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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_395/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Wettingen, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2022 (WBE.2021.138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1966 geborene A.________ ist ledig und kinderlos. Seit mehr als elf Jahren bewohnt sie dieselbe Zweizimmer-Mietwohnung. Ab 1. März 2005 bezog sie eine ganze Invalidenrente. Revisionsweise hob die Invalidenversicherung diese Rente bei einem neu auf 26 % ermittelten Invaliditätsgrad per 31. März 2016 auf (Verfügung vom 29. Januar 2016); dieses Rentenrevisionsverfahren ist noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen. Seit April 2016 wird A.________ von der Gemeinde Wettingen materiell unterstützt. Bereits in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2016 wies die Sozialkommission Wettingen (fortan: Sozialkommission oder Beschwerdegegnerin) darauf hin, A.________ habe sich umgehend um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Diese Wohnungsbemühungen habe sie gegenüber der zuständigen sozialarbeitenden Person jeweils bis zum 25. des Monats schriftlich zu belegen. In Revision des Sozialhilfeanspruchs kündigte die Sozialkommission A.________ mit Beschluss vom 24. April 2017 an, ab Mai 2017 im Sozialhilfebudget als Mietaufwand nur noch den Richtwert für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von Fr. 850.- anzurechnen. Daran hielt die Sozialkommission mit einem weiteren Revisionsbeschluss vom 28. Mai 2018 fest. Mit Revisionsbeschluss vom 25. November 2019 verfügte die Sozialkommission unter anderem: A.________ werde längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2020 weiterhin mit Fr. 1'574.25 gemäss Budget unterstützt. Dazu kämen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung (Revisionsbeschluss vom 25. November 2019, Dispositiv-Ziffer 2). A.________ habe innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses die Nummernschilder zu ihrem Personenwagen beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen und den entsprechenden Nachweis den Sozialen Diensten Wettingen einzureichen (Revisionsbeschluss vom 25. November 2019, Dispositiv-Ziffer 5); bei Nichteinhaltung der Weisung unter der Dispositiv-Ziffer 5 würden Abzüge vom Grundbedarf im Umfang der Betriebskosten des Personenwagens geltend gemacht (Revisionsbeschluss vom 25. November 2019, Dispositiv-Ziffer 6).  
 
A.b. Die gegen den Revisionsbeschluss vom 25. November 2019 erhobene Verwaltungsbeschwerde der A.________ hiess die Beschwerdestelle SPG des Departementes Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau (fortan: Beschwerdestelle) mit Entscheid vom 24. März 2021 teilweise gut, indem sie die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (je betreffend Hinterlegung der Nummernschildern) des Revisionsbeschlusses vom 25. November 2019 aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde der A.________ sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin in der Sache - abweichend vom Entscheid der Beschwerdestelle vom 24. März 2021 - zusätzlich zum Sozialhilfebudget auch "situationsbedingte Leistungen für die Benützung des Motorfahrzeugs" zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde - abgesehen von Änderungen an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung - ab, soweit es darauf eintrat; das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ wies es ab (Urteil vom 27. April 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei festzustellen, dass das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ zu Unrecht abgelehnt worden sei, und dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem seien der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils "nach Massgabe des SPG und SPV die gesetzlichen Leistungen (Mietzinskosten) zu erbringen". Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Während die Sozialkommission auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen) zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1; Urteil 8C_8/2022 vom 12. Mai 2022 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 145 II 153 E. 2.1). Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_341/2021 vom 24. September 2021 E. 2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Vor Bundesgericht bleibt in der Sache einzig strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sozialhilfeleistung von Fr. 1'584.25 (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils; richtig: Fr. 1'574.25 laut Dispositiv-Ziffer 2 des Revisionsbeschlusses vom 25. November 2019) bestätigte. Während dieser Sozialhilfeanspruch hinsichtlich des Mietaufwands auf dem Richtwert von Fr. 850.- für eine Einzelperson in einer Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnung gemäss Mietzinsrichtlinien für Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger der Gemeinde Wettingen laut Beschluss der Sozialkommission vom 28. Januar 2016 (fortan: Mietzinsrichtlinien 2016) beruht, fordert die Beschwerdeführerin, im Budget sei der tatsächlich bezahlte Mietzins von Fr. 1'168.- für die seit elf Jahren bewohnte Zweizimmerwohnung zu berücksichtigen.  
 
3.2. Demgegenüber ist mit Blick auf das angefochtene Urteil vor Bundesgericht nicht mehr strittig, dass nach Massgabe der vorinstanzlichen teilweisen Beschwerdegutheissung zusätzlich zum Budget "die situationsbedingten Leistungen für die Benutzung des Motorfahrzeugs" hinzu kommen.  
 
4.  
Aktenkundig steht fest, dass die Beschlüsse der Sozialkommission zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen vom 20. Juni 2016, 24. April 2017 und 28. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. In allen drei Beschlüssen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Mietzinsrichtlinien 2016. Laut den Revisionsbeschlüssen vom 24. April 2017 und 28. Mai 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin ab Mai 2017 nur noch den gemäss Mietzinsrichtlinien 2016 für Einzelpersonen in einer Ein- bis Eineinhalbzimmer-Mietwohnung vorgesehenen Betrag von Fr. 850.-. 
 
5.  
Vorweg stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zwei Feststellungsbegehren (vgl. Sachverhalt lit. C). 
 
5.1. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausdrücklich keinen Rückweisungsantrag stellt, weil das vorinstanzliche Richterkollegium auch ohne Mitwirkung des angeblich ausstandspflichtigen Verwaltungsrichters B.________ nicht in der Lage wäre, unvoreingenommen über ihre Anträge zu entscheiden, ist kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ersichtlich, die Vorinstanz habe "das Ausstandsbegehren gegen den Verwaltungsrichter B.________ zu Unrecht abgelehnt". Folglich ist auf dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels eines besonderen Feststellungsinteresse (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5 und Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 3) nicht einzutreten.  
 
5.3. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind Teil der Beschwerdebegründung (vgl. E. 6 hiernach). Ein besonderes Feststellungsinteresse legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht stellte zutreffend fest, es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - entgegen der Praxis - nicht postalisch zur Einsichtnahme zugestellt habe. Das ausschliessliche Angebot der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme vor Ort erscheine schwerfällig und mute schikanös an. Zudem hätte diese der Beschwerdeführerin - wie Letztere verlangte - ebenso die Mietzinsrichtlinien bekannt geben müssen. Auch die Beschwerdestelle habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie der Letzteren trotz des entsprechenden Antrags die gesamten Akten nicht samt derjenigen der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt habe. Das kantonale Gericht gelangte dennoch mit ausführlicher Begründung zur Auffassung, die nicht allzu schwer wiegenden Gehörsverletzungen seien praxisgemäss heilbar gewesen. Seine Prüfungsbefugnis habe auch die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen umfasst. Die Beschwerdeführerin habe sich zur vollständigen Aktenlage - insbesondere auch zu den massgebenden Mietzinsrichtlinien - äussern können.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). Aber auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an der Rückweisung kein schützenswertes Interesse besteht (Urteile 1C_320/2019 vom 23. April 2019 E. 2.4 und 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4 mit Hinweis).  
 
6.2.2. Zwar wiederholt die Beschwerdeführerin teilweise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügten Gehörsverletzungen. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem Letztere insgesamt zwar nicht allzu schwer wiegende Gehörsverletzungen feststellte, jedoch ausführlich begründete, weshalb diesbezüglich eine Heilung praxisgemäss zulässig war. Insbesondere hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch mit Blick auf die gerügte "willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" fest, eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem Leerlauf gleich (vgl. auch E. 5.3 hiervor). Ein schützenswertes Interesse an der Rückweisung legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.  
 
7.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die "Kürzung des Mietzinsbeitrages" auf Fr. 850.- vorbringt, ist unbegründet. 
 
7.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Revisionsbeschluss vom 25. November 2019 keine neue "Kürzung des Mietzinsbeitrages" verfügte. Vielmehr steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin schon seit Mai 2017 die Mietzinskosten nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 850.- im Rahmen des Sozialhilfebudgets mitberücksichtigte (vgl. E. 4 und Sachverhalt lit. A.a hiervor). Gemäss angefochtenem Urteil war die Beschwerdeführerin bereits laut unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 20. Juni 2016 dazu verpflichtet, aus der allein bewohnten Zweizimmerwohnung in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 nur ein einziges Mal entsprechende - erfolglos gebliebene - Suchbemühungen nachgewiesen hatte, reduzierte die Beschwerdegegnerin den im Sozialhilfebudget berücksichtigten Mietaufwand ab Mai 2017 auf den Richtwert von Fr. 850.-.  
 
7.2. Das kantonale Gericht verneinte mit angefochtenem Urteil den zwischenzeitlichen Eintritt einer massgeblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätte, auf die rechtskräftigen Anordnungen gemäss Beschluss vom 20. Juni 2016 zurückzukommen.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz hat sich mit den bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Zumutbarkeit des Umzuges aus der angestammten Zweizimmerwohnung in eine kostengünstigere Ein- bis Eineinhalbzimmerwohnung eingehend auseinander gesetzt und nach willkürfreier Würdigung der Beweislage festgestellt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht massgeblich verschlechtert, weshalb nicht auf die Anordnungen zur Reduktion der Wohnkosten aus dem Jahre 2016 zurückzukommen sei. Die medizinischen Unterlagen liessen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihre Wohnsituation entsprechend den seit geraumer Zeit bekannten rechtskräftigen Anordnungen zu den Wohnkosten anzupassen. Ebenso habe sich grundsätzlich nichts an den seit 2016 geltenden örtlichen Mietzinsrichtlinien geändert. Bei Bedarf könne sich die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche unterstützen lassen (vgl. dazu Urteil 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen und E. 4.5).  
 
7.2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die medizinische Zumutbarkeit einer Anpassung der Wohnkosten an die Vorgaben der örtlich massgebenden Mietzinsrichtlinien vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik (E. 2.2 i.f.) am angefochtenen Urteil. Indem die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Aussagen aus den vom kantonalen Gericht in haltbarer Weise gewürdigten Arztberichten an ihrem Standpunkt festhält, legt sie nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen soll. Mit der Vorinstanz durfte die Beschwerdegegnerin auch von der psychisch labilen Beschwerdeführerin, die immerhin über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, als Lenkerin eines Personenwagens am Strassenverkehr teilzunehmen, eine gewisse Anpassungsleistung erwarten.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung des kantonalen Rechts das Willkürverbot verletzt habe (vgl. E. 2.3 hiervor). Zwar ist den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person mit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention des Kantons Aargau [SPG/AG]; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 851.200). Doch kann die Gewährung materieller Hilfe mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG/AG). Nachdem die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen konnte (§ 13a Abs. 2 SPG/AG; vgl. E. 4 hiervor), übernahm die Beschwerdegegnerin die Mietkosten ab Mai 2017 nur noch im Umfang der Mietzinsrichtlinien. Nach § 15b der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 des Kantons Aargau (SPV/AG; SAR 851.211) legen die Gemeinden als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest, welche die Grösse des Haushalts berücksichtigen und sich am ortsüblichen günstigen Mietzins orientieren. Weshalb die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage das kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll, indem sie bei der Beschwerdeführerin weiterhin - wie bereits ab Mai 2017 - im Sozialhilfebudget als Mietaufwand nur noch den Richtwert gemäss Mietzinsrichtlinien von Fr. 850.- berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu erschöpfen sich in der appellatorischen Behauptung, die Beschwerdegegnerin und mit ihr die Vorinstanz hätten in Anwendung dieser kantonalen Bestimmungen das Willkürverbot und den Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt sowie das Recht verweigert, weil sie angeblich der praxisgemässen Ortsüblichkeit (vgl. dazu Urteile 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.2 und 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3) des von der Beschwerdeführerin tatsächlich bezahlten Mietzinses von Fr. 1'168.- nicht Rechnung getragen hätten. Dass und weshalb damit eine Verfassungsverletzung (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) einher ginge, ergibt sich aus der Beschwerde jedoch nicht in einer Weise, die der qualifizierten Rügepflicht genügen würde.  
 
7.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht willkürfrei bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin mit Revisionsbeschluss vom 25. November 2019 daran festhielt, im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin als Mietaufwand - wie bereits seit Mai 2017 - nur noch den Richtwert gemäss Mietzinsrichtlinien von Fr. 850.- zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli