Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1303/2023
Urteil vom 24. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2023 (SBR.2023.33).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2023.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 eine Frist bis zum 7. Dezember 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2024 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
4.
Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, unterblieb jegliche Reaktion des Beschwerdeführers und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill