Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_1/2012 
 
Urteil vom 24. Januar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder, 
 
Gemeinderat Unterägeri, Seestrasse 2, Postfach 79, 6314 Unterägeri, 
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 
6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6, 
Postfach 760, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile 1C_325/2011 vom 
3. Oktober 2011 und 1F_31/2011 vom 11. November 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_325/2011); 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2011 auf ein Revisionsgesuch von X.________ nicht eingetreten ist (1F_31/2011), da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 3. Oktober 2011 (1C_325/2011) und vom 11. November 2011 (1F_31/2011) ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG anruft; 
dass der Gesuchsteller indessen nicht ausführt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern in den genannten bundesgerichtlichen Urteilen einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollten (Art. 121 lit. c BGG) bzw. das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte (Art. 121 lit. d BGG); 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Januar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli