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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_757/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Barmettler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Oktober 2019 (62/2019/16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.A.________, geboren 1948, eine Hinterlassenenrente (Witwenrente) zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher die der Rentenberechnung zu Grunde liegende Höhe des versicherten Verdienstes beanstandet wurde, wies sie ab (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019). Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 liess A.A.________ der Suva durch ihren Treuhänder unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid mitteilen, im Zusammenzug der AHV-pflichtigen Löhne fehle für das Jahr 2012 das Einkommen des verstorbenen B.A.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dieses Einkommen müsse für die Bemessung des versicherten Verdienstes mitberechnet werden. Der Treuhänder hielt weiter fest, das Schreiben sei "nicht als Beschwerde im Sinne vom Absatz "Rechtsmittel" aus dem Einsprache-Entscheid" zu betrachten. Vorerst werde um eine Stellungnahme zum Einkommen aus dem Jahr 2012 gebeten. Im Schreiben wurde ausserdem um eine kurze Empfangsbestätigung ersucht, damit eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung eingereicht werden könne. Am 10. September 2019 fragte der Treuhänder bei der Suva per E-Mail bezüglich des Schreibens vom 13. Juni 2019 nach. Dabei monierte er, dass er nach beinahe drei Monaten noch keine Antwort erhalten habe. In ihrer Antwort vom 11. September 2019 räumte die Suva ein, dass das erwähnte Schreiben versehentlich nicht an die zuständige Person weitergeleitet worden sei. Sie wies darauf hin, dass Einwände gegen den Einspracheentscheid direkt an das kantonale Versicherungsgericht weitergeleitet würden. Ohne anderslautenden Gegenbericht werde auch im vorliegenden Fall so verfahren. Nachdem der Treuhänder sein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Vorgehen erklärt hatte, leitete die Suva das Schreiben vom 13. Juni 2019 am 17. September 2019 dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mit dem Hinweis weiter, die Beschwerde sei fälschlicherweise bei der Suva eingereicht worden. 
 
B.   
Das Obergericht gab A.A.________ am 24. September 2019 Gelegenheit, sich zum im Raum stehenden Erlass eines Nichteintretensentscheids wegen verpasster Beschwerdefrist zu äussern. Mit Schreiben vom 25. September 2019 erklärte der Treuhänder namens und im Auftrag von A.A.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 zu erheben. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, die Verfügung des Obergerichts vom 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde eintrete. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Bearbeitung an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Suva über das Gesuch um Wiedererwägung oder Revision vom 8. November 2019. 
Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Die Suva hält in ihrer Stellungnahme fest, sie habe das Begehren um Wiedererwägung oder Revision mit Schreiben vom 20. November 2019 dahingehend beantwortet, dass sie das Gesuch derzeit nicht behandeln könne, weil nur formell rechtskräftige Verfügungen Gegenstand von Revision und Wiedererwägung sein könnten. Betreffend Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verzichte sie auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Suva hat das Gesuch um Wiedererwägung oder Revision der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2019 beantwortet und darauf hingewiesen, dass sie es derzeit nicht behandeln könne. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos geworden. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. 
 
3.   
Streitig ist, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wegen Fristversäumnis vor Bundesrecht standhält. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 13. Juni 2019 einen Beschwerdewillen bekundete. 
 
4.   
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG). Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde (vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131; Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht (Urteil 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E. 2.3). Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert - bei gegebenem Anfechtungswillen - nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde. 
 
5.   
Die Vorinstanz stellte fest, dem Schreiben vom 13. Juni 2019 sei angesichts der Aufforderung an die Suva, dieses nicht als Beschwerde zu betrachten (vgl. Sachverhalt A), kein Beschwerdewille zu entnehmen. Die Suva sei darin lediglich um eine Stellungnahme gebeten worden. Erstmals ausdrücklich Beschwerde erhoben worden sei mit Eingabe vom 25. September 2019. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sei die Beschwerdefrist aber bereits am 16. August 2019 abgelaufen. Selbst wenn nicht erst die Eingabe vom 25. September 2019, sondern bereits das E-Mail des Treuhänders vom 10. September 2019 als Beschwerde aufgefasst würde, wäre diese demnach verspätet. Das kantonale Gericht verneinte im Weiteren das Vorliegen von Gründen für eine Fristwiederherstellung. So sei im Schreiben vom 13. Juni 2019 ein Beschwerdewille ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Mangels zweifelhaften Anfechtungswillens sei die Suva auch nicht gehalten gewesen, das Schreiben dem Obergericht weiterzuleiten. Aus dem Schreiben gehe zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin über die laufende Rechtsmittelfrist im Klaren gewesen sei, nehme sie doch auf eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung innert 30 Tagen seit Entscheidzustellung Bezug. Auch wenn sie von der Suva ausdrücklich eine Empfangsbestätigung ihres Schreibens verlangt habe, habe sie bei deren Ausbleiben nicht einfach weiter zuwarten dürfen. Vielmehr wäre sie angesichts der laufenden Beschwerdefrist nach Treu und Glauben gehalten gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist am 16. August 2019 bei der Suva nachzufragen und die notwendigen Vorkehrungen für eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung zu treffen. Aktenkundig habe sich der Treuhänder aber erst mit E-Mail vom 10. September 2019 nach dem aktuellen Stand erkundigt. Dass er unverschuldet davon abgehalten worden sei, sich früher nach der ausgebliebenen Empfangsbestätigung oder dem weiteren Verfahren zu erkundigen, bringe er nicht vor. Das Verhalten des Treuhänders habe sich die Beschwerdeführerin nach den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts anrechnen zu lassen. 
 
6.   
Was die Beschwerdeführerin gegen die in allen Teilen überzeugende Beurteilung des kantonalen Gerichts vorbringt, verfängt nicht. 
 
6.1. Zunächst macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie einzelne Aussagen des Treuhänders im Schreiben vom 13. Juni 2019 aus dem Zusammenhang gerissen und damit den eigentlichen Beschwerdewillen verkannt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Treuhänder der Beschwerdeführerin mit dem Satz "Bitte betrachten sie dieses Schreiben nicht als Beschwerde im Sinne vom Absatz "Rechtsmittel" aus dem Einsprache-Entscheid" einen Beschwerdewillen ausdrücklich verneint. Entsprechend wird im Schreiben vom 13. Juni 2019 die Suva lediglich darum gebeten, dass sie - unter Berücksichtigung der geltend gemachten Korrekturen - zum Einkommen aus dem Jahr 2012 Stellung nimmt. Zwar hat die Beschwerdeführerin damit ihren Änderungswunsch in Bezug auf den Einspracheentscheid dargetan. Gleichzeitig hat sie aber auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (noch) keine gerichtliche Überprüfung des Entscheids anstrebte (vgl. E. 4 hiervor), woran auch der übrige Verfahrensablauf nichts ändert. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei der vorliegenden Konstellation von einem fehlenden Anfechtungswillen ausgegangen ist. Folglich hat es auch zu Recht erkannt, dass die Suva nicht gehalten war, das Schreiben vom 13. Juni 2019 dem Obergericht weiterzuleiten.  
 
6.2. Fehl geht auch die Rüge des überspitzten Formalismus. Ein solcher liegt als eine besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Prozessuale Formen sind jedoch unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 118 V 311 E. 4 S. 315; 114 Ia 34 E. 3 S. 40). Überspitzter Formalismus ist daher nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E 4.2 S. 158 mit Hinweisen; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1; 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E. 3). Dies ist vorliegend mit Blick auf den Inhalt des Schreibens vom 13. Juni 2019 und den darin klar zum Ausdruck gebrachten fehlenden Beschwerdewillen nicht der Fall. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt hätte.  
 
6.3. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Suva das erwähnte Schreiben später als Beschwerde bezeichnete und dem Obergericht weiterleitete. Denn wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festhält, ist es Sache des Versicherungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob eine Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (vgl. Urteile 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1; 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2).  
 
6.4. Sodann ist zwar bedauerlich, dass die Suva auf das Schreiben vom 13. Juni 2019 hin nicht reagierte. Daraus vermag die Beschwerdeführerin aber nichts für sich abzuleiten, wäre es doch an ihr gelegen, zur Einhaltung der Beschwerdefrist rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, als ihr Treuhänder um die 30tägige Beschwerdefrist wusste. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG) sind weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Der angefochtene Entscheid hält auch in diesem Punkt stand.  
 
6.5. Inwiefern die Vorinstanz gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen haben soll, ist ebenfalls weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.  
 
7.   
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Nichteintretensentscheid vor Bundesrecht stand. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest