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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_34/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, 
 
Stadtrat Zofingen, 
Kirchplatz 26, Postfach, 4800 Zofingen, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 
Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 
16. November 2021 (WBE.2020.364 / MW / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ erstellte gestützt auf die Baubewilligung vom 12. Oktober 2011 auf der Parzelle Nr. 3368 in Zofingen ein Einfamilienhaus mit Zufahrt über das Gewässer Cholerwand und die im Eigentum der Einwohnergemeinde Zofingen stehende Parzelle Nr. 3369. In der Folge beanstandete der Nachbar A.________ verschiedene Abweichungen von der Baubewilligung, worauf der Stadtrat von Zofingen von B.________ ein nachträgliches Baugesuch verlangte. 
Am 25. September 2019 bewilligte der Stadtrat B.________ nachträglich den Zufahrtsweg, eine Vorplatzerweiterung, Bruchsteinmauern und Terrainanpassungen. Die Einwendungen von A.________ wies er ab. 
Am 2. September 2020 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese nachträgliche Baubewilligung ab, soweit er darauf eintrat. 
Am 16. November 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob den Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 2020 und denjenigen des Stadtrates vom 25. September 2019 auf. Es wies die Sache an den Stadtrat zurück mit der Feststellung, B.________ werde das nachträgliche Baugesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und der Stadtrat darüber nochmals zu befinden haben. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Rückbau verschiedener von B.________ erstellter Bauten anzuordnen. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die nachträgliche Baubewilligung aufgehoben und die Sache an die Baubewilligungsbehörde zu neuem Entscheid zurückgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Baubewilligungsverfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich auf die unzutreffende Behauptung, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid. Er legt damit unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs.1 BGG für die Anfechtung des nicht verfahrensabschliessenden Rückweisungsentscheids erfüllt sein sollen, und das ist auch nicht offensichtlich. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten, wobei die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Zofingen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi