Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_762/2023
Urteil vom 24. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
Kanton Zug,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. September 2023 (BA 2023 51).
Sachverhalt:
Die kantonale Steuerverwaltung leitete gegen die Beschwerdeführerin für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 18'971.15 und für die direkte Bundessteuer 2019 von Fr. 25'874.55 je nebst Zins die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zug ein. Die Zahlungsbefehle wurden am 24. August 2023 an eine Mitarbeiterin der Domizilhalterin zugestellt.
Beschwerdeweise verlangte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle sowie den Ausstand des Obergerichtes als Ganzes. Mit Urteil vom 19. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023 an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Urteils und die Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle bzw. Aufhebung der Betreibungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie den Ausstand aller Richter und Gerichtsschreiber, welche mehr als 50 % ihres Einkommens durch den Bund erhielten oder Mitglied von Geheimbünden, Geheimgesellschaften, Parteien oder ähnlichen Vereinigungen seien.
Erwägungen:
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Vorab zu behandeln sind die Ausstandsbegehren. Wie bereits kantonal in Bezug auf das Obergericht begründet die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das Bundesgericht ihr Ausstandsgesuch damit, dass dieses den grössten Teil seines Budgets mit Steuergeldern und nicht mit verrechneten Gerichtskosten finanziere und dass die Richter sowie Gerichtsschreiber durch Steuergelder bezahlt würden und somit in Bezug auf Betreibungen durch ihren Arbeitgeber befangen seien. Ein Ausstandsbegehren kann jedoch nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht bzw. sämtliche Gerichtsmitglieder gestellt werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; 5A_117/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4). Auf das - im Übrigen querulatorische - Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
3.
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Indes ist von vornherein weder ein Widerspruch zum (vorliegend ohnehin nicht relevanten) Art. 14 OR ersichtlich noch ergibt sich eine allgemeine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides daraus, dass angeblich die Unterschriften im Urteil nicht komplett seien, indem nebst den Nachnamen der mitwirkenden Oberrichter nicht die vollen Vornamen in Druckbuchstaben wiedergegeben seien, sondern jeweils bloss der erste Buchstabe des Vornamens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der für die Beschwerdeführerin unterzeichnende Verwaltungsrat bei seiner Unterschrift ebenfalls nur den ersten Buchstaben seines Vornamens ausschreibt, ohne dass für das Bundesgericht der geringste Anlass bestünde, die Beschwerde deshalb als ungültig anzusehen.
4.
Was den Anfechtungsgegenstand anbelangt, hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt, wenn die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre kantonalen Ausführungen wiederholt. Im Einzelnen geht es um ihre Vorbringen, in Abweichung von Art. 6 VFRR enthielten die Zahlungsbefehle nur eine mitgedruckte Unterschrift; die Amtsleiterin des Betreibungsamtes habe vermutungsweise an den Zahlungsbefehlen gar nicht mitgewirkt; die Zustellungen seien nur mit einem "Gekritzel" bestätigt, ohne dass man wisse, ob dieser Jemand zustellungslegitimiert gewesen sei; die Eidgenossenschaft wie auch der Kanton Zug seien nicht zur Vornahme hoheitlicher Handlungen berechtigt, da sie nur noch Unternehmen seien und das ganze Rechtssystem nur noch Schein. Das Obergericht hat sich zu all den Vorbringen ausführlich geäussert und die Beschwerdeführerin tut nicht unter konkreter Bezugnahme auf deren Erwägungen dar, inwiefern dabei Recht verletzt worden sein soll.
Einzig hinsichtlich der Signierung der Zahlungsbefehle - das Obergericht hat diesbezüglich nach umfassender Darstellung der Rechtslage auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, zuletzt insbesondere Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3, verwiesen - könnte im Vorbringen, dieses Urteil bzw. diese Rechtsprechung dürfe keine Gültigkeit mehr beanspruchen, nachdem es in Gossau einen serienmässigen Missbrauch gegeben habe, potentiell von einer auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmenden Begründung ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aber selbst festhält, dass es sich dabei um eine Reproduktion ihrer kantonalen Ausführungen handle und mithin auch hier keine eigentliche Auseinandersetzung vorliegt, ist das Urteil 5A_873/2022 zwischenzeitlich vom Bundesgericht mehrmals bestätigt und dabei bekräftigt worden, dass Faksimilestempel und digitalisierte Unterschriften gesetzeskonform sind (siehe dazu Urteile 5A_30/2023, 5A_729/2023, 5A_736/2023 sowie 5A_772/2023 je vom 8. Dezember 2023 E. 2 bzw. E. 3). Im Übrigen wäre das Vorbringen auch insofern nicht geeignet, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzutun, als im Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3 festgehalten worden ist, dass eine virtuelle Missbrauchsgefahr kein Abweichen von der ständigen Praxis rechtfertige, und die Beschwerdeführerin keinen Fingerzeig für einen konkreten Missbrauch beim Betreibungsamt Zug zu geben vermochte, woran insbesondere auch ihre Strafanzeigen gegen diverse Mitarbeitende des Betreibungsamtes wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung und Urkundenfälschung nichts ändern.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug, dem Kanton Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli