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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_54/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
Ablehnung der Vertrauensperson, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2019 (VWBES.2018.464). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. November 2018 widerrief die KESB Olten-Gösgen die Ernennung von A.________ als Vertrauensperson von B.________ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Januar 2019 nicht ein, nachdem A.________ innert der angesetzten Frist weder seine Eingabe verbessert noch den Kostenvorschuss bezahlt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Beschwerde besteht zum grössten Teil in Ausführungen, welche sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass die Beiständin kognitiv unfähig sei einzusehen, dass B.________ medizinisch falsch behandelt werde (mutmassliche Verabreichung von Betäubungsmitteln, mutmassliche Körperverletzungen, mutmasslicher Betrug, etc.), und die Sozialdienste und die KESB alles unternehmen würden, um mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verschleiern; insbesondere stelle die KESB auch ausschweifend unwahre und irreführende Behauptungen über ihn auf. 
Gegenstand des angefochtenen Entscheides waren nicht Erwägungen zur Sache, sondern dass auf die kantonale Beschwerde mangels Verbesserung der ursprünglichen Eingabe und mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten sei. Zu den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalbeine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Nichteintreten nicht dargelegt ist. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli