 1999 E. 3a). Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (vgl. auch § 181 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 [BGS 615.11], wonach der Richter in Verwaltungsgerichtsverfahren die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache festsetzt). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 E. 5d; VWBES.2009.390) betrug der vorinstanzlich als angemessen erachtete Aufwand für die Rechtsvertretung somit, unter Berücksichtigung, dass auch Barauslagen anfielen, etwas weniger als neun Stunden. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens liegt darin keine Willkür und auch sonst kein Verstoss gegen Bundesrecht, namentlich nicht gegen Art. 61 lit. g ATSG
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Januar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle