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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_48/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. November 2019 (AL.2019.00259). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz auf die auf den 5. Oktober 2019 datierte Beschwerdeschrift gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. September 2019 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eintrat, 
dass es dabei in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Anfechtungsobjekt am 23. September 2019 in Empfang genommen und die Beschwerde am 31. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergeben, 
dass der Versicherte letztinstanzlich allein geltend macht, die Beschwerde, anders als wie vom kantonalen Gericht festgestellt, bereits um den 10. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergeben zu haben, ohne indessen Beweise zu nennen, welche dies stringent belegen könnten, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel