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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_616/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Koch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 20. Dezember 2019 (SBK.2019.310). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Anstiftung zu Brandstiftung und auf mehrfachen Betrug. Zusammen mit ihrem Ehemann soll sie zwei Personen dazu angestiftet haben, das Restaurant "xxx" in Brand zu setzen, um von der Versicherung B.________ die Versicherungssumme zu erhalten. Weiter wird ihr Ehemann verdächtigt, unter Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit von der Suva zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen zu haben, was A.________ gebilligt und wovon sie ebenso profitiert haben soll. Sie befand sich vom 21. bzw. 23. Mai 2019 bis zum 21. August 2019 in Untersuchungshaft. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. August 2019 mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts ab, worauf sie aus der Haft entlassen wurde. Am 8. Oktober 2019 wurde A.________ erneut festgenommen, worauf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 10. Oktober 2019 die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate beantragte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft ab und verfügte die unverzügliche Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, an, welches die Verfügung mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufhob und A.________ einstweilen bis zum 7. Januar 2020 in Untersuchungshaft versetzte. 
Den obergerichtlichen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Da nicht feststand, ob seitens Obergericht das Erfordernis der sofortigen Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft beachtet worden war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2019 auf und wies die Sache an dieses zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Urteil 1B_576/2019 vom 18. Dezember 2019). 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau holte darauf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ein. Dieses bestätigte am 19. Dezember 2019 die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft anlässlich des mit ihr am 11. Oktober 2019 um 14.31 Uhr im Zusammenhang mit der Eröffnung des Haftentlassungsentscheids geführten Telefongesprächs. 
Damit erachtete das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen als erfüllt und hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wiederum gut. Es hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2019 auf und versetzte A.________ einstweilen bis zum 7. Januar 2020 in Untersuchungshaft. 
 
C.   
Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 erneut an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2019 sei aufzuheben, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen und sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht mit Verfügung vom 26. August 2019 unter detaillierter, nachvollziehbarer und korrekter Begründung verneint. Der erneute Haftantrag basiere einzig auf den Aussagen des Zeugen C.________. Die weiteren, nach ihrer Inhaftierung erhobenen Beweise hätten den gegen sie erhobenen Tatverdacht nicht zu belegen vermögen. Könne der dringende Tatverdacht ausschliesslich auf die Aussagen eines einzigen Zeugen gestützt werden, habe eine detaillierte Auseinandersetzung mit dessen Aussagen und seiner Person zwingend bereits im Haftverfahren zu erfolgen und könne nicht auf die Zuständigkeit des Sachgerichts verwiesen werden. Dieser Prüfungspflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Gegen den Zeugen selber laufe eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Versicherungsbetrugs. Zudem habe er als Motiv für seine Aussagen angegeben, sich gegenüber ihrem Ehemann für irgendetwas rächen zu wollen und sich eine Strafmilderung im eigenen Strafverfahren zu erhoffen. Das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, der Zeuge würde sich nicht der Gefahr eines weiteren Verfahrens wegen falscher Anschuldigung oder falscher Zeugenaussage aussetzen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Zeuge gebe mehrheitlich nur das wieder, was er in den Untersuchungsakten ihres Ehemannes habe lesen können. In den darüber hinausgehenden Aussagen bleibe er derart vage, dass ihm eine falsche Anschuldigung oder ein falsches Zeugnis kaum je nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerdeführerin bezieht sich sodann auf einzelne Aussagen des Zeugen, verweist im Übrigen auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren und hält schliesslich zusammenfassend fest, sämtliche überprüfbaren Aussagen des Zeugen hätten nachweislich widerlegt werden können und seien auch widerlegt worden; die Unglaubwürdigkeit des Zeugen sei damit bewiesen. Im Übrigen - wenn die Vorinstanz die Zeugenaussagen für glaubwürdig halte - wäre zumindest auch auf die Aussage des Zeugen abzustellen, wonach sie selber nichts geplant und ihren Ehemann zu nichts angestiftet habe. Selbst wenn sie von den ihrem Ehemann vorgeworfenen Taten gewusst hätte, würde ein solches Wissen zur Begründung von Mittäterschaft keinesfalls ausreichen.  
 
2.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweis). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. März 2019 sei davon auszugehen, dass das Feuer auf eine Brandstiftung zurückzuführen sei. Es habe nachgewiesen werden können, dass im Innern des Restaurants und im Bereich des Aussenzeltes Benzin ausgebracht worden sei. Die vorhandenen Spurenbilder seien durch die Verpuffung bzw. Explosion der Dämpfe des angezündeten Benzins entstanden. Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.  
Mit Blick auf die Zeugenaussagen hielt die Vorinstanz fest, allein deshalb, weil sich der Zeuge selber wegen Versicherungsbetrügen strafbar gemacht haben soll, sei seine Glaubwürdigkeit nicht per se zu verneinen. Seine als Grund für seine Aussagen angegebene Hoffnung auf eine mildere Strafe im eigenen Strafverfahren und dass er auf den Ehemann der Beschwerdeführerin "sauer" gewesen sei, weil dieser seine Ehefrau angerufen und sie bedroht haben soll, heisse nicht zwangsläufig, dass er deswegen lüge. Auch ansonsten weise nichts darauf hin, dass der Zeuge aus Rache oder anderen, ähnlichen Motiven falsche Aussagen gemacht haben könnte. Überdies enthielten die Aussagen des Zeugen auch überprüfbare und zum Teil unnötige weil sachfremde Details. Im Rahmen der im Haftprüfungsverfahren nur summarisch vorzunehmenden Beweiswürdigung folge aus dem Umstand, dass der Zeuge offenbar Einsicht in die den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Untersuchungsakten gehabt habe, nicht, dass dieser sich gegenüber dem Zeugen nicht in besagter Weise geäussert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unstimmigkeiten würden deren geäusserte Vermutung, wonach der Zeuge einzig aufgrund der Akteneinsicht detaillierte Fallkenntnisse gehabt habe, die es ihm ohne Weiteres ermöglicht hätten, den Ehemann der Beschwerdeführerin falsch zu belasten, nicht stützen. Schliesslich hätten nicht nur die seit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2019 neu hinzugekommenen Aussagen des Zeugen die Grundlage für die Neubeurteilung des dringenden Tatverdachts gebildet, sondern habe diese Neubeurteilung gestützt auf die gesamte bekannte Sachlage erfolgen müssen. So erschienen etwa die gewichtigen finanziellen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in einem anderen Licht. Es lägen konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor und der gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete dringende Tatverdacht umfasse auch sie. 
 
2.4. Wie sich aus den kantonalen Akten und insbesondere der am 21. bzw. 23. Mai 2019 gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Untersuchungshaft ergibt, wurden - nach umfangreichen Untersuchungen in alle Richtungen - sie und ihr Ehemann zunächst verdächtigt, den Brand selber gelegt zu haben. Gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2019 hat sich dieser Verdacht indes nicht erhärtet, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt und die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann aus der Haft entlassen wurden. Anlass für die erneute Anordnung von Untersuchungshaft gaben die Aussagen des Zeugen C.________ vom 22. September 2019 und 9. Oktober 2019, wonach zwei Italiener angestiftet worden sein sollen, den Brand zu legen, damit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anschliessend die Versicherungssumme ausbezahlt würde. Diese Zeugenaussagen lieferten nicht nur neue Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der Brandstiftung und dem versuchten Betrug, die zu neuen Ermittlungshandlungen führten. Aufgrund dieser Zeugenaussagen besteht nun der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Brand nicht selber gelegt, sondern zwei Personen dazu angestiftet haben. Aus diesem Grund und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2019 verneinte dringende Tatverdacht nicht mit demjenigen verglichen werden, der heute gegen sie erhoben wird.  
Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen führte die Vorinstanz zu Recht aus, allein die Tatsache, dass dieser selber in ein Strafverfahren wegen Versicherungsbetrügen verwickelt sei, lasse dessen Aussagen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erscheinen. Es trifft mithin nicht zu, dass sich die Vorinstanz "in keiner Weise mit der Person des Zeugen" auseinandergesetzt hätte. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, zeigt sich der Zeuge im gegen ihn geführten Strafverfahren als kooperativ und weitestgehend (nicht vollständig) geständig, stimmen die Geständnisse mit den Ermittlungsergebnissen überein und ist er nicht durch Übertreibungen, Bluff, Irreführung etc. aufgefallen. Der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sich aus den von ihm angegebenen Motiven, überhaupt auszusagen, nicht ohne Weiteres ableiten lässt, dass seine Aussagen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge habe selber ausgesagt, zumindest einen Teil der Verfahrensakten ihres Ehemannes gelesen zu haben. Abgesehen davon, dass der Zeuge die Strafbehörden auf deren entsprechende Frage hin über diesen Umstand unumwunden in Kenntnis setzte, machte er zum Teil Aussagen, die er - soweit ersichtlich - nicht hat aus den Verfahrensakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin entnehmen können und einer Überprüfung durch die Strafbehörden zumindest vorderhand standhielten. Dies gilt namentlich für eine "..." genannte Person "aus der Nähe von Basel", "Pratteln oder so", welche - soweit ersichtlich - erst der Zeuge in das gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann geführte Strafverfahren eingebracht hat. Wie sich herausstellte, handelt es sich dabei um D.________ aus X.________, der gemäss eigenen Aussagen nach dem Brandereignis effektiv den Transport der Küchengeräte nach Serbien organisiert haben will. Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, lässt sich aus den Akten zudem nicht entnehmen, dass sie und ihr Ehemann zwei Italiener zur Brandstiftung angestiftet haben sollen, gingen die Strafbehörden bis zu den Aussagen des Zeugen doch von einer Täterschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus. 
Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den Aussagen in den beiden Einvernahmen des Zeugen sowie zwischen den Aussagen des Zeugen und den Aussagen anderer befragter Personen gewisse Unstimmigkeiten vorhanden sind. Insgesamt aber erscheinen die Aussagen des Zeugen nicht als derart widersprüchlich, dass ihnen im Haftprüfungsverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, befinden sich die Ermittlungen mit Blick auf den Tatvorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung vorliegend noch am Anfang. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird es nicht zuletzt auch darum gehen, die Zeugenaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Bereits die Vorinstanz hielt in Bezug auf einzelne Zeugenaussagen fest, dass deren Verifizierung im Rahmen weiterer Ermittlungen ohne Weiteres möglich sei. Die Aussagen der Ehefrau des Zeugen liess sie mit E. 3.4.7 - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - bereits in ihre Erwägungen einfliessen. Dass schon heute sämtliche überprüfbaren Zeugenaussagen hätten widerlegt werden können und durch die Beschwerdeführerin auch widerlegt worden seien, wie sie dies geltend macht, ist nicht der Fall. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rechtfertigt sich im vorliegenden Haftprüfungsverfahren entgegen ihrer Auffassung nicht - auch wenn es die Zeugenaussagen waren, die Anstoss zu neuen Ermittlungshandlungen gaben bzw. geben. Jedoch ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Lauf des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. 
Auch wenn gemäss Aussagen des Zeugen der Ehemann der Beschwerdeführerin die Brandstiftung geplant und sie selber lediglich davon gewusst haben soll, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt konkrete und hinreichende Verdachtsmomente für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der untersuchten möglichen Straftat bejaht hat. Namentlich ist eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Prüf- oder Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Es wird sodann Aufgabe des Sachgerichts sein, die Beweise erschöpfend zu würdigen und über den möglichen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu befinden. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht auch hinsichtlich des versuchten Betrugs zu Lasten der Versicherung B.________ zu bejahen ist. Ob ein dringender Tatverdacht auch bezüglich des Betrugs zu Lasten der Suva gegben ist, kann vorliegend offenbleiben. 
 
3.   
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Zeugenaussagen habe sich die Fluchtgefahr eklatant erhöht und könne hinsichtlich einer allfälligen Motivation der Beschwerdeführerin, die Schweiz in Richtung Italien, Spanien oder Dominikanische Republik zu verlassen, nicht auf die Situation abgestellt werden, wie sie sich vor diesen Zeugenaussagen präsentiert habe. Der dringende Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes habe sich aufgrund dieser Zeugenaussagen erhärtet. Im Fall einer Verurteilung drohe der Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von sicher mehr als einem Jahr, nachdem nebst der (Anstiftung zur) Brandstiftung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (zumindest) auch noch der Vorwurf des versuchten Betrugs im Raum stehe. Die Beschwerdeführerin sei in Spanien familiär verwurzelt, stehe in der Schweiz nunmehr vor einem eigentlichen finanziellen Scherbenhaufen und ihr Sohn habe die Schweiz offenbar verlassen. Familiäre oder freundschaftliche Bindungen in der Schweiz bestünden mit Ausnahme zu ihrem Ehemann keine bzw. nur wenige. Hinsichtlich ihres Ehemannes sei zudem unklar, wie stark die Bindung sei, zumal er offenbar eine "heimliche" Beziehung zu einer anderen Frau unterhalte bzw. unterhalten habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, was ihren Ehemann davon abhalten könnte, ihr bei einer Flucht zu folgen, zumal auch er in der Schweiz nicht stark verwurzelt sei. Die Fluchtgefahr sei damit zu bejahen, weshalb weitere Haftgründe nicht geprüft werden müssten.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da es an einem Tatverdacht fehle, bestehe auch kein Grund für eine allfällige Flucht. Ihre finanziellen Probleme seien mehrheitlich durch ihre Inhaftierung verursacht worden. Vor dem Brandereignis sei sie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe ihren Lebensunterhalt selber verdient. Ihre familiären und freundschaftlichen Beziehungen seien seit Jahren ähnlich. Obwohl sie weiterhin einen guten Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Ausland pflege, sei sie stets in der Schweiz geblieben und all ihren hiesigen Verbindlichkeiten nachgekommen. Auch der Umstand, dass sie während der laufenden Strafuntersuchung ins Ausland verreist, aber wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, schliesse eine allfällige Fluchtgefahr aus. Was die ausserehelichen Beziehungen ihres Ehemannes betreffe, habe sie auch nach ihrer ersten Haftentlassung an der Ehe festgehalten und sei nicht erkennbar, weshalb dies nach einer erneuten Entlassung anders sein solle. Zusammenfassend bestehe bei ihr keine Fluchtgefahr.  
 
3.4. Nachdem den Zeugenaussagen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Glaubhaftigkeit nach dem momentanen Stand des vorliegenden Haftverfahrens nicht pauschal abzusprechen ist (vgl. oben E. 2.4), vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit dieser ist festzuhalten, dass sich die Ausgangslage seit dem Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2019 massgeblich zu Lasten der Beschwerdeführerin verändert hat. Aus ihrem Vorbringen, ihre familiären und freundschaftlichen Beziehungen seien seit Jahren ähnlich, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Zeit über keine Wohnung und keine Arbeit verfügen und hält sie selber fest, dass ihre finanzielle Lage nicht gut sei und es ihr darüber hinaus an Sprachkenntnissen fehlen würde. Auch wenn von einer intakten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgegangen wird, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, worin seine enge Bindung zur Schweiz bestehen soll. Mithin hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie im Fall der Beschwerdeführerin von Fluchtgefahr ausging.  
 
4.   
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen nicht als ausreichend erachtete. Eine Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO oder eine Meldepflicht gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO sind zwar gesetzlich vorgesehene Ersatzmöglichkeiten und dürfen daher nicht pauschal als untauglich ausgeschlossen werden. Eine Flucht vermögen diese Massnahmen aber nicht von vornherein zu verhindern. Ihre Tauglichkeit hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts des doch erheblichen Strafvorwurfs und der nicht bloss als niedrig einzustufenden Fluchtgefahr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die Fluchtgefahr entscheidend zu verringern. Dies gilt insbesondere auch für die erwähnte Ausweis- und Schriftensperre; ist die Beschwerdeführerin doch Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und kann ein Verbot, ihr Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden (vgl. Urteil 1B_398/2018 vom 14. September 2018 E. 3.5 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid ist daher auch insofern zu bestätigen. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem Gesuch stattzugeben. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Irene Koch wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck