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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_392/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 28. März 2019 (B 2019/8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1986 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 5. Dezember 2014 in C.________ die 1991 geborene Schweizerin B.________. In der Folge erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. 
Am 10. Februar 2018 beantragte B.________ beim Kreisgericht C.________ Eheschutzmassnahmen. Gemäss einer Einigung der Ehegatten, welche anlässlich einer Eheschutzverhandlung vom 4. April 2018 zustande kam und von welcher das Kreisgericht Vormerk nahm, lebten die Eheleute seit dem 31. Juli 2017 getrennt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 30. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung A.________s und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. 
Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 abgewiesen. 
Mit Urteil vom 28. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2019 beantragt A.________ beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2019 sowie der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018 seien aufzuheben, von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).  
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Auf dieses Recht kann er sich aber nicht in vertretbarer Weise berufen: 
Nach der neueren Rechtsprechung kann es zwar bei einer längeren bewilligten, aber noch unter zehnjährigen Aufenthaltsdauer und zugleich vorliegender besonders ausgepräger Integration (in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht) den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen, wenn eine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff., mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nur verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, macht er aber nicht in hinreichend substantiierter Weise eine besonders ausgeprägte Integration im Sinne dieser Rechtsprechung geltend. 
Der Beschwerdeführer beruft sich freilich in vertretbarer Art auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob dieser Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 1.2 und 1.3 hiernach - einzutreten. 
 
1.2. Verfahrensgegenstand bildet vor dem Bundesgericht wegen des Devolutiveffekts ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2019; die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3 S. 180 f.). Soweit vorliegend die Aufhebung des Entscheides des Sicherheits- und Justizdepartements vom 6. Dezember 2018 beantragt wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diese ist nach Ergehen des angefochtenen Urteils mit Ablauf der Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 2020 erloschen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung richtet, ist sie deshalb dahin zu interpretieren, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wird.  
 
1.4. Gegen den Wegweisungsentscheid steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG), soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3, mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer erhebt im Zusammenhang mit der Wegweisung keine spezifischen Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung behandelt werden könnten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist substantiiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.2; 2C_807/2018 vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f., mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Erklärung seiner Ehefrau zum Zusammenleben datiert auf den 25. April 2019 und ist somit nach dem angefochtenen Urteil vom 28. März 2019 entstanden. Folglich stellt diese ein echtes Novum dar und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 AIG
 
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante Ehegemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist dabei auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.; Urteile 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.3; 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.2).  
 
3.2.2. Wohnten die Eheleute drei Jahre zusammen, kann sich - bei Vorliegen entsprechender Indizien - die Frage stellen, ob die Eheleute lediglich der Form halber zusammenwohnten und die Dauer der Wohngemeinschaft deshalb in Beachtung des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) nicht bzw. nicht vollumfänglich berücksichtigt werden kann (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116). Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt infolge Rechtsmissbrauches nämlich insbesondere dann, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnten (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116; Urteil 2C_682/2016 vom 14. September 2017 E. 2.1).  
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde bildet aber dieser Rechtsmissbrauchsvorbehalt nicht die einzige Schranke für eine Anrechnung eines Zusammenwohnens der Ehegatten trotz fehlenden Ehewillens: Nach gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (Urteile 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; 2C_903/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2; 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.2.2; 2C_137/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass die Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Aufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz am 5. Dezember 2014 zu laufen begann und sie drei Jahre danach endete.  
 
3.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung erst Ende März 2018 verlassen. Würde allein auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abgestellt, wäre damit das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar erfüllt. Indessen war der Beschwerdeführer nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor) bereits im November 2017 auf Wohnungssuche. Aufgrund dieser Wohnungssuche ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ehewille mindestens eines der Ehegatten bereits vor dem 5. Dezember 2017 erloschen ist und die Ehegemeinschaft dementsprechend nicht im massgebenden Sinne während drei Jahren bestand (vgl. E. 3.2.2 hiervor).  
Am hier gezogenen Schluss können die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern. Denn was der Beschwerdeführer zur genannten Wohnungssuche vorträgt, deckt sich mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und erschöpft sich in einer rein appellatorischen Kritik an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die als blosse Wiederholung des bei der Vorinstanz Vorgetragenen erscheinende Behauptung, das Ehepaar habe bis zum 10. Februar 2018, als die Ehefrau das Eheschutzgesuch eingereicht und konkrete Trennungsabsichten geäussert habe, das Ehebett geteilt (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
3.3.3. Da schon die Wohnungssuche des Beschwerdeführers im November 2017 darauf schliessen lässt, dass bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft gegeben war, erscheint es vorliegend nicht als rechtserheblich bzw. entscheidwesentlich, ob in der anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 4. April 2018 erzielten Einigung richtigerweise der 31. Juli 2017 als Trennungsdatum vermerkt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Abstellen auf das letztere Datum den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die Beweise willkürlich gewürdigt, stösst er deshalb von vornherein ins Leere.  
Der Beschwerdeführer zeigt sodann trotz der ihn treffenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor) nicht substantiiert auf, inwiefern sich aus vorgelegten "Zeugenberichten" in Bezug auf die Frage des Vorhandenseins eines gemeinsamen Ehewillens etwas anderes ergeben soll, als aufgrund der erwähnten Wohnungssuche anzunehmen ist. Mit ihren Ausführungen, wonach die "Zeugenberichte" keine Aussage über den Charakter der Beziehung und den Ehewillen zulassen würden und ein (behauptetes) gemeinsames Auftreten gegenüber Verwandten sowie Bekannten für die Frage nach dem Bestand des Ehewillens irrelevant sei, erklärte die Vorinstanz im Übrigen sinngemäss und in jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbarer Weise, dass sich diese Berichte und die vorgelegten Fotos nicht auf rechtserhebliche Umstände beziehen bzw. sich aus ihnen keine rechtserheblichen Tatsachen ableiten lassen. 
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz - wie von ihm behauptet - tatsächlich erfolglos eine Einvernahme von Zeugen bzw. eine Befragung von Auskunftspersonen (wie namentlich der Ehefrau) beantragt hätte. Es lässt sich daher entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht annehmen, die Vorinstanz habe in gehörsverletzender Weise angebotene Beweismittel, die sich auf rechtserhebliche Tatsachen beziehen, nicht abgenommen. 
 
3.3.4. Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten in bundesrechtskonformer Weise einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, er habe aufgrund seiner sehr guten Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung dieses Standpunktes bringt er aber im Einzelnen nichts vor, was er nicht bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hätte. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach bei Fehlen einer dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine erfolgreiche Integration für sich allein grundsätzlich keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (E. 4 des angefochtenen Entscheids; vgl. dazu Urteile 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2; 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Dass seine soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark gefährdet wäre, macht der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht auf substantiierte Weise - geltend. Zwar behauptet er, in Bosnien habe er seine Brücken abgebrochen und alle Beziehungen aufgegeben, so dass er dort nur Besucher sei. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, vermag dies aber namentlich angesichts der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und Sprache seines Heimatlandes keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu begründen.  
 
3.5. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.  
 
4.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet und abzuweisen. 
Angesichts dieses Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 2A.235/2002 vom 17. Oktober 2002 E. 5) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König