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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_5/2023  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2022 (RT220194-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 3. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 definitive Rechtsöffnung für Fr. 544.75 nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. November 2022 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich vor Bezirksgericht nicht vernehmen lassen. In der Beschwerde bringe sie vor, in den Jahren 2016 bis 2018 kein Personal beschäftigt zu haben. Sinngemäss mache sie damit geltend, die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung vom 26. August 2021 beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Dabei handle es sich um eine unzulässige neue Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon könne die Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr inhaltlich überprüft werden. 
Vor Bundesgericht wendet sich die Beschwerdeführerin wiederum gegen die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung. Sie macht geltend, für die Quellensteuern sei damals die B.________ AG zuständig gewesen, die mit der Beschwerdeführerin nichts direkt zu tun gehabt habe. Das Steueramt habe einfach die CHE-Nummern ausgetauscht. Das rieche nach Urkundenfälschung. Zudem sollen die Quellensteuern gemäss telefonischer Aussage des Steueramts C.________ betreffen, der aber seit Jahren in Zürich Steuern zahle. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zum Novenverbot und zur Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg