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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 24/01 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi, 
 
gegen 
 
ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Oberer Graben 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 13. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene S.________ trat am 1. Juli 1987 nach einer längeren Phase mit kürzeren Arbeitseinsätzen eine Stelle bei der Firma E.________ AG, (im Folgenden: Firma), an und war dadurch bei deren Vorsorgeeinrichtung, der ASGA Pensionskasse des Gewerbes, St. Gallen (nachfolgend: ASGA), berufsvorsorgeversichert. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 1995. 
 
Wegen der Folgen eines psychischen Leidens sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau S.________ mit Wirkung ab 1. November 1994 eine halbe und ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 15. September 1997). 
S.________ ersuchte auch die ASGA, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Diese lehnte das Begehren am 17. Juni 1999 ab mit der sinngemässen Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem 1. Juli 1987 im Umfang von 40 % eingetreten und habe sich während der Zeit, als er versichert war, nicht verändert, weshalb die ASGA keine Leistungspflicht treffe. 
B. 
S.________ liess am 11. Februar 2000 Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die ASGA sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 1999 Invalidenleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 10'692.-- zu bezahlen; für den Fall, dass ihm lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen zugesprochen würden, sei die ASGA zu verpflichten, neben der Minimalrente die auf den überobligatorischen Teil entfallende Austrittsleistung auszuzahlen. 
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage ab. 
C. 
S.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern; subeventuell sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
 
Die ASGA lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst ebenfalls auf Abweisung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
2.2 Richtig ist auch, dass im obligatorischen Bereich die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich während der Versicherungsdauer eingetreten sein muss, damit die Vorsorgeeinrichtung für die daraus resultierende Invalidität aufzukommen hat (BGE 123 V 263 f. Erw. 1a und c, 120 V 117 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Besteht zwischen einer vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität sowohl in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, entfällt daher eine Leistungspflicht, selbst wenn der Versicherte während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (vorübergehend) wieder die Arbeitsfähigkeit erlangt hatte (BGE 123 V 264 f. Erw. 1a und c, je mit Hinweisen). Hierfür haftet möglicherweise jene Vorsorgeeinrichtung, bei der die erwerbstätige Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist der Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit. Eine berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 1997 vorgenommenen Einschätzung (1. April 1988) wird zu recht nicht behauptet (siehe hiezu: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99; ferner BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine mit Hinweisen). 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung am 1. Juli 1987 bis am 1. April 1988 ein Arbeitspensum im Umfang von 90 % einer Vollzeitstelle absolviert zu haben, ehe er wegen eingetretener psychischer Beschwerden die Leistung auf 60 % der Norm reduziert habe; eine weiter zurückliegende Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Vorsorgeeinrichtung geht demgegenüber von Beginn weg von einem gesundheitlich bedingt reduzierten Teilzeitpensum von 60 % aus. 
 
3.2 Mit der Vorinstanz braucht der tatsächliche Umfang der Erwerbstätigkeit während der ersten Monate nicht geklärt zu werden. Wie sich insbesondere aus dem Bericht des Hausarztes Dr. W.________, vom 15. August 1995 ergibt, litt der Versicherte bereits zu Behandlungsbeginn im Jahre 1985 an einer psychischen Dekompensation, welche zur Kündigung der damaligen Stelle als Hilfspfleger führte ("...desolate Stimmungslagen mit völliger Denk- und Handlungsunfähigkeit, dies in raschem, abruptem Wechsel mit Heiterkeitsanfällen. Psychisch wirkte das Ganze irgendwie paranoid."). Danach folgten kürzere Arbeitseinsätze, bevor der Versicherte bei der Firma am 1. Juli 1987 eine Festanstellung antrat. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit schon vor der Aufnahme in die ASGA teilweise eingebüsst, erweist sich damit als zutreffend. Wenn der Hausarzt im Bericht fortfährt, die Arbeitszeitreduktion im Jahre 1987 (oder 1988 [vgl. Schreiben Dr. W.________ vom 14. Juli 1995]) auf 60 % sei auf seine Empfehlung hin wegen totaler Überforderung erfolgt, so ist dies mit Blick auf das Krankheitsbild und die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Hilfspfleger führenden Umstände als gewichtiges Indiz zu werten für das Vorliegen eines nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich engen Zusammenhangs zwischen der Invalidität und der bereits vor Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Ob der Versicherte nun während rund neun Monaten bei der Firma eine einem Teilzeitpensum von 90 % einer Vollzeitstelle entsprechende Leistung erbringen konnte oder nicht, ist in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht entscheidend. Gesamthaft gesehen sprechen die Umstände gegen ein dauerhaftes Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit im Anschluss an die bereits vor dem 1. Juli 1987 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin trifft demnach aus der obligatorischen Versicherung keine Leistungspflicht. 
4. Es bleiben mögliche Ansprüche aus dem überobligatorischen Bereich zu prüfen. 
 
Art. 2 Ziff. 2 des Kassenreglements zur überobligatorischen Vorsorge sieht vor, dass 
die Aufnahme wie auch spätere Höherversicherungen von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden können. Ist kein Arztuntersuch notwendig und tritt innerhalb von 3 Jahren ein Todes- oder Invaliditätsfall ein, dessen Ursache bereits bei der Aufnahme oder der Höherversicherung bestand, hat die Pensionskasse keine bzw. reduzierte überobligatorische Leistungen zu erbringen. 
Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte im Invaliditätsfall Ansprüche hat, wenn die "Ursache", die vor Aufnahme bestanden hat, in den ersten drei Jahren nach der Aufnahme sich ausgewirkt hat. Mit "Ursache" ist die gesundheitliche Beeinträchtigung, nicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, gemeint. Wenn es nun heisst, der Versicherte hätte Anspruch auf eine reduzierte Leistung (das "bzw." bezieht sich auf den Invaliditätsfall), so bedeutet dies für das vorbestandene Leiden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % keine Leistungsauslösung, weil es sich eben bereits von Anfang an bemerkbar gemacht hat. Es ist lediglich die restliche, bei Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung vorgelegene Arbeitsfähigkeit von 60 % versichert. Indessen ist der Versicherungsfall nicht während der Zugehörigkeit zur (umhüllenden) Kasse eingetreten, was gemäss Art. 4 des Kassenreglements zur überobligatorischen Vorsorge für eine Leistungsauslösung erforderlich wäre: Das Kündigungsschreiben vom 30. September 1994 enthält keine Anhaltspunkte, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit oder gar die Erwerbsfähigkeit sich verschlechtert hätte. Als Kündigungsgrund wurde der "Rhythmus" des Beschwerdeführers angegeben, der "nicht zu ändern" sei. Die Geschäftsleitung sei nicht bereit, einen solchen Rhythmus hinzunehmen. Die bisherige hat ihn offenbar in Kauf genommen. 
 
Demnach besteht für die von der psychischen Störung hervorgerufene Invalidität auch im überobligatorischen Bereich kein Versicherungsschutz bei der ASGA. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer endlich rügt, die Vorinstanz habe seinen Eventualantrag auf Ausrichtung der Austrittsleistungen nicht behandelt, so ist auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2001 zu verweisen, wonach die Ausrichtung der Austrittsleistungen sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Teil anerkannt und damit unbestritten ist. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Rechtsprechungsgemäss hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung regelmässig keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 330 Erw. 6, 118 V 169 Erw. 7, je mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: