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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 89/02 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
L.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Barbara Siegenthaler, Seminarstrasse 44, 
5400 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene L.________ arbeitete seit 1991 in der Firma ABB, Kraftwerke AG, Baden, als Dreher. Am 3. September 1994 zog er sich bei einem Treppensturz eine Kontusion des linken Handgelenks zu. Nachdem belastungsabhängige Beschwerden sowie Funktioneinschränkungen trotz operativer Eingriffe fortbestanden, diagnostizierten die Ärzte persistierende Schmerzen, Nicht-Gebrauch und Kraftverlust der linken Hand bei Status nach Kontusion am 3. September 1994 und Vorderarmfraktur links 1981 mit Korrekturosteotomie 1983 sowie einer distalen Radioulnarargelenksarthrodese am 27. Februar 1995; des Weitern wurde der Befund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eines chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei leichter Fehlhaltung erhoben. 
 
Für die Folgen des Unfalls vom 3. September 1994 erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen und sprach L.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit zu (Verfügung vom 31. Oktober 1996). Dies bestätigte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 6. Juni 1997. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei welcher L.________ sich am 2. November 1995 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach dem Versicherten im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 3. Dezember 1999 sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des SUVA-Verfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2001 rückwirkend ab 1. September 1995 bis 31.Oktober 1996 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. November 1996 eine Viertelsrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 42 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Oktober 1996 hinaus hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Streitsache zu erneuter Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung der unfallfremden Faktoren und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Unter den Parteien streitig ist einzig die Rentenherabsetzung per 1. November 1996. Da indessen mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente materiell ein Rechtsverhältnis geregelt wird, ist im Falle der Anfechtung der Abstufung oder Befristung die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Anspruchsperioden in (Teil-) Rechtskraft erwachsen und damit von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Die richterliche Überprüfungsbefugnis ergibt sich im Übrigen kraft engen Sachzusammenhangs: Da einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente rechtsprechungsgemäss Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen, mithin die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente - selbst wenn rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen - stets nach Massgabe der Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum zu beurteilen ist, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, ohne auch die unbestrittenen Perioden der Anspruchsberechtigung in die richterliche Prüfung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
1.2 Nach den dargelegten revisionsrechtlichen Grundsätzen ist über die unangefochten gebliebene Anspruchsperiode ab 1. September 1995 bis 31. Oktober 1996 noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Zu beachten ist, dass die Rentenabstufung im vorliegenden Fall nicht, wie die Vorinstanz angenommen hat, durch zwei getrennte (dazu vgl. AHI 2001 S. 278 f. Erw. 1), sondern mate-riell wie formell durch eine einzige Verfügung erfolgt ist, was sich namentlich daraus ergibt, dass der Rentenentscheid nur eine (das gesamte Rechtsverhältnis betreffende) Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung und ein Deckblatt enthielt und in der Sache lediglich ein Vorbescheid ergangen war. Da indessen die Bejahung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 1995 bis 31. Oktober 1996 materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist (nachfolgend Erw. 3.2), kann von der Androhung einer reformatio in peius (BGE 120 V 104 Erw. 5a mit Hinweisen) abgesehen werden. 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs.1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wurde sodann die Rechtsprechung zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen anderer Sozialversicherungsträger (BGE 127 V 135 f. Erw. 4d, 126 V 289 [Regest], 292 Erw. 2b und 294 Erw. 2d in fine; siehe ferner die Urteile B. vom 6. Februar 2002 [U 221/01] und B. vom 8. März 2001 [U 402/00]). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 21. August [Zustelldatum 9. Oktober] und 5. September 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.2 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil R. vom 11. November 2002 [I 368/01] Erw. 2.4 mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile). 
3. 
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 1997 in Rechtskraft erwachsene Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers lediglich den somatischen Restfolgen des Unfalls vom 3. September 1994 an der linken Hand Rechnung trägt, in deren Lichte die SUVA einen ganztätigen Einsatz in körperlich leichter Tätigkeit ohne grössere Belastung der linken Hand als zumutbar erachtete. Zufolge Verneinung der Unfallkausalität ausgeklammert blieben dagegen die ausgewiesene psychische Überlagerung der gesamten Schmerzsymptomatik sowie die Lumbalbeschwerden. Bei dieser Sachlage kommt dem von der SUVA rechtskräftig festgesetzten Invaliditätsgrad von 40 % für die Belange der Invalidenversicherung, welche aufgrund einer finalen Konzeption das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten ursächlichen Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt, keine rechtliche Bindungswirkung im strikten Sinne zu (vgl. BGE 119 V 473 Erw. 3c und 3d; ferner BGE 127 V 136 Erw. 4e). Die Beschwerdegegnerin hat sich mithin bei der Invaliditätsbemessung zu Recht nicht ohne Weiteres auf die Ergebnisse des SUVA-Verfahrens gestützt, sondern zusätzlich eigene medizinische Abklärungen zum gesamten Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasst. 
3.2 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis vom 3. September 1994 in seiner angestammten Tätigkeit als Dreher während mindestens einem Jahr voll arbeitsunfähig, und auch nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestand - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch - keine Aussicht darauf, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern würde. Ebenso wenig kann für jenen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweisgrad angenommen wer-den, dass dem Beschwerdeführer demnächst die Wiederaufnahme einer lei-densangepassten Tätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Be-schwerdegegnerin hat daher zu Recht ab 1. September 1995 vorerst eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob deren Befristung auf 31. Ok-tober 1996 und die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. November 1996 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten standhält (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVG; Erw. 1.1 hievor). 
3.3 Hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz die Einschätzung in dem von der IV-Stelle veranlassten, auf einlässlichen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS vom 3. Dezember 1999, wonach der Beschwerdeführer aus rein körperlich-organischer Sicht für leichte bis (knapp) mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitiven und kraftfordernden Arbeiten mit der linken oberen Extremität zu 100 %, aufgrund seiner psychisch überlagerten Schmerzen hingegen lediglich noch zu 70 % einsatzfähig sei, zutreffend als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 70 % trage den psychischen Leiden nicht ausreichend Rechnung, kann dem nicht gefolgt werden. Nachdem die Konsilien des Dr. med. J.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. November 1999 und des Neurologen Dr. med. S.________ vom 29. Oktober 1999 - in Übereinstimmung mit den von der SUVA im Einspracheentscheid vom 6. Juni 1997 als ausschlaggebend erachteten Einschätzungen des Dr. med. V.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 27. Mai 1997 und der im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 27. Oktober 1995 vertretenen Auffassung - hinsichtlich leidensangepasster Tätigkeiten eine Einschränkung des zumutbaren Arbeitspensums mit einleuchtender und überzeugender Begründung verneint hatten, ergibt sich die von der MEDAS schliesslich anerkannte Reduktion des Leistungsvermögens um 30 % aus der alleinigen Berücksichtigung der psychischen Leidenskomponente. Diesbezüglich hatte Dr. med. K.________ im psychiatrischen Konsilium vom 3. November 1999 in Bestätigung früherer ärztlicher Stellungnahmen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, welche das chronifizierte Beschwerdebild in krankhafter Weise überlagere, zu einer Ausweitung der körperlichen Symptome geführt habe und die Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten um 30 % einschränke. Da nach Auffassung des Psychiaters eine Differenzierung von psychischem und somatischem Anteil der Schmerzen nicht mehr möglich ist, ja selbst die Rückenbeschwerden mangels konventionell-radiologisch oder computertomographisch feststellbarer pathologischer Befunde in erster Linie der somatoformen Störung zugeordnet werden, ist mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass die abschliessende Anerkennung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit der Schmerzproblematik ungeachtet ihrer (voneinander kaum unterscheidbaren) psychischen oder physischen Ursächlichkeit in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt (vgl. Erw. 2.2 hievor). Anhaltspunkte dafür, dass nebst der somatoformen Schmerzstörung weitere psychische Leiden limitierend wirken, sind den Akten keine zu entnehmen; vielmehr hat der Psychiater Dr. med. K.________ eine krankheitswertige Depression sowie Angst-, Persönlichkeits- oder Zwangsstörungen ausdrücklich ausgeschlossen. Es hat somit mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % sein Bewenden. 
3.4 Vorinstanz und Verwaltung haben den Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % zugemutet werden konnte, auf spätestens anfangs August 1996 datiert (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV), wogegen in Würdigung der medizinischen Aktenlage nichts einzuwenden ist. Wohl beziehen sich die Aussagen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 3. Dezember 1999 ausdrücklich auf den aktuellen Gesundheitszustand. Was die Einschätzungen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht betrifft, werden indessen im Wesentlichen die ärztlichen Beurteilungen im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 18. Juli 1997 sowie im Schlussbericht über die an derselben Klinik durchgeführten beruflichen Abklärungen vom 15. Juli 1996 bestätigt, welche ihrerseits in Einklang mit der Stellungnahme des Dr. med. G.________, stellvertretender SUVA-Kreisarzt, vom 27. Februar 1996 stehen. Aufgrund der festgestellten Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiver Schmerzproblematik kann sodann bereits ab Sommer 1996 von einer deutlichen psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes ausgegan-gen werden. Das MEDAS-Gutachten enthält diesbezüglich zwar eine spezifi-sche fachärztliche Analyse und Begründung und äussert sich namentlich erst-mals schlüssig zu den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Da indessen weder dem psychiatrischen Konsilium des Dr. med. K.________ noch dem abschliessenden Gutachten der MEDAS Hinweise für eine Veränderung der psychischen Fundierung der Beschwerden seit Sommer 1996 zu entnehmen sind, kann von einem seither im Wesentlichen konstanten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Mithin bestand die (körperlich und psychisch) zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit August 1996, sodass die Herabsetzung des Rentenanspruchs ab 1. November 1996 (Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) rechtens ist. 
4. 
4.1 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) richtigerweise gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ab Sommer 1996 (Erw. 3.3 hievor) ergibt dies für jenen Zeitpunkt einen Betrag von Fr. 37'782.91 (LSE 1996: 4'294.- [= TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4] x 41.9/40 x 12 x 70/100) und für das Jahr 2001 (Verfügungszeitpunkt) einen solchen von Fr. 39'921.68 (4437 [LSE 2000: TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4] x 41.8/40 [vgl. Tabelle B9.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 12, S. 88] x 12 x 1.025 [Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 11, S. 89] x 70/100). 
 
Vorinstanz und Verwaltung ist darin beizupflichten, dass sich unter den gegeben Umständen ein sog. leidensbedingter Abzug (dazu siehe BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4 mit Hinweisen) vom statistischen Tabellenlohn rechtfertigt. Dabei hat das kantonale Gericht den von der Verwaltung gewährten, maximal zulässigen Abzug 25 % mit triftiger Begründung als unangemessen eingestuft und auf 15 % herabgesetzt, was im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG; siehe auch BGE 126 V 81 Erw. 6) nicht zu beanstanden ist. Die abweichende Ermessensausübung ist namentlich deshalb als naheliegender einzustufen, weil abgesehen von der leidensbedingten Beschränkung des Tä-tigkeitsfeldes auf leichtere Arbeiten möglichst ohne Belastung der dominanten linken Hand und (allenfalls) des Teilzeitfaktors keine einkommensbeeinflussen-den Merkmale auszumachen sind, welche dafür sprechen würden, dass der Be-schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirt-schaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt die vorinstanzliche Reduktion des leidensbedingten Abzugs von 25 auf 15 % keiner reformatio in peius gleich, zumal der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad infolge gleichzeitiger Berücksichtigung eines höheren Valideneinkommens (vgl. Erw. 4.2 nachfolgend) im Ergebnis nicht niedriger, sondern sogar höher als der von der Beschwerdegegnerin errechnete ausfiel. Einzuräumen ist einzig, dass der Be-schwerdeführer angesichts des von der IV-Stelle bereits vorgenommenen Abzuges von 25% keine Veranlassung hatte, sich zur Frage des Abzuges im vorinstanzlichen Verfahren zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin allerdings nicht erblickt werden, zumal sich der Versicherte zur strittigen Frage der Invaliditätsbemessung insgesamt äussern konnte und dies auch tat. Ohnehin wäre eine allfällige, hier nicht als schwerwiegend zu wertende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, nachdem sich der Beschwerdeführer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht als Instanz mit umfassender Kognition (Art. 132 OG) zu diesem Punkt vernehmen lassen konnte (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Ist nach dem Gesagten ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren, beläuft sich das Invalideneinkommen im Jahre 1996 auf Fr. 32'115.48 (37'782.91 x 0.85) und im Verfügungsjahr 2001 auf Fr. 33'933.43 (39'921.68 x 0.85). 
4.2 Das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist für das Jahr 1996 unbestrittenermassen auf Fr. 61'200.- festzuset-zen, woraus im Vergleich zum Invalideneinkommen von damals Fr. 32'115.48 (Erw. 4.1 hievor) ein Invaliditätsgrad von 47.5 % resultiert. Angepasst an die Lohnentwicklung im industriellen Bereich beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2001 Fr. 64'435.81 (61'200 x 1.002 x1.008 x 1.002 x1.013 x 1.027 [siehe T B10.2, in: Die Volkswirtschaft 2002/Heft 11, S. 89]) bzw. unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im gesamten öffentlichen und privaten Sektor Fr. 64'503.19 (61'200 x 1.002 x 1.007 x 1.003 x1.013 x 1.025 [siehe T B10.2, in: Die Volks-wirtschaft 2002/Heft 11, S. 89])), sodass sich für das Verfügungsjahr ein Invali-ditätsgrad von 47.3 % ergibt. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ge-gebenenfalls eine halbe Härtefallrente, ab 1. November 1996. 
5. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da gestützt auf Art. 134 OG keine Verfahrenskosten für das letztinstanzliche Verfahren erhoben werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist hingegen zu entsprechen (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Barbara Siegenthaler, Baden, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: