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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_988/2012 
 
Urteil vom 24. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________ war vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2011 als Analytiker-Programmierer bei der C.________ GmbH tätig gewesen. Er ist als deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Seit 12. Dezember 2011 amtet er zusätzlich als Liquidator der Firma. Am 17. Oktober 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011. Mit Verfügung vom 16. November 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung im Betrieb. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 ab. 
 
C. 
G.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte. 
 
3.1 Das kantonale Gericht bestätigte die Auffassung der Arbeitslosenkasse, wonach dem Beschwerdeführer auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH als Gesellschafter, Geschäftsführer und seit Dezember 2011 als Liquidator der Firma eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, da er den massgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Unternehmung nicht verloren habe und die Dispositionsfreiheit besitze, den Betrieb zu reaktivieren. Es erwog weiter, dass seine arbeitgeberähnliche Position insbesondere mit der Funktion als Liquidator nicht aufgegeben wurde, weshalb er folglich praxisgemäss keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze (ARV 2002 S. 183, C 373/00). 
 
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffende Würdigung der konkreten Umstände und die überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht infrage zu stellen, zumal kein hängiges Konkursverfahren vorliegt, welches mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (ARV 2007 S. 115, C 267/04). Die Vorinstanz hat weder Recht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. E. 1 hiervor). Eine Rechtsprechungsänderung rechtfertigende Gründe sind nicht ersichtlich. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht keinen Arbeitslosenentschädigungsanspruch aus seinem bei der O.________ AG im Rahmen eines Personalverleihs eingegangenen Einsatz geltend, da er nicht aufgrund des Verlusts dieser Tätigkeit arbeitslos geworden war (SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46, C 171/03), wovon die Vorinstanz ebenfalls korrekterweise ausging. Das Arbeitsverhältnis mit der O.________ AG wurde bereits per 31. Dezember 2010 gekündigt, arbeitslos meldete er sich jedoch erst nach der wegen der schlechten Auftragslage bei der C.________ GmbH per 31. Oktober 2011 aufgegebenen Tätigkeit. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Januar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla