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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_95/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Previs Vorsorge, 
Brückfeldstrasse 16, 3012 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle 
Vetter-Schreiber, 
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. Januar 2022 (VG.2021.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1971 geborene A.________ war vom 1. August 2011 bis 31. August 2013 zunächst in einem Pensum von 100 % im Rahmen eines Sozialpraktikums sowie ab 1. Januar 2012 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % als Wohngruppenbetreuer für die Stiftung B.________ für Menschen mit Behinderung tätig und in dieser Eigenschaft bei der Previs Vorsorge (vormals Comunitas Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Vom 16. Oktober bis 8. Dezember 2015 arbeitete A.________ in einem 50 %-Pensum als Privatsekretär für Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; über diese Arbeitgeberin unterstand er dem beruflichen Vorsorgeschutz der BVG-Sammelstiftung Swiss Life. 
Nachdem eine erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung mangels Erfüllens der einjährigen Wartefrist zum invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbezug abschlägig beschieden worden war (Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 8. September 2014), liess die IV-Stelle A.________ auf erneutes Ersuchen von Dezember 2015 hin bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA), Zürich, begutachten (Expertise vom 26. Januar 2017). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 8. März 2021 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente und - im Anschluss an die vom 24. April 2017 bis 15. Dezember 2019 ausgerichteten invalidenversicherungsrechtlichen Taggelder - ab 1. Dezember 2019 eine ganze Rente zu.  
In der Folge gelangte A.________ sowohl an die Previs Vorsorge als auch an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und ersuchte um berufsvorsorgerechtliche Rentenleistungen. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten sein Ansinnen ab. 
 
B.  
Am 29. Juni 2021 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus klageweise den Antrag stellen, die Previs Vorsorge, eventuell die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2019 eine volle Invalidenrente gemäss dem jeweils massgeblichen Vorsorgeausweis auszurichten zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 5 % bei mittlerem Verfall. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchen und das Klagebegehren erneuern; eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 145 V 57 E. 4 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. ferner BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (beispielsweise Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Die mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit ist in diesem Sinne wesentlich, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteile 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).  
Ebenfalls korrekt führte die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Gleiches gilt für die auf Grund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat und in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen verneint hat. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 (Dreiviertelsrente) respektive ab 1. Dezember 2019 (ganze Rente) geführt haben (vgl. Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 8. März 2021), während der Dauer der Arbeitsverhältnisse bei der Stiftung B.________ (1. August 2011 bis 31. August 2013) oder bei Frau Dr. med. C.________ (16. Oktober bis 8. Dezember 2015) aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz mass dem von der IV-Stelle veranlassten PMEDA-Gutachten vom 26. Januar 2017 für die hier zu beurteilenden Belange ebenfalls Beweiskraft zu. Sie erwog, die Expertise bilde auch vor dem Hintergrund der übrigen ärztlichen Aktenlage (u.a. Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. Februar 2017 und 12. Juni 2020) eine verlässliche und tragfähige Grundlage zur Einschätzung des medizinischen Verlaufs. Daraus ergebe sich insbesondere, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, der letztlich zur Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2016 respektive zur invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt habe, in somatischen Beschwerden begründet sei. Demgegenüber sei erstellt, dass die psychischen Beeinträchtigungen jeweils lediglich vorübergehender Natur gewesen und als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren seien. So hätten die gutachtlichen Experten explizit vermerkt, dass eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung weder echtzeitlich noch basierend auf den Vorakten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Ebenso beruhe die Erhöhung der invalidenversicherungsrechtlichen Rente per 1. Dezember 2019 auf einer Verschlimmerung der vorbestehenden somatischen Beschwerden (verursacht durch ungünstig verlaufene operative Massnahmen am Rücken) und sei nicht auf neu hinzugekommene gesundheitliche Störungen zurückzuführen. Da die während des Anstellungsverhältnisses bei der Stiftung B.________ aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten nachweislich psychischen Ursprungs und auch nicht dauerhafter Natur gewesen seien, zeichneten sie überwiegend wahrscheinlich nicht verantwortlich für die Invalidität des Beschwerdeführers, welche in die Zusprechung der invalidenversicherungsrechtlichen Rente gemündet habe. Mit Blick auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 fehle es mithin bereits an einem sachlichen Zusammenhang, weshalb eine solche zu verneinen sei. Schliesslich sei - so das kantonale Gericht im Weiteren - die invaliditätsrelevante und somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch nicht in Erscheinung getreten, als der Beschwerdeführer vom 16. Oktober bis 8. Dezember 2015 für Frau Dr. med. C.________ tätig gewesen sei. Die in dieser Zeitspanne verzeichnete Arbeitsunfähigkeit habe vielmehr hauptsächlich psychische Gründe gehabt, wobei die diesbezüglichen Beschwerden durch die involvierten Ärzte übereinstimmend als remittiert eingestuft worden seien. Es könne daher insoweit ebenfalls nicht von einem massgeblichen sachlichen Zusammenhang zur nachfolgenden Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung ausgegangen werden; eine Leistungspflicht entfalle somit auch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 2.  
 
4.2. Letztinstanzlich rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht.  
 
4.2.1. Er macht dabei zum einen geltend, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass seine von Mitte Juni 2013 datierende Anmeldung bei der Invalidenversicherung die unmittelbare Reaktion auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Folge der körperlichen Überlastungssituation gebildet habe, der er im Rahmen seiner von August 2011 bis August 2013 dauernden Arbeitstätigkeit bei der Stiftung B.________ ausgesetzt gewesen sei und die zu einer psychischen Dekompensation mit mehrmonatiger anschliessender Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die IV-Stelle anlässlich ihrer - auf die entsprechende Anmeldung hin ergangenen - Verfügung vom 8. September 2014 zum Schluss gelangt war, es hätten Arbeitsunfähigkeiten vom 18. Februar bis 17. März 2013 (100 %) und vom 18. März bis 30. Juni 2013 (50 %) bestanden; ab 1. Juli 2013 sei der Versicherte wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Die Voraussetzungen zum invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbezug gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, wonach Anspruch auf eine Rente Versicherte hätten, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid seien, seien demnach nicht erfüllt. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Ein Zusammenhang zwischen den im Jahr 2013 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten und der zur Zusprechung einer Invalidenrente per 1. Dezember 2016 führenden Invalidität ist vor diesem Hintergrund sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht zu verneinen. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Ergebnis einer willkürlichen Würdigung der vorhandenen Akten sein sollten, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen wäre.  
 
4.2.2. Dasselbe gilt ferner mit Blick auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2. Wie vorinstanzlich einlässlich erläutert wurde, gründete die hausärztlich von Dr. med. D.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ab 4. Dezember 2015 - und damit während der Anstellung bei Frau Dr. med. C.________ - bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit schwergewichtig auf psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Bericht vom 15. Januar 2016, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt ["... die erneute psychische Dekompensation während der Erwerbstätigkeit im Jahr 2015..."]). Von diesen konnte er sich nach kohärenter Aussage der beteiligten Ärzteschaft in der Folge jedoch wieder erholen. Eine (sachliche) Konnexität zur rentenbegründenden, somatisch bedingten Invalidität ist mithin nicht erstellt. Ob es sich bei der in einem Pensum von nur 50 % ausgeübten Tätigkeit für Frau Dr. med. C.________ nicht ohnehin um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hat, der nicht geeignet wäre, berufsvorsorgerechtliche Wirkungen zu zeitigen (vgl. etwa Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 88/03 vom 28. Mai 2004 E. 3.3 mit Hinweisen), kann damit offen bleiben.  
 
4.3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen verneinte. Es hat demnach beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl