Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_33/2024
Urteil vom 24. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 (VV.2023.44/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 21. Dezember 2023 erstmals erfolglos zugestellte Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis längstens am 3. Januar 2024 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 20. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 28. Dezember 2023 zur Kenntnis genommen gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der darin angezeigte Formmangel bis heute nicht behoben worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel