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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1/2024  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Revisionsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 29. November 2023 (V 2023 109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 6. Mai 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer die im Rahmen der Staatshaftungsklage gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Sistierung des Verfahrens infolge Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 mangels hinreichender Begründung nicht ein.  
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 gleichzeitig erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zug wies dieses mit Urteil vom 17. September 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. A.________ wurde erneut verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Nachdem der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss als erledigt ab. 
 
1.2. Mit Schreiben vom 20. November 2023 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht sowie an die Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug und stellte verschiedene Rechtsbegehren. Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch gegen seine Abschreibungsverfügung im Klageverfahren aus Staatshaftung entgegen.  
Mit Urteil des Einzelrichters vom 29. November 2023 trat das Verwaltungsgericht, verwaltungsrechtliche Kammer, auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs nicht eingehalten worden sei. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt "die Abweisung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zug in all den Positionen, die [er] nicht ausdrücklich gutgeheissen habe". Zudem beantragt er "die Gutheissung [seines] beantragten Revisionsverfahrens und die Staatshaftung für den entstandenen, willkürlich zugefügten Schaden in der Höhe von Fr. 500'000.--, und einer solchen Forderung von Fr. 200'000.-- für die Beschlagnahmung, der Wegnahme [seines] gesamten Mobiliars, der Möbel, Kleider etc. am 7. August 2019". Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung. Angesichts der geltend gemachten Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 700'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat die für das Revisionsverfahren massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 87 ff. des Gesetzes [des Kantons Zug] vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1]) sowie die formellen Anforderungen an Revisionsgesuche (vgl. Art. 65 VRG/ZG) dargelegt. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, dass sein Revisionsgesuch ausserhalb der 30-tägigen Frist seit dem Bekanntgeben des Revisionsgrunds (§ 88 VRG/ZG) und somit verspätet eingereicht worden sei. Zudem wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen, zumal der von ihm ins Recht gelegte Entscheid des Obergerichtspräsidenten, mit welchem ihm Spruchgebühren aus verschiedenen von den Zuger Zivilgerichten beurteilten Verfahren erlassen worden waren, keinen Revisionsgrund darstelle. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass allfällige neue Schadenersatzansprüche nach dem anwendbaren kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz nicht direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden könnten (§ 20 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]). In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, weshalb er seiner Auffassung nach am 7. August 2019 zu Unrecht aus seiner Mietwohnung ausgewiesen worden sei und behauptet, seit dieser Ausweisung würde ihm alles fehlen, so namentlich sein gesamter Hausrat sowie seine Kleider. Ferner bringt er vor, er sei widerrechtlich in die Psychiatrie eingewiesen worden, beanstandet eine Hausdurchsuchung und die in diesem Rahmen seiner Ansicht nach widerrechtlich erfolgte Beschlagnahmung von Gegenständen und bringt seinen Unmut über die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden zum Ausdruck, die - wie er behauptet - auf seine Gesuche und Schreiben nicht reagieren würden. Schliesslich beschreibt er seine aktuelle Wohnsituation und seine finanziellen Schwierigkeiten.  
Dabei fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch geführt haben. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes- (verfassungs) recht verletzt haben soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov