Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_13/2024
Urteil vom 24. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG,
Länggassstrasse 7, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2023 (KV.2023.4).
Nach Einsicht
in die am 11. Dezember 2023 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde gegen das A.________ am 10. November 2023 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt KV.2023.4 (betreffend Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG vom 20. Dezember 2022 [Prämienausstände, Verzugszins, Bearbeitungsgebühren]),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2023 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. Januar 2024 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2022 vorgenommene Umstellung der Zahlungsperiodizität der Prämienrechnung von monatlich auf jährlich sei rechtmässig erfolgt,
dass die Beschwerdegegnerin folglich, so die Vorinstanz im Weiteren, berechtigt gewesen sei, Prämien für die Monate Januar bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'402.60, Verzugszins von 5 % seit dem 4. August 2022 im Betrag von Fr. 80.95, Mahnspesen von Fr. 150.-, Umtriebsspesen von Fr. 150.- sowie Leistungsforderungen KVG vom 3. November 2021 in der Höhe von Fr 414.15 in Betreibung zu setzen respektive in der Folge den erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen ihrer Verfügung vom 1. November 2022 bzw. auf Einsprache hin mittels Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2022 in diesem Umfang aufzuheben,
dass sich das kantonale Gericht sodann auch mit dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, weshalb darauf verzichtet werden konnte,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass sie im Rahmen ihres Einwands, "ich beharre auf einer persönlichen Vorsprache", und der damit geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf die Erläuterungen im angefochtenen Urteil eingeht, wonach die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein gültiges Rechtsmittel somit nicht genügen, zumal diejenige vom 8. Januar 2024 ohnehin verspätet eingereicht worden ist,
dass daran auch der offenkundige Verschrieb im vorinstanzlichen Urteil, am 31. August 2022 (recte: 2023) habe die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts stattgefunden, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl