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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_59/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ (geb. 1961) stammt aus Peru. Sie reiste am 5. März 2005 illegal in die Schweiz ein, wo sie sich mit einem Schweizer Bürger (geb. 1962) verheiratete und in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Im Februar 2011 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 4. Dezember 2012 ablehnte, ihren Aufenthalt zu verlängern. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten die entsprechende Verfügung am 28. Mai bzw. 9. Dezember 2013. X.________ und ihr Mann hätten von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 86'923.-- unterstützt werden müssen; sie könne nicht als erfolgreich integriert gelten. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihre Bewilligung zu verlängern. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände appellatorisch zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet sie sinngemäss, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich, sie legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, dass ihre Fürsorgeabhängigkeit nicht alleine krankheitsbedingt begründet gewesen sei, sie nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge und eine nicht "unerhebliche Gefahr künftigen Fürsorgebezugs" bestehe, als  offensichtlich unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die von ihr eingereichten Unterlagen (Bestätigung Sozialzentrum bzw. ärztliches Zeugnis) datieren vom 20. bzw. 16. Januar 2014, weshalb es sich dabei um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG). Ihre sinngemässen Vorbringen, sie sei von ihrem Mann schlecht behandelt bzw. an einer weitergehenden Integration gehindert worden, hat sie entgegen ihren Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3) in den kantonalen Verfahren nicht dargetan; aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten und nicht als verfassungswidrig gerügten Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen eines entsprechenden nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG [SR 142.20]).  
 
3.  
 
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Mit dem entsprechenden Prozessentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar